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Hallo liebes Flugrechteforum,

 

als ich im letzten Sommer im Urlaub in der Türkei war, habe ich mich stark verletzt.

Kann ich vom Reiseanbieter eine Entschädigung verlangen?

 

Der Unfall hat sich wie folgt ereignet.

Ich war im August 2017 für 9 Tage in der Türkei. Die Reise buchte ich schon im Dezember des vorangegangenen Jahres.

Der Flug ging dann im August von Berlin direkt nach Antalya, und von dort weiter zum Hotel.

Das Hotel war auch sehr schön, es war groß, aber nicht zu groß, hell, sauber, das personal war freundlich und es hat mir gefallen, also ich würde dieses Hotel weiter empfehlen.

Jedenfalls ereignete sich dieser Unfall am 3 Tag meiner Reise. Ich wollte mich nach dem Frühstück gemütlich an den Pool legen, um mich zu sonnen. Dazu ging ich an den größeren der beiden Pools. Ich nahm mir eine Sonnenliege, rückte sie zurecht,

wollte gerade die Rückenlehne zurechtstellen, da löste sich die verankerung, schnappte zurück, und trennte mir einen Teil meiner Fingerkuppe ab! 

Das war natürlich ziemlich schmerzhaft, und hat extrem geblutet!

Zum Glück befand sich im Hotel auch ein Arzt, der die Wunder versorgte, aber die nächsten vier Tage konnte ich mit dieser Wunde nicht schwimmen gehen, also waren diese tage urlaub futsch!

 

Kann ich neben dem Schmerzensgeld auch noch Ersatz für die Urlaubstage verlangen?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Hallo, 

leider haben Sie sich in ihrem Türkeiurlaub am Finger durch einen Liegestuhl verletzt. Gebucht war eine Pauschalreise, weshalb Sie sich jetzt fragen, ob Sie vom Anbieter also vom Reiseveranstalter eine Entschädigung verlangen können. 

 

Ein solcher könnte dann in Betracht kommen, wenn es sich bei der defekten Sonnenliege um einen Reisemangel gem. §651 c I BGB handelt, der vom Veranstalter hätte vermieden werden können, wenn er seiner  Obhuts- und Fürsorgepflicht hinreichend nachgekommen wäre.

 

In einem sehr ähnlichen Fall entschied das OLG Düsseldorf (Urteil vom 16.12.2014; Az.: I-21 U 67/14), dass auch eine Verletzung solcher Verkehrssicherungspflichten von Seiten des Veranstalters als Reisemangel angesehen werden können. Ein solcher kann insbesondere dann angenommen werden, wenn von der Einrichtung des Hotels, welches vom Veranstalter ausgewählt wurde, eine Gefahr für die Reisenden ausgeht. (Bekannte Fälle sind da ungesicherte Stellen am Hotelpool, etc.)

Generell muss der Reiseveranstalter im Rahmen seiner Fürsorgepflichten darauf achten, dass jegliche sicherheitsrelevanten Teile der Hotelanlage regelmäßig und pflichtgemäß überprüft werden. Dabei soll auch auf solche Risiken, die sich bei genauem Hinsehen jedermann offenbaren, geachtet werden. Hierzu zählt vor allem die Kontrolle über den allgemeinen baulichen Zustand innerhalb der Unterkunft, v.a. bei Treppen, Balkonen/Terrassen sowie elektrischen Anlagen.

Allerdings stellte das Gericht ebenso klar, dass diese Überprüfungspflichten nur insoweit laufen, dass nicht jeder einzelner Einrichtungsgegenstand extra auf Funktionsfähigkeit geprüft werden kann. Dies bedeutet, dass nicht jedes normales Möbelstück, wie bspw. Liegen, Stühle etc. einer Überprüfung bedürfen. Innbegriffen sind lediglich Gegenstände, von der allgemein eine gewisse Gefährlichkeit ausgehen kann.

 

Wenn wir dies alles auf ihren Fall übertragen, so lässt sich wohl feststellen, dass ein Reisemangel wahrscheinlich eher nicht anzunehmen ist. Denn die Überprüfung eines jeden einzelnen Möbelstücks ist einem Reiseveranstalter schon gar nicht erst zumutbar. 

 

Dies kann ein anderes Gericht allerdings wiederum anders sehen, denn eine solche Frage kann nie pauschal beantwortet werden, sondern ist immer vom Einzelfall abhängig. Befragen Sie also bitte einen Anwalt, wenn Sie eine juristische Beratung anstreben.

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Sie haben einen Urlaub wahrgenommen, bei dem Sie sich am Hotelpool verletzt haben. Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch einen Anspruch auf Schadensersatz haben. 

Meines Erachtens besteht dann ein Anspruch, wenn das Hotel für das Unfallrisiko verantwortlich ist. Sie haben sich den Finger in einer Hoteliege eingeklemmt und Ihnen wurde die Fingerkuppe abgetrennt. Ob das Hotel dafür zu haften hat, ist aber nicht ganz eindeutig zu sagen. Zur Orientierung habe ich einige Urteile rausgesucht, bei denen es ebenfalls um einen Unfall an einem Pool oder in einem Hotel ging: 

OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2011, Az: 12 U 24/11 (Ganz einfach im Volltext bei Google zu finden. Dafür einfach " Az: 12 U 24/11 reise-recht-wiki" eingeben)

Stürzt ein Hotelgast an einem Hotelpool, so verwirklicht sich das allgemeine Lebensrisiko, weil die Rutschgefahr deutlich erkennbar und üblich ist.

AG Baden-Baden, Urt. v. 28.05.1993, Az: 6 C 288/92 (Ganz einfach im Volltext bei Google zu finden. Dafür einfach "Az: 6 C 288/92 reise-recht-wiki" eingeben)

Der Reiseveranstalter haftet beim Unfall eines Reisenden an einem Hotel-Swimming-Pool nicht auf Schmerzensgeld nach den BGB §§ 847 Abs 831.

LG Frankfurt, Urt. v. 07.05.1999, Az: 2-21 O 467/98 (Ganz einfach im Volltext bei Google zu finden. Dafür einfach "Az: 2-21 O 467/98 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Rutschgefahr im Bereich des Swimming-Pools ist kein Reisemangel.

AG Baden-Baden, Urt. v. 22.12.2004, Az: 16 C 162/04 (Ganz einfach im Volltext bei Google zu finden. Dafür einfach "Az: 16 C 162/04 reise-recht-wiki" eingeben)

Der unsichere Stand auf nassen Poolfliesen gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko und sei dem Veranstalter nicht in Form einer reisevertraglichen Pflichtverletzung zuzurechnen.

Diese Urteile verneinen alle eine Haftung des Hotels bei einem Unfall am Hotelpool, der durch Ausrutschen passiert ist. Ich denke, dass also nur dann eine Haftung anzunehmen ist, wenn eine Gefahrenlage geschaffen wurde, vor der das Hotel die Reisenden hätte schützen müssen. 

Dazu auch folgende Urteile:

OLG Koblenz, Urt. v. 16.12.2009, Az: 2 U 904/09 (Ganz einfach im Volltext bei Google zu finden. Dafür einfach "Az: 2 U 904/09 reise-recht-wiki" eingeben)

Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.

LG Düsseldorf, Urt. v. 11.03.2003, Az: 8 O 388/02 (Ganz einfach im Volltext bei Google zu finden. Dafür einfach "Az: 8 O 388/02 reise-recht-wiki" eingeben)

Kommt es bei einer Reise zu einem Mangel der nicht vom Reiseveranstalter vorhersehbar war, so braucht er für Schmerzensgeld und Schadensersatz nicht aufkommen

Sie haben meines Erachtens also nur dann einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, wenn die Hecke eine Gefahr dargestellt hat, die das Hotel hätte verhindern müssen.

Um eine konkrete Einschätzung zu bekommen, könnte es wegen der komplexen Einzelheiten aber sinnvoll und hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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