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Gestern kam im Fernsehen ein Bericht über eine Familie, die bei einem Ausflug im Urlaub einen Autounfall hatte.

 

Die dreiköpfige Familie buchte einen Pauschalurlaub für den Juli 2016. Als sie im Hotel ankamen, befand sich auf ihrem Zimmer auch eine Mappe von ihrem Reiseveranstalter, in welchem mehrere mögliche Ausflugsziele abgebildet und aufgeführt waren.

Sie entschieden sich für eine berg-und Tal-Jeep-Safari. Das bedeutet quasie sie sind mit ienem Jeep durch die Natur gefahren.

Doch während der Safari kam der Jeep plötzlich von der Straße ab, und rollte einen Berg hinunter, überschlug sich mehrmals, und die Eltern wurden aus dem Fahrzeug herausgeschleudert und wurden sehr schwer verletzt.

Dann mussten sie in ein Krankenhaus gebracht werden, wo sie 30 tage behandelt werden mussten, ehe sie wieder nach Hause gehen konnten.

Also sie wurden von Bulgarien nach Deutschland geflogen, dort lagen sie 30 tage im Krankenhaus und wurden mehrfach operiert.

 

Der Anbieter der Pauschalreise, weigert sich jetzt aber, für diesen Unfall zu zahlen, also er möchte kein Schmerzensgeld zahlen. Weil er nicht selbst als Reiseveranstalter dieser Safari, sondern lediglich als Vermittler auftrat.

 

Ist diese Ansicht gerechtfertigt? Denn immerhin hat diese Familie sehr schwere Verletzungen erlitten.

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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In dem von Ihnen geschilderten Fall geht es um eine Pauschalreise. Im Rahmen dieser wurde bei der Reiseleitung eine Safari, auf welcher der Jeep jedoch einen Unfall hatte, bei dem die Eltern sich verletzten.  Sie fragen sich nun, ob diese dadurch einen Anspruch auf Schadensersatz haben. 

Meines Erachtens besteht dann ein Anspruch, wenn der Reiseveranstalter für den Unfall verantwortlich ist. 

Das könnte in Ihrem Fall problematisch sein, da der Reiseveranstalter die Safari nur vermittelt hat. Dazu auch folgende Urteile:

AG Düsseldorf, Urt. v. 16.12.2004, Az: I-12 U 90/04 ( Das Urteil können Sie unter:  "Az: I-12 U 90/04 reise-recht-wiki" bei Google finden)

Eine Urlauberin verletzt sich während eines Jeep-Ausflugs, den sie im Rahmen ihres 2-wöchigen Urlaubs in Venezuela gebucht hatte. Sie verlangt nun von ihrem Reiseveranstalter Schadensersatz und ein entsprechendes Schmerzensgeld. Der Veranstalter weigert sich der Zahlung. Er habe den Jeep-Ausflug lediglich vermittelt und sei somit nicht für die Folgen eines Unfalls verantwortlich.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe im Vorfeld des Ausflugs ausreichend deutlich gemacht, dass er diesen lediglich vermittle. Eine Verantwortlichkeit oder gar eine Haftung sei deshalb ausgeschlossen.

Das Urteil wurde vom OLG Düsseldorf bestätigt:

OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.12.2014, Az: 21 U 99/14 ( Das Urteil können Sie unter:  "Az: 21 U 99/14 reise-recht-wiki" bei Google finden)

Ein Urlauber buchte im Rahmen einer Reise einen Ausflug mit einem Jeep. Weil er und seine Frau während der Fahrt schwer verletzt wurden, verlangt er nun Schadensersatz vom Reiseveranstalter. Dieser weigert sich der Zahlung. Er sei Veranstalter für den gesamten Urlaub, jedoch nicht für die vor Ort ausgeführte Jeep-Fahrt.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Entscheidend für die Haftung des Beklagten sei, ob er dem Reisenden gegenüber als Veranstalter oder als Vermittler aufgetreten sei. Da der Beklagte dem Veranstalter der Jeep-Tour vorliegend lediglich den Rahmen zum Angebot des Ausflug geboten hatte und dem Reisenden gegenüber nicht den Eindruck erweckt habe, er sei für die Fahrt verantwortlich, hafte er nicht für etwaige Pflichtverletzungen.

Ich könnte mir daher vorstellen, dass der Familie wirklich leider kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. 

Um eine konkrete Einschätzung zu bekommen, könnte es wegen der komplexen Einzelheiten aber sinnvoll und hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen

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