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Schönen guten Tag,

 

ich hatte im Oktober 2016 eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht.

Die Reise wurde jedoch seitens der Fluggesellschaft kurzfristig annulliert.

Aus welchen Gründen wollte man uns damals nicht genau sagen.... Es hieß nur, dass der Flug annulliert werden müsse weil dieser zeitlich nicht durchführbar sei.... (aus welchen Gründen auch immer ).....

Soweit so gut bzw. schlecht.

An sich hätte ich ja rechtzeitig umbuchen können oder mich anderweitig umsehen können, jedoch wurde ich über diese Annullierung nicht informiert.

Das habe ich damals auch der zuständigen Bearbeiterin der Fluggesellschaft mehrmals telefonisch mitgeteilt.

Die sah das jedoch anders. Sie meinte, dass man eine Rund sms an alle Passagiere rechtzeitig rausgeschickt habe.

Meine Handynummer hatte sich damals geändert.

Dies habe ich der zuständigen Mitarbeiterin aber auch rechtzeitig damals 1 Tag nach der Buchung noch mitgeteilt damit sie diese aktualisieren konnte.

Naja wie es nun mal so ist hat sich die Airline weiterhin stur gestellt, sodass wir uns alle vor Gericht wiedersahen.

Der gesamte Prozess zog sich in etwa 2 Monaten hin aber letzten Endes hat sich doch alles gelohnt, da uns das Gericht Recht gab.

Das Gericht war auch der Ansicht, dass die Fluggesellschaft Informationen nach Art. 14 Abs. 2 VO der Eu Fluggastrechte VO nicht erteilt hat.

Nach dieser Bestimmung händigt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen jedem von einer Annullierung, Beförderungsverweigerung oder mehr als zweistündigen Verspätung betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis aus.

Zwar hat sie eine Rundsms rausgeschickt, und dabei auch die Nummer (alte Handynummer) von mir beachtet, jedoch hat sie vergessen meine aktuelle Handynummer zu aktualisieren.

Diese habe ich ihr jedoch schon vor Monaten vor dem angekündigten Flug mitgeteilt um diese zu aktualisieren.

Somit fand das Gericht auch, dass dies ein Verschulden sei, dass der Fluggesellschaft zuzurechnen ist und ich bekam meine 800 € die ich für die Pauschalreise aufgebracht habe Gott sei dank zurück.

Meine Frage wäre jetzt nur, ich musste trotzdem für die Beratung beim Anwalt bzgl. meiner Angelegenheit 147,56 € sog. Vorgerichtliche/außergerichtliche Kosten zahlen.

Kann ich diese Kosten ebenfalls von der Fluggesellschaft verlangen bzw. ist sie verpflichtet mir diese zu zahlen ?

Ich meine im Endeffekt ist es doch nicht meine Schuld !

Hätte sich die Airline mal von Anfang an an den Flugplan gehalten, hätte ich ja wohl kein Grund gehabt mir rechtlichen Rat einzuholen ? Oder sehe ich das falsch ?

Bitte um Hilfe und danke euch schonmal im Voraus :)

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Guten Tag,

Sie haben im Oktober 2016 eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht.

Die Reise wurde jedoch seitens der Fluggesellschaft kurzfristig annulliert.

Die genauen Gründe für die Annullierung wurden ihnen nicht genannt.

Ihnen wurde seitens der Fluggesellschaft mitgeteilt, dass man eine Rundsms geschickt hatte an alle betroffenen Passagiere bzgl. der Annullierung.

Bedauerlicherweise hatte die Fluggesellschaft ihre aktuelle Mobilfunkrufnummer im System nicht aktualisiert gehabt.

Somit fand das Gericht auch, dass dies ein Verschulden sei, dass der Fluggesellschaft zuzurechnen ist und ihnen wurde ein Ausgleichsanspruch zugesprochen.

Sie fragen sich nun ob, Sie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zurückerstattet bekommen können.

Die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR könnte sich aus § 280 BGB i.V.m. Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ergeben.

Die Fluggesellschaft hat bzgl. der Annullierung die Informationen nach Art. 14 Abs. 2 VO nicht erteilt.

Nach dieser Bestimmung händigt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen jedem von einer Annullierung, Beförderungsverweigerung oder mehr als zweistündigen Verspätung betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis aus, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß der Fluggastrechteverordnung dargelegt werden.

Sinn und Zweck dieser Verpflichtung ist, den Passagieren zu ermöglichen, die Ausgleichszahlung selbst gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen.

In einem ähnlichen Fall hat ein Gericht begründet, dass entscheidend für die Frage, ob in Fällen der vorliegenden Art die Kosten eines mit der erstmaligen Geltendmachung der Ausgleichszahlung beauftragten Rechtsanwalts erstattungsfähig sind,nur wichtig ist, ob die gemäß Art. 14 Abs. 2 VO erteilten Informationen den Fluggast in die Lage versetzt haben, seinen Anspruch gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen, ob sie ihn also hinreichend klar darüber unterrichtet haben, unter welcher genauen Unternehmensbezeichnung und Anschrift er welchen nach der Entfernung gestaffelten Betrag (Art. 7 Abs. 1 VO) verlangen kann und gegebenenfalls welche Unterlagen er beifügen soll.

AG Bremen, Urt. v. 12.06.2014, (einfach zu finden bei google unter „9 C 0072/14reise-recht-wiki.de“.)

Aufgrund der Tatsache, dass sie aufgrund der alten Handynummer die Benachrichtigung nicht bekommen konnten liegen die Voraussetzungen meines Erachtens nach vor, sodass die Fluggesellschaft verpflichtet ist ihnen auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten.

Ich hoffe ich konnte ihnen etwas weiterhelfen und wünsche ihnen noch ein schönes Wochenende :)

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