Hallo Lilo,
da ihr zu keiner Zeit über eure Rechte als Fluggast informiert worden seid, musstet ihr einen Anwalt engagieren, der euch über eure Rechte aufklärte. Dies verursachte selbstverständlich auch Anwaltskosten.
Nun stellt sich euch die Frage, ob ihr neben der bereits geleisteten Ausgleichszahlung auch die Anwaltskosten vom Luftfahrtunternehmen erstattet bekommen könnt.
Die entsprechende Anspruchsgrundlage ist in diesem Fall Artikel 14 der EU-Fluggastrechteverordnung.
Danach ist das ausführende Luftfahrtunternehmen verpflichtet, Fluggäste über ihre Rechte als Fluggast zu informieren und ihnen außerdem einen schriftlichen Hinweis auf ihre Rechte auszuhändigen.
Da dies in deinem Fall anscheinend nicht geschehen ist, ist es meiner Meinung nach durchaus möglich, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen in eurem Fall die Anwaltskosten tragen muss, da sie in dem Fall in meinen Augen ihre Informationspflicht verletzt hätten. Somit seid ihr um das Einschalten eines Anwalts gar nicht herumgekommen.
Der Reiseanbieter ist zur Übernahme der Kosten meiner Meinung nach nicht verpflichtet, da die Informationspflicht über die Fluggastrechte meines Wissens nach allein der Airline obliegt.
Hierzu auch folgende Urteile:
AG Bremen, Urteil vom 12.6.2014, Az. 9 C 0072/14 (bei Google einfach eingeben: "9 C 0072/14 reise-recht-wiki.de")
Die Rechtsanwaltskosten für eine außergerichtliche Einigung zwischen Luftfahrtunternehmen und Fluggast über Ausgleichsansprüche sind dann von dem Luftfahrtunternehmen zu tragen, wenn das Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlung nicht von sich aus anbietet.
BGH, Urteil vom 25.2.2016, Az. X ZR 35/15 (bei Google zu finden unter: "X ZR 35/15 reise-recht-wiki.de")
Die Kosten eines Anwalts, der vom Fluggast mit der erstmaligen Geltendmachung einer Ausgleichsleistung wegen großer Verspätung oder Annullierung eines Fluges, beauftragt wurde müssen nicht vom ausführenden Luftfahrtunternehmen erstattet werden, sofern es die in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung vorgesehen Informationen erteilt hat.
Wurden die Hinweise lückenhaft, unverständlich oder so unklar mitgeteilt, dass der Fluggast nicht sich erkennen kann was er tun muss so kann etwas anderes gelten.
Aufgrund dieser Urteile sehe ich mich in meiner Meinung bestärkt, dass es das in deinem Fall ausführende Luftfahrtunternehmen die Anwaltskosten übernehmen muss, da ich deinen Erläuterungen entnehme, dass sie dich zu keiner Zeit über deine Rechte als Fluggast aufgeklärt haben.
Zum Schluss möchte ich aber nochmal erklären, dass dieser Beitrag lediglich meine persönliche Rechtsmeinung darstellt und keinen Rechtsrat. Diesen kann dir wohl nur ein Anwalt geben.