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Ich buchte im Dezember 2015 für den darauffolgenden Sommer eine Pauschalreise nach Warschau, also eine Reise bestehend aus einem Hotel und zwei Flügen.

 

Der Hinflug bestand aus zwei Teilflügen, zum einen von Nürnberg nach Berlin-Tegel, und anschließend von tegel nach Warschau. Die geplante Ankunftszeit in Warschau war 18:25. Doch tatsächlich landeten wir erst 23:13 in Warschau.

 

Der erste Flug von Nürnberg nach Tegel hatte eine derartig große Verspätung, dass es uns nicht mehr möglich war, den Anschlussflug nach Polen noch rechtzeitig zu erreichen.

Das hat uns schon ziemlich gewurmt, aber wir konnten ja nichts machen.

 

Mir bleib nur übrig, mich beim Reiseanbieter zu beschweren. Und das tat ich auch. Ich schicke am 21.07. eine gepfefferte Email, und Beschwerte mich über die saumäßigen Umstände. Alles was kam, war nur eine Antwort, dass unsere Email eingetroffen ist.

 

Erst viel später mussten wir erfahren, dass uns sogar eine Ausgleichszahlung zusteht! Denn der Flug hatte eine sehr hohe Verspätung, und wir wurden zu keinem Zeitpunkt über  unsere Rechte als Fluggast aufgeklärt.

Das musste uns erst ein Anwalt erklären, der uns eine Rechnung von 90,00 Euro ausstellte.

Das Auslegen von Vordrucken am Ticketschalter genügt der Informationspflicht doch nicht. Wir haben deshalb zum Zweck der Informationsbeschaffung einen Rechtsanwalt einschalten müssen.

 

Die Ausgleichszahlung wurde mittlerweile auch gezahlt, jedoch frage ich mich, ob auch die Anwaltskosten vom Anbieter getragen werden müssen?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Hallo Lilo,

da ihr zu keiner Zeit über eure Rechte als Fluggast informiert worden seid, musstet ihr einen Anwalt engagieren, der euch über eure Rechte aufklärte. Dies verursachte selbstverständlich auch Anwaltskosten.

Nun stellt sich euch die Frage, ob ihr neben der bereits geleisteten Ausgleichszahlung auch die Anwaltskosten vom Luftfahrtunternehmen erstattet bekommen könnt. 

Die entsprechende Anspruchsgrundlage ist in diesem Fall Artikel 14 der EU-Fluggastrechteverordnung.

Danach ist das ausführende Luftfahrtunternehmen verpflichtet, Fluggäste über ihre Rechte als Fluggast  zu informieren und ihnen außerdem einen schriftlichen Hinweis auf ihre Rechte auszuhändigen. 

Da dies in deinem Fall anscheinend nicht geschehen ist, ist es meiner Meinung nach durchaus möglich, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen in eurem Fall die Anwaltskosten tragen muss, da sie in dem Fall in meinen Augen ihre Informationspflicht verletzt hätten. Somit seid ihr um das Einschalten eines Anwalts gar nicht herumgekommen.

Der Reiseanbieter ist zur Übernahme der Kosten meiner Meinung nach nicht verpflichtet, da die Informationspflicht über die Fluggastrechte meines Wissens nach allein der Airline obliegt.

Hierzu auch folgende Urteile:

AG Bremen, Urteil vom 12.6.2014, Az. 9 C 0072/14 (bei Google einfach eingeben: "9 C 0072/14 reise-recht-wiki.de")

Die Rechtsanwaltskosten für eine außergerichtliche Einigung zwischen Luftfahrtunternehmen und Fluggast über Ausgleichsansprüche sind dann von dem Luftfahrtunternehmen zu tragen, wenn das Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlung nicht von sich aus anbietet.

BGH, Urteil vom 25.2.2016, Az. X ZR 35/15 (bei Google zu finden unter: "X ZR 35/15 reise-recht-wiki.de")

Die Kosten eines Anwalts, der vom Fluggast mit der erstmaligen Geltendmachung einer Ausgleichsleistung wegen großer Verspätung oder Annullierung eines Fluges, beauftragt wurde müssen nicht vom ausführenden Luftfahrtunternehmen erstattet werden, sofern es die in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung vorgesehen Informationen erteilt hat. 

Wurden die Hinweise lückenhaft, unverständlich oder so unklar mitgeteilt, dass der Fluggast nicht sich erkennen kann was er tun muss so kann etwas anderes gelten.

Aufgrund dieser Urteile sehe ich mich in meiner Meinung bestärkt, dass es das in deinem Fall ausführende Luftfahrtunternehmen die Anwaltskosten übernehmen muss, da ich deinen Erläuterungen entnehme, dass sie dich zu keiner Zeit über deine Rechte als Fluggast aufgeklärt haben.

Zum Schluss möchte ich aber nochmal erklären, dass dieser Beitrag lediglich meine persönliche Rechtsmeinung darstellt und keinen Rechtsrat. Diesen kann dir wohl nur ein Anwalt geben.

Beantwortet von (7,140 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise gebucht, innerhalb der es zu einer Verspätung kam, sodass Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Sie kamen mit einer erheblichen Verspätung an Ihrem Zielflughafen an. 

Sie hatten dadurch einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO Nr. 261/2004. Dieses erfuhren Sie jedoch erst durch einen Anwalt und fragen sich nun, ob Sie neben dem Ausgleichsanspruch auch einen Anspruch auf die Erstattung der Anwaltskosten haben. Dazu konnte ich folgende Urteile finden: 

BGH, Urteil vom 25.2.2016, Az. X ZR 35/15 (Den Volltext können Sie im Internet finden. Dazu einfach "Reise-recht-wiki X ZR 35/15" bei Google eingeben)

Die Kosten eines Anwalts, der vom Fluggast mit der erstmaligen Geltendmachung eines Ausgleichsleistung wegen großer Verspätung oder Annullierung eines Fluges beauftragt wurde, müssen nicht vom ausführenden Luftfahrtunternehmen erstattet werden, sofern es die in Artikel 14 Absatz 2 FluggastrechteVO vorgesehenen Informationen erteilt hat.

Wurde die Hinweise lückenhaft, unverständlich oder so unklar mitgeteilt, dass der Fluggast nicht sicher erkennen kann was er tun muss, so kann anderes gelten.

AG Bremen, Urteil vom 12.6.2014, Az. 9 C 0072/14 (bei Google zu finden unter: "9 C 0072/14 reise-recht-wiki.de")

Die Rechtsanwaltskosten für eine außergerichtliche Einigung zwischen Luftfahrtunternehmen und Fluggast über Ausgleichsansprüche, sind dann von dem Luftfahrtunternehmen zu tragen, wenn das Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlung nicht von sich selbst anbietet.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 24.6.2010, Az. 3 C 320/10 (bei Google einfach eingeben: "3 C 320/10 reise-recht-wiki.de")

Steht eines Fluggast ein Ausgleichsanspruch zu, unterliegt ein Schadensersatzanspruch wegen außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden nicht der Anrechnung nach Artikel 12 der Fluggastrechteverordnung.

Der BGH legt also fest, dass die Airline außergerichtliche Anwaltskosten nur dann zahlen muss, wenn sie nicht darauf hingewiesen hat, dass der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht. Die anderen Urteile stützen meiner Meinung nach das gefällte Urteil des BGH.

In Ihrem Fall wurden Sie durch die Fluggesellschaft nicht über den Anspruch informiert. Ich könnte mir vorstellen, dass Sie dadurch einen Anspruch auf eine Erstattung der Kosten haben könnten. 

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