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Hallo liebes Forum,

 

ich habe eine ganz allgemeine Frage.

 

Ich habe bei einem Reiseveranstalter einen Urlaub über eine Woche in griechenland gebucht.

Per Email wurde mir allerdings mitgeteilt, dass der Hinflug um über 24 Stunden nach hinten verlegt wurde.

 

Dann kam ein paar Tage später eine weitere Email, dass auch dieser Termin nicht stattfinden kann. Warum, wurde mir allerdings leider überhaupt nicht genannt. Das hat mich alles schon ziemlich sauer gemacht, denn bereits die erste Verlegung des Fluges nach hinten um 30 Stunden hätte dazu geführt, dass der Urlaub enorm verkürzt würde. Wenn jetzt der Flug noch weiter nach hinten verschoben werden würde, würde dies bedeuten, dass ich noch mehr Zeit von meinem urlaub nicht wahrnehmen kann.

 

Jedenfalls wollte ich nicht länger auf weitere Emails des Reiseveranstalters warten. Das ist ja immerhin ziemlich verständlich.

 

Jetzt ist die Frage, ob ich neben dem Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises , auch einen weitergehenden Schadensersatz verlangen kann?

 Wenn ich dem Reiseveranstalter eine Nachricht schreibe und diese Ansprüche geltend mache, muss ich dann die genauen gründe angeben, weswegen ich Schadensersatz will, oder nur sagen, dass der urlaub für mich so nicht mehr wahrnehmbar und genießbar ist?

Gefragt in Weitergehende Informationen von
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2 Antworten

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Haben Sie neben dem Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises auch einen weitergehenden Schadensersatzanspruch?

Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, ergeben sich mögliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter aus den §§651 a-m des BGB. Voraussetzung für das entstehen der im Reisevertragsrecht festgelegten Ansprüche ist, dass die Reise im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB mangelhaft ist. 

Danach ist sie mangelhaft, wenn sie nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit nach dem gewöhnlichen und dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. 

Bei Ihnen wurde der Hinflug um 30 Stunden nach hinten verschoben. Flugverschiebungen am An- und Abreisetag können nur dann einen Reisemangel begründen, wenn durch diese auch andere Urlaubstage betroffen sind. 

Ich bin der Meinung, dass durch die Verlegung des Hinfluges um 30 Stunden ein Reisemangel gegeben ist, da eindeutig auch der 2. Urlaubstag betroffen wäre. Sie würden nämlich erst an diesem Ihr Reiseziel erreichen. 

Daher können Sie gemäß §651 e BGB den Reisevertrag kündigen und die Erstattung des Reisepreises fordern. 

Weiterhin könnten Sie meiner Meinung nach einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß §651 f Absatz 1 BGB verlangen. Für die Höhe dieses Schadensersatzes gibt es keine Pauschale, da sie immer im Einzelfall bestimmt wird. 

Urteile:

LG Koblenz, Urteil vom 12.11.2003, Az. 12 S 164/03 (bei Google zu finden unter: "12 S 164/03 reise-recht-wiki.de")

Ein Fluggast kann von einem Reisevertrag zurücktreten, wenn die abweichenden Reisezeiten zu einer erheblichen Änderung der Reiseleistung führen.

​​​​​​​Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2008, Az. 232 C 8790/08 (bei Google einfach eingeben: "232 C 8790/08 reise-recht-wiki.de")

Flugzeitenänderungen können bei einer Flugpauschalreise erst dann als Reisemangel angesehen werden, wenn nicht nur der erste und letzte Reisetag betroffen sind. 

Müssen Sie genaue Gründe für das Verlangen des Schadensersatzes nennen?

Ich denke, dass es in Ihrem Fall reichen sollte,  zu sagen, dass durch die Verlegung des Hinfluges um 30 Stunden nach hinten, die Reise nicht mehr Ihren Vorstellungen und der gebuchten Reise entspricht und sie dadurch für Sie nicht mehr genießbar wäre.

Bei solchen komplexen Fällen kann es jedoch immer von Vorteil sein, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, da ich in diesem Beitrag lediglich meine Rechtsmeinung darlegen kann.  

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht. Diese wurde nun um 30 Stunden nach hinten verschoben. Bei einer Pauschalreise ergeben sich Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt.  Eine Pauschalreise liegt immer dann vor, wenn ein Reisevertrag entstanden ist, der gemäß § 651 a Abs. 1 BGB die 'Gesamtheit von Reiseleistungen' enthält. Sie fragen zunächst nach der Möglichkeit einer Kündigung. Dafür muss die Reise zunächst einmal mangelhaft sein.

Ist dieser Reisevertrag nun mangelbehaftet, ergeben sich für den Flugreisenden Gewährleistungsansprüche aus den §§ 651 c-f BGB.  Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Ab wann eine Pauschalreise jedoch mangelhaft ist, ist nicht immer ganz leicht zu bewerten.  Es wird jedoch grundsätzlich angenommen, dass der erste und der letzte Tag nicht als Urlaubstage gewertet werden können, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Flugzeitenverlegungen, die nur diese beiden Tage betreffen, begründen daher also keinen Reisemangel. Anders ist es jedoch, wenn dadurch der zweite und/ oder vorletzte Urlaubstag beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann zu bejahen, wenn eine Störung der Nachtruge vorliegt. Insgesamt ist die Thematik immer noch relativ umstritten, sodass jeder Fall für sich betrachtet werden muss. 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingeben)

Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten. 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Da die Verschiebung der Reisezeit in Ihrem Fall ziemlich erheblich ist und zudem auch noch die durch das OLG Düsseldorf festgelegte 8 Stunden Grenze überschreitet, denke ich, dass in Ihrem Fall von einem Reisemangel nach § 651 c BGB auszugehen ist. Ist die Pauschalreise also mangelbehaftet, stehen dem Fluggast verschieden Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB zu.  Die Gewährleistungsansprüche ergeben sich aus den §§ 651 c-f BGB. 

Sie fragen zunächst nach dem Recht vom Vertag aufgrund eines Mangels zurückzutreten. Das Recht zur Kündigung steht dem Reisenden jedoch nur bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise zu. Kündigt der Reisende den Vertrag, verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis. Das gilt auch dann, wenn er die Reise schon teilweise durchgeführt hat. Eine solche zu einer Kündigung berechtigende Beeinträchtigung infolge eines erheblichen Reisemangels im Sinne von § 651 e BGB ist dann gegeben, wenn Mängel vorliegen, die einen Minderungssatz von 20 % erreichen.  

Der Reisende kann den Vertag jedoch nur dann kündigen, wenn

- er dem Veranstalter eine angemessene Frist gesetzt und 

- Abhilfe des Mangels verlangt hat und 

- dem Reiseveranstalter diese Frist hat verstreichen lassen, ohne für Abhilfe gesorgt zu
haben.  

Sie sollten dem Reiseveranstalter also eine angemessene Frist setzen, in der er Ihnen eine alternative Beförderung anbieten muss. Tut er dies nicht, können Sie meines Erachtens die Reise gem.  § 651 e BGB kündigen. Dieses Verlangen müssen Sie dann auch so konkret in Ihrem Schreiben fordern. 

Weiterhin fragen Sie nach der Möglichkeit eines Schadensersatzes. Wenn Sie die Reise kündigen, haben Sie keinen Anspruch auf Minderung, da Sie die Reise ja gar nicht antreten. In Betracht kommt meines Erachtens daher nur ein Schadensersatz wegen Nichterfüllung § 651 f Absatz 1 BGB. Dieser umfasst alle eventuell entstehenden Vermögensnachteile bzw. Gesundheits- oder Sachschäden, die aus Reisemängeln resultieren. Haben Sie also konkrete Vermögensnachteile durch die Nichterfüllung, können Sie diese vom Reiseveranstalter verlangen. Ein pauschaler Schadensersatzanspruch steht Ihnen meines Erachtens aber nicht zu. 

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar und da Ihr Fall durch die komplexen Einzelheiten relativ kompliziert ist, könnte ich mir vorstellen, dass es hilfreich sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht  zu Rate zu ziehen.

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