In dem von Ihnen geschilderten Fall geht es um eine Pauschalreise. Im Rahmen dieser wurde bei der Reiseleitung eine Safari, auf welcher der Jeep jedoch einen Unfall hatte, bei dem die Eltern sich verletzten. Sie fragen sich nun, ob diese dadurch einen Anspruch auf Schadensersatz haben.
Meines Erachtens besteht dann ein Anspruch, wenn der Reiseveranstalter für den Unfall verantwortlich ist.
Das könnte in Ihrem Fall problematisch sein, da der Reiseveranstalter die Safari nur vermittelt hat. Dazu auch folgende Urteile:
AG Düsseldorf, Urt. v. 16.12.2004, Az: I-12 U 90/04 ( Das Urteil können Sie unter: "Az: I-12 U 90/04 reise-recht-wiki" bei Google finden)
Eine Urlauberin verletzt sich während eines Jeep-Ausflugs, den sie im Rahmen ihres 2-wöchigen Urlaubs in Venezuela gebucht hatte. Sie verlangt nun von ihrem Reiseveranstalter Schadensersatz und ein entsprechendes Schmerzensgeld. Der Veranstalter weigert sich der Zahlung. Er habe den Jeep-Ausflug lediglich vermittelt und sei somit nicht für die Folgen eines Unfalls verantwortlich.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe im Vorfeld des Ausflugs ausreichend deutlich gemacht, dass er diesen lediglich vermittle. Eine Verantwortlichkeit oder gar eine Haftung sei deshalb ausgeschlossen.
Das Urteil wurde vom OLG Düsseldorf bestätigt:
OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.12.2014, Az: 21 U 99/14 ( Das Urteil können Sie unter: "Az: 21 U 99/14 reise-recht-wiki" bei Google finden)
Ein Urlauber buchte im Rahmen einer Reise einen Ausflug mit einem Jeep. Weil er und seine Frau während der Fahrt schwer verletzt wurden, verlangt er nun Schadensersatz vom Reiseveranstalter. Dieser weigert sich der Zahlung. Er sei Veranstalter für den gesamten Urlaub, jedoch nicht für die vor Ort ausgeführte Jeep-Fahrt.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Entscheidend für die Haftung des Beklagten sei, ob er dem Reisenden gegenüber als Veranstalter oder als Vermittler aufgetreten sei. Da der Beklagte dem Veranstalter der Jeep-Tour vorliegend lediglich den Rahmen zum Angebot des Ausflug geboten hatte und dem Reisenden gegenüber nicht den Eindruck erweckt habe, er sei für die Fahrt verantwortlich, hafte er nicht für etwaige Pflichtverletzungen.
Ich könnte mir daher vorstellen, dass der Familie wirklich leider kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.
Um eine konkrete Einschätzung zu bekommen, könnte es wegen der komplexen Einzelheiten aber sinnvoll und hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen