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Wir hatten für 2  Erwachsene, ein Kleinkind (bezahlter Platz) mit 3 Jahren und 1 Baby über die Involatus Carrier Consulting GmbH einen Flug Oneway von Sunexpress von Fuerteventura nach Stuttgart gebucht. Der Preis war 223€. Fr 30.3. XG 2836.

Vertragspartner ist daher wohl nicht Sunexpress, sondern die Involatus Carrier Consulting GmbH.
(die scheint auch negativ bekannt zu sein)

Obwohl 48 Stunden vorher telefonisch der Flug bestätigt wurde, waren wir nicht in der Passagierliste. Man versuchte vor Ort Involatus zu erreichen, damit wir eingebucht werden konnten. Erfolglos. Es war auch nicht möglich uns vor Ort einzubuchen. Uns wurde um 13:30 Uhr endgültig mitgeteilt, dass wir nicht mitfliegen können (einem anderen Fluggast ging es übrigens genauso).

Wir mussten alternativ einen Flug ab Lanzarote buchen, welches wir dann auf dem Smartphone taten.

Um 18:05 Uhr flog Condor von Lanzarote nach Stuttgart. Andere sinnvolle Möglichkeiten
an dem Tag gab es nicht. Ab Fuerteventura nach Deutschland gab  es zwar noch 3 Flüge anderer Gesellschaften, diese waren allerdings voll. Die Kosten des Ersatzflugs ab Lanzarote sind ca. 560€ gewesen, Taxifahrtenzu und von der Fähre ca. 110€, Fähre ca. 60€ = 830€  Ersatzkosten. (Übrigens wäre auf die Lanzarote Idee niemand anderes gekommen, ich kannte mich aus und wusste das dies reichen wird)

Ich wollte mich nun erkundigen, welche Rückerstattungsansprüche wir alle haben. Von mindestens 1200€ gehe ich aus. Wie es aber nun mit weiteren Kosten aussieht, bin ich mir unsicher. Ansonsten würde ich gerne noch wissen, ob wirklich Involatus haftet oder Sunexpress.

Vielen Dank.
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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Vorliegend habt ihr ein Flug bei der Involatus Carrier Consulting GmbH Oneway von Sunexpress von Fuerteventura nach Stuttgart  gebucht. Dieser Flug wurde euch auch telefonisch bestätigt. Am check-In musstet wurdet ihr an der Rezeption informiert, dass für euch weder ein Ticket noch eine Reservierung vorgenommen wurde.

Aufgrund dieses Umstandes wart Ihr gezwungen euch neue Tickets zu kaufen, die preislich viel teurer waren.

Ihr wollt jetzt wissen, welche Ansprüche euch ggf. gegen den Reiseveranstalter zustehen.

Aufgrund der Tatsache, dass euer gebuchter Flug zunächst nicht im System aufgrund eines Fehlers vermerkt wurde, liegt ein Buchungsfehler vor. Somit hat Involatus ihren Flug meines Erachtens nach mit der Fehlbuchung storniert.

Darüberhinaus ist es wichtig zu klären wer in Ihrem Fall überhaupt der Anspruchsgegner ist.

Reiseportale wie Involatus dienen nur der Vermittlung von Verträgen und versprechen die Beförderung an sich nicht selbst. Sie bieten den Fluggesellschaften die Möglichkeit, ihre Angebote einer möglichst großen Anzahl an potentiellen Kunden unterbreiten zu können. Anspruchsgegner ist folglich die Fluggesellschaft als eigentliche Vertragspartnerin, welche die Beförderung erbringt und im Gegenzug ja auch den Ticketpreis erhält.

Demnach ist für Sie das Sunexpress der richtige Anspruchsgegner.

Demnach kommt ein Anspruch auf Erstattung des Ticketspreises in Betracht.

Juristisch gesehen entspricht eine Stornierung einer Bestellerkündigung nach § 649 BGB, die gemäß § 649 S. 2 BGB einen Vergütungsanspruch des Vertragspartners, der Fluggesellschaft, auslöst: Das Unternehmen kann 5 % des Flugpreises als vereinbarte Vergütung verlangen. Von diesem Anspruch abzuziehen sind die durch die Stornierung entstehende Aufwendungsersparnis und die durch eine anderweitige Verwendung erzielten Einnahmen.

Alles was über die trotz der Stornierung entstehenden Kosten (die geschätzten 5 % des Ticketpreises entsprechen) hinausgeht, muss dem Passagier erstattet werden. Dies ist auch sinnvoll, da man davon ausgeht, dass im Regelfall das Flugunternehmen die Tickets anderweitig verkaufen kann.

AG Frankfurt, Urteil vom 18.11.2013,(zu finden bei google unter "29 C 2391/13(44) reise-recht-wiki")

Darüber hinaus solltet Ihr meines Erachtens nach einen Anwalt kontaktieren der sich auf dem Gebiet des Reiserechts auskennt und euch ausgiebig beraten lassen hinsichtlich euerer Ansprüche gegen die Fluggesellschaft.

Meinen Einschätzungen zufolge stehen die Chancen für euch hinsichtlich einer Erstattung ganz gut, aufgrund der Tatsache, dass ihr die Buchungsbestätigung habt. In aller Regel gehe ich davon mal aus, dass Ihr auch den Ticketpreis per Kreditkarte bezahlt habt. Somit habt ihr einen guten handfesten Beweis vorzuführen. Somit sollte ein Erstattungsanspruch hinsichtlich des Ticketpreises Aussicht auf Erfolg haben.

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