Guten Tag,
sollte man als Fluggast mindestens 3 Stunden später als geplant an seinem Zielflughafen ankommen, so kann diesen Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung, die auch in deinem Fall meiner Meinung nach angewendet werden kann, zustehen.
Allerdings kann die Airline auch von der Pflicht zu dieser Zahlung befreit werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Grund für die Annullierung ein außergewöhnlicher Umstand war. Das sind Ereignisse, die von der Airline weder umgangen noch beeinflussbar sind.
Es muss also zunächst geklärt werden, ob der Schwelbrand auf dem Vorflug in deinem Fall einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.
Dazu konnte ich folgende Urteile ausfindig machen:
AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 30.3.2017, Az. 205 C 85/16 (bei Google einfach eingeben: "205 C 85/16 reise-recht-wiki.de")
Kommt es zu einer erheblichen Ankunftsverspätung, weil der Vorflug wegen einer plötzlich in Brand geratenen Powerbank eines Fluggastes notlanden musste, kann sich die Fluggesellschaft erfolgreich auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der EU-VO berufen.
AG Köln, Urteil vom 12.5.2014, Az. 142 C 600/13 (den Volltext kannst nachlesen, wenn du auf "reise-recht-wiki.de" suchst: "142 C 600/13")
Ein durch eine Catering-Firma verursachter Brand in einem Hot Meal Ofen auf dem Vorflug stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar.
Wie du siehst gibt es bei dieser Thematik verschiedene Ansichten, die sich nach der Ursache des Schwelbrandes richten. Sollte bei dir der Schwelbrand wegen einer Powerbank entstanden sein, so hast du meines Erachtens nach leider keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.
Sollte der Schwelbrand dagegen in einem Hot Meal Ofen, verschuldet von der Catering Firma, entstanden sein, so kann sich die Airline nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, wodurch dir theoretisch eine Ausgleichszahlung zustehen könnte.
Es würde sich daher in meinen Augen lohnen, sich nochmal mit Eurowings in Verbindung setzen, um die genaue Ursache des Schwelbrandes zu erfahren.
Sollte der 2. Fall vorliegen und Eurowings sich nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen können, so sehe ich Eurowings in der Pflicht dir eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250€ gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) der EU-VO Nr. 261/2004 zu zahlen.
Dies stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar. Für weitergehende Informationen, könnte sich das hinzuziehen eines Fachanwalts für Reiserecht lohnen.