Hallo,
Ihr Rückflug von Punta Canta nach Düsseldorf startete mit einer Verspätung von 2 Stunden. Angekommen sind Sie jedoch mit einer Verspätung von 6,5 Stunden. Als Sie nachfragten, wieso es zu der Verspätung kam, wurden Ihnen auch keine Gründe genannt. Nun fragen Sie sich, ob Sie irgendwelche Ansprüche gegen die Airline geltend machen können und welche Verspätung für die Entschädigung von Bedeutung ist.
Bei "Nur-Flug" Buchungen ergeben sich mögliche Ansprüche meistens aus der EU-Fluggastrechteverordnung. Da Ihr Flug jedoch in einem Drittstaat beginnt, muss zunächst geklärt werden, ob die Verordnung in Ihrem Fall überhaupt angewandt werden kann. Bei der Beantwortung dieser Frage, sollte Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) weiterhelfen:
1) Diese Verordnung gilt,
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Zur Klärung: Luftfahrtunternehmen sind Airlines, die Ihren Sitz innerhalb der EU haben. Condor ist laut Definition also ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, wodurch die EU-Fluggastrechteverordnung in Ihrem Fall tatsächlich angewandt werden kann.
Sie wünschen für die Verspätung eine Entschädigung zu erhalten. Dazu sollte zunächst geklärt werden, welche Verspätung maßgeblich ist, die Abflugverspätung von 2 Stunden oder die Ankunftsverspätung von 6,5 Stunden.
Dazu folgende Urteile:
AG Frankfurt, Urteil vom 13.12.2012, Az. 29 C 655/12 (bei Google einfach eingeben: "29 C 655/12 reise-recht-wiki.de")
Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung begründet sich nich nur durch eine Abflugverspätung, sondern auch durch eine Ankunftsverspätung.
EuGH, Urteil vom 4.9.2014, Az. C-452/13 (bei Google zu finden unter: "C-452/13 reise-recht-wiki.de")
Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Urteil entschieden, dass für das Zustandekommen einer Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1 die Verspätung am Zielflughafen und die Entfernung zwischen Ab- und Zielflughafen maßgeblich wäre. Die Abflugverspätung spielt hierbei keine Rolle.
Unter Bezug auf diese Urteile denke ich, das auf die Ankunftsverspätung bei der Bemessung der Höhe der Ausgleichszahlung abzustellen ist und nicht auf die Abflugverspätung.
Artikel 7 Absatz 1 sieht folgende Höhen vor:
a) 250€ bei Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger
b) 400€ bei Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km
c) 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km
Da die Entfernung zwischen Punta Cana mehr als 3500km beträgt, denke ich, dass Ihnen gegenüber Condor eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€ zusteht.
Bei solch komplexen Fällen wäre eventuell das Hinzuziehen eines Fachanwalts von Vorteil, da ich in diesem Beitrag nur meine Rechtsmeinung wiedergeben kann.