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Ich war vor einiger Zeit in Russland im Urlaub.

Als ich wieder nach Hause zurückfliegen wollte, teilte mir meine Fluggesellschaft jedoch am Flughafen leider mit, dass mein Flug annulliert wurde. Zum Glück geschah dies am Flughafen und nicht auf anderen Wege, denn am Flughafen sprachen viele Leute Englisch, und ich selbst spreche kein Wort Russisch. Glück gehabt.

 

Was nicht ganz so glücklich war, war die Tatsache dass ich aufgrund des annullierten Fluges ewig auf einen mir angebotenen Ersatzflug warten musste. Ich musste fast sieben Stunden warten, ehe der Ersatzflug abhob, und so kam ich auch erst 7 Stunden später in Deutschland an.

Einige Monate später erzählte ich davon meinem Schwager, welcher Anwalt ist. Dieser teilte mir mit, dass aufgrund der Annullierung und der daraus resultierenden Verspätung mir ein Anspruch gegen die Fluggesellschaft auf Zahlung einer Entschädigung zusteht.

Davon war ich sehr überrascht, denn weder am Flughafen, noch im Flugzeug, noch im Nachhinein wurde ich von der Fluggesellschaft über meine Rechte informiert. Ohne meinen Anwalt hätte ich also nie von diesem Anspruch erfahren! Ich habe ihn dann auch gleich damit beauftragt, diesen Anspruch gegen die Fluggesellschaft geltend zu machen. Er schrieb der Gesellschaft am 24.09 und verlangte die Ausgleichszahlung und die Rechtsanwaltsgebühren. Die Fluggesellschaft lehnte dies jedoch ab.

Nach erneuten Schriftwechsel hat die Fluggesellschaft nun doch mir eine Ausgleichszahlung gezahlt, und darüber freue ich mich auch sehr. Doch jetzt frage ich mich, wie das mit den Anwaltskosten zu regeln ist.

Muss die Fluggesellschaft diesen Betrag zahlen, weil sie mich nicht über meine Rechte nach der Flugrechteverordnung informiert hat, oder muss sie die generell nicht zahlen?

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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2 Antworten

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Guten Tag Robert,

als dein Rückflug von Russland nach Deutschland annulliert worden ist, wurdest du nicht über deinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung aufgeklärt, wodurch du einen Anwalt eingeschaltet hast, um die dir zustehende Ausgleichszahlung letztendlich doch zu erhalten. Aber nun ist bei dir die Frage aufgekommen, wer die Anwaltskosten in deinem Fall tragen muss. Die Airline, weil sie versäumt hat, dich über deine Rechte nach der Flugrechteverordnung aufzuklären oder du. 

Zu dieser Problematik konnte ich ein Urteil ausfindig machen, das die Sachlage meiner Meinung nach ganz gut klärt:

AG Hannover, Urteil vom 31.7.2012, Az. 517 C 13641/11 (den Volltext findest du, wenn du auf  "reise-recht-wiki.de" eingibst: "517 C 13641/11")

Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug von Hannover nach Antalya. Der Flug wurde jedoch annulliert und fand erst einige Stunden später statt. Aus diesem Grund machen sie im Nachhinein ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 261/2004 geltend. 

Des weiteren verlangen die Kläger von der Beklagten die Rückerstattung der Anwaltskosten, da deren Ansicht nach die Beklagte ihre Aufklärungspflicht über die Rechte der Fluggäste aus Artikel 14 der Fluggastrechteverordnung, verletzt hat und somit ein anwaltlicher Beistand unumgänglich war.

Das AG Hannover hat den Klägern den Ausgleichsanspruch zugesprochen. Nach dem Europäischen Gerichtshof seien die Auswirkungen einer erheblichen Flugverspätung für den Reisenden vergleichbar mit denen eines stornierten Fluges. Voraussetzung hierfür sei eine Flugverspätung von mindestens 3 Stunden. 

Darüber hinaus hat das Gericht einen Schadensersatzanspruch der Kläger, gemäß §280 Absatz 1 BGB bejaht. Durch die Verletzung ihrer Aufklärungspflicht aus Artikel 14 der Fluggastrechteverordnung wären den Klägern unnötige Kosten entstanden, für die sie nun zu entschädigen seien.

Meiner Meinung nach kann dieses Urteil auch auf deinen Fall übertragen, sodass man aus meiner Sicht auch sagen kann, dass die in deinem Fall zuständige Airline ebenfalls ihre Aufklärungspflicht aus Artikel 14 der Verordnung verletzt hat, wodurch du nicht um die Einschaltung eines Anwalts herumgekommen bist und auch für dich dadurch unnötige Kosten entstanden sind. 

Daher denke ich, dass die Airline in deinem Fall die Anwaltskosten gemäß §280 Absatz 1 BGB tragen muss.

Dies stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar. Für weitere Informationen lohnt sich vielleicht das zu Rate ziehen eines Anwalts.

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Sie wollten einen Flug von Russland nach Hause wahrnehmen. Dieser wurde jedoch annulliert und Sie konnten erst 7 Stunden später fliegen.

Dadurch kommen Ihnen Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung in Betracht. Siehe dafür folgendes Urteil: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Demnach haben Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung gegen die Fluggesellschaft. 

Die Höhe der Ausgleichsazhlungen bemisst sich nach der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004. 

- Bei einer Strecke von bis zu 1500km und einer Verspätung ab 2 Stunden: 250€

- Bei einer Strecke von 1500km bis 3500km und einer Verspätung ab 3 Stunden: 400€

- Bei einer Strecke von 3500km oder mehr und einer Verspätung ab 4 Stunden: 600€

Diese hat die Fluggesellschaft Ihnen nun auch erstattet. Nun fragen Sie sich jedoch, wer die Anwaltskosten tragen muss, da die Fluggesellschaft  Sie nicht über die Verordnung und Ihre Ansprüche informiert hat. Dazu hat das AG Hannover folgendes entschieden: 

AG Hannover, Urt. v. 31.07.2012, Az: 517 C 13641/11 (Sie können dieses Urteil im Volltext bei Google finden. Dazu einfach: "Az: 517 C 13641/11 reise-recht-wiki" eingeben)

Luftfahrtunternehmen sind gemäß Artikel 14 der Fluggastrechteverordnung EG 261/2004 dazu verpflichtet, den Fluggast über seine Ansprüche auf Ausgleichzahlungen im Falle einer Flugannullierung, Nichtbeförderung oder erheblicher Flugverspätung aufzuklären.

Zwei Fluggäste verklagen eine Airline, weil diese den von den Klägern gebuchten Flug erst mit 8-stündiger Verspätung ausführte. Da das Luftfahrtunternehmen es verseumte, die Fluggäste über deren Ausgleichsanspruch bei Flugverspätungen zu informieren, nahmen sie sich einen Anwalt, dessen Kosten sie nun ebenfalls ersetzt verlangen.

Das Amtsgericht Hannover hat die Ansprüche der Kläger bestätigt. Jedes Luftfahrtunternehmen habe die Pflicht, seine Kunden über etwaige Ersatzansprüche zu informieren.

Wie das AG Hannover entschieden hat, haben Sie neben dem Anspruch auf Ausgleichszahlungen auch einen Anspruch auf die Anwaltskosten.

Für weitere Informationen könnte sich das konsultieren eines Anwalts sicherlich lohnen, da ich in diesem Beitrag nur meine Rechtsmeinung zu deinem Fall abgegeben kann.

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