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Ich habe gestern in der Tageszeitung einen ziemlich erschreckenden Bericht über eine Familie gesehen, die im urlaub einen Ausflug gebucht hat, und dabei einen schrecklichen Autounfall hatte!

Die dreiköpfige Familie buchte eine Reise nach Bulgarien für den Juli 2016. Als sie im Hotel ankamen, befand sich auf ihrem Zimmer auch eine Mappe von ihrem Reiseveranstalter, in welchem mehrere mögliche Ausflugsziele abgebildet und aufgeführt waren, zudem das Wetter für die nächsten Tage, Tipps, Telefonnummern und alles was halt sonst noch in so einer Mappe drin ist. Die Mappe lies eindeutig den Reisevernstalter als Austeller erkennen, weil dessen Logo darauf abgebildet war.

Sie entschieden dafür, eine Tagestour zu buchen, bei welcher sie mit einem Jeep durch die Natur fahren, die Landschaft bewundern, und viele schicke Fotos schießen wollten.

Die Tour hieß „Berg und Tal: Geländewagen-​Tour“. Am unteren Ende enthielt die Auflistung fettgedruckt die Aufforderung „Reservieren Sie bei Ihrer     Reiseleitung!“. In zwei Absätzen darüber befindet sich in normaler Schrift der Hinweis, dass die Veranstalterin lediglich als Vermittler für die von der örtlichen Agentur organisierten Ausflüge fungiere und diese auch per SMS oder per E-​Mail reserviert werden könnten.

Doch während der Safari kam der Jeep plötzlich von der Straße ab, und rollte einen Berg hinunter, überschlug sich mehrmals, und die Eltern wurden aus dem Fahrzeug herausgeschleudert und sehr schwer verletzt. Auch der fahrer und das Kind blieben dabei nicht unversehrt.

Dann mussten sie in ein Krankenhaus gebracht werden, von wo sie nach Deutschland geflogen wurden. Dort lagen sie in Berlin mindestens 30 tage im Krankenhaus! 

Der Anbieter der Pauschalreise, weigert sich jetzt aber, für diesen Unfall zu zahlen, also er möchte kein Schmerzensgeld zahlen. Weil er nicht selbst als Reiseveranstalter dieser Safari, sondern lediglich als Vermittler auftrat.

Hat die Familie einen Anspruch gegen den Reiseveranstalter, oder doch direkt gegen die, die die Reise durchgeführt haben?

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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Hallo Clemens,

deine Frage beschäftigt sich mit der Einordnung eines Unfalls im Urlaub als ein Reisemangel i.S.v. 651 c I BGB.

Zu dem konkret geschilderten Fall gibt es bereits ein Urteil des Bundesgerichtshof vom 12.01.2016, Az.: X ZR 4/15. Es handelte sich dabei um ein Revisionsverfahren. Das OLG Düsseldorf (Berufungsinstanz) war zunächst der Meinung, dass der Beklagte Reiseveranstalter nicht für die erlittenen Verletzungen n. §651 f (Schadensersatz) zu haften hat. Nach dessen Auffassung hatte ein anderes Unternehmen die Geländewagentour durchgeführt und die Beklagte die Tour lediglich vermittelt.

Dies sahen die Richter am BGH allerdings grundlegend anders.

Man hätte vor allem die Möglichkeit der Buchung und Bezahlung über den Reiseleiter der Beklagten darauf hinweisen könne, es agiere als Veranstalter des Ausfluges. Insofern lag keine Vermittlung von Fremdleistungen vor, weshalb der Veranstalter gegenüber den Klägern auch für den resultierenden Schaden einzustehen hat. Den generell ist bei der Einordnung, ob es sich um einen Reiseveranstalter oder um einen Reisevermittler handelt, auf den Gesamteindruck abzustellen, den der Veranstalter durch sein Verhalten beim Reisenden erweckt. Im vorliegenden Sachverhalt wurde zudem widersprüchliches Verhalten des Veranstalters erblickt, was v.a. für einen Hinweis gilt, der von den Reisenden schnell übersehen werden kann oder missverständlich formuliert ist.

Insofern wurde in diesem Fall nicht von einer Vermittlungstätigkeit ausgegangen; vielmehr sah der BGH in der Beklagten den Veranstalter der Geländetour. Auch eine Telefonnummer oder Mailadresse sei nicht als zuverlässiger Hinweis dahingehend zu qualifizieren, dass jemand anderes als die Beklagte sei der eigenverantwortliche Vertragspartner für die Ausflüge. Es konnte nicht zweifelsfrei auf ein fremdes Unternehmen geschlossen werden. Es wurde also der Eindruck erweckt, dass diese Tour eine mögliche Zusatzleistung des gesamten Reisepakets dargestellt hätte.

Daher entschied, der BGH dass der beklagte Reiseveranstalter den betroffenen Personen gem. §651 f haften müsse, da die Reiseleistung mangelhaft war.

Insgesamt sieht man hier eine willkommene Stärkung der Rechte von Pauschalreisenden.

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In dem von Ihnen berichteten Fall wurde eine Pauschalreise nach Bulgarien gebucht. Die Familie buchten bei der Reiseleitung eine Safari, auf welcher der Jeep jedoch einen Unfall hatte, bei dem sowohl die Eltern als auch das Kind verletzt haben und lange im Krankenhaus bleiben mussten.  Sie fragen sich nun, ob die Familie dadurch einen Anspruch auf Schadensersatz haben. 

Meines Erachtens besteht dann ein Anspruch, wenn der Reiseveranstalter für den Unfall verantwortlich ist. 

Das könnte in Ihrem Fall problematisch sein, da der Reiseveranstalter die Safari nur vermittelt hat. Dazu auch folgendes Urteil:

AG Düsseldorf, Urt. v. 16.12.2004, Az: I-12 U 90/04 ( Das Urteil können Sie unter:  Az: I-12 U 90/04 reise-recht-wiki bei Google finden)

Eine Urlauberin verletzt sich während eines Jeep-Ausflugs, den sie im Rahmen ihres 2-wöchigen Urlaubs in Venezuela gebucht hatte. Sie verlangt nun von ihrem Reiseveranstalter Schadensersatz und ein entsprechendes Schmerzensgeld. Der Veranstalter weigert sich der Zahlung. Er habe den Jeep-Ausflug lediglich vermittelt und sei somit nicht für die Folgen eines Unfalls verantwortlich.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe im Vorfeld des Ausflugs ausreichend deutlich gemacht, dass er diesen lediglich vermittle. Eine Verantwortlichkeit oder gar eine Haftung sei deshalb ausgeschlossen.

Ich könnte mir daher vorstellen, dass der Familie dadurch leider kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. 

Um eine konkrete Einschätzung zu bekommen, könnte es wegen der komplexen Einzelheiten aber sinnvoll und hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen

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