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Hallo ihr Alle!

Ich habe letztens in den Nachrichten einen Vorfall gelesen, und wüsste jetzt gerne, wie dieser einzuordnen ist.

Es ist so, dass ein Paar in der Dominikanischen Republik Urlaub gemacht hat. Eines Tages waren sie laut eigener Aussage am hoteleigenen Strandabschnitt spazieren, als zwei Einheimische aus dem an den Strand angrenzenden Mangrovenwald herausgestürmt seien und von ihnen verlangt hätten,  die mitgeführten Wertgegenstände auszuhändigen.

Nachdem der Mann dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe einer der beiden Männer eine Machete gezogen und den Mann damit angegriffen. Aufgrund des Angriffs wurde er massiv und lebensgefährlich verletzt. Er sei daraufhin in ein Krankenhaus auf der anderen Seite der Insel  gebracht worden. Die Verletzungen seien so gravierend gewesen, dass er nur durch eine Notoperation habe gerettet werden können. Insgesamt war er 35 Tage in stationärer Behandlung im Krankenhaus in  gewesen und weitere 14 Tage in einem Krankenhaus in Deutschland. Laut seiner Aussage hat er heute noch Folgen davon.

Das Ehepaar ging davon aus, es sei ein sicherer Strandabschnitt, weil nirgendwo Hinweisschilder standen, die Daraufhinweisen, dass ein anderer Strand beginnt.

Als ein Mitarbeiter des Reiseanbieters im Krankenhaus war, teilte das Opfer ihm mit, dass er den Veranstalter wegen den ganzen Kosten verklagen werde.

Das wären dann Schadens-und Schmerzensgeldansprüche, Kosten für ein Hotel, dass seine Frau in der nähe des Krankenhauses nehmen musste, um ihren Mann nahe zu sein, und die Flugkosten von Deutschland auf die Insel von den beiden Kindern, weil ja nicht fest stand, ob der Vater überlebt oder nicht.

Hätte das Opfer wirklich einen Anspruch auf diese Kosten?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Ihre Frage bezieht sich auf die Schadensersatzansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter bei einem Überfall auf dem Hotelstrand. 

Hierzu habe ich folgendes Urteil gefunden, welches einen ganz ähnlichen Fälle behandelt: 

OLG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2013, Az: 16 U 142/12 (Einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 16 U 142/12 reise-recht-wiki")

Ein Überfall während eines Urlaubs ist die  Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos und stellt keinen Reisemangel dar.

Der Reiseveranstalter hat keine Pflicht auf die Kriminalitätsrate des Urlaubslandes hinzuweisen.

Im vorliegenden Fall  buchte der Kläger bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik. Der Kläger wurde am Reiseort im hoteleigenen Strand überfallen und erheblich verletzt. Er wurde Vorort Notoperiert und verbrachte 35 Tage im Krankenhaus. Nach seinem Rückflug verbrachte der Kläger weitere 14 Tage im Krankenhaus. Seinen Angaben nach leidet der Kläger bis heute noch unter den Folgen des Überfalls. Der Kläger behauptet, dass sich am Strand kein Hinweisschild auf die Kriminalität befunden hat.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz und beruft sich auf einen Reisemangel.

Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Klage ab und entschied, dass es sich um die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos handele. Weiterhin besteht für den Reiseveranstalter keine Hinweispflicht auf die Kriminalitätsrate des Urlaubslandes. Das Gericht ist der Meinung, dass Risiken, die zum allgemeinen Lebensrisiko und zum Gefahrenbereich des Reisenden zählen nicht der Einstandspflicht des Reiseveranstalters unterfallen. Ein Verstoß gegen Hinweispflichten im Prospekt ist allenfalls dann anzunehmen, wenn es wiederholt zu Überfällen oder Diebstahl gegenüber Gästen gekommen wäre, was hier nicht der Fall ist.

Ich gehe also davon aus, dass der Reiseveranstalter für einen Überfall auf dem Hotelstrand nicht zuständig ist und dem Opfer damit leider kein Anspruch gegenüber diesem zusteht.

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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zu dem Fall, den Sie schildern gibt es bereits ein Urteil. Und zwar handelt es sich dabei um ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 25.02.2013, Az.: 16 U 142/12. Dies können Sie einfach finden, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki 16 U 142/12“ eingeben.

Um Ihre Frage zu beantworten wurde in diesem Urteil jedenfalls beschlossen, dass ein Überfall während des Urlaubs keinen Reisemangel i.S.v. §651 c BGB darstellt, da es sich lediglich um die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos handele. Zudem sei eine Reiseveranstalter nicht verpflichtet auf eine Kriminalitätsrate im Reiseland hinzuweisen.

Ebenso war das Gericht der Auffassung, dass kein Schadensersatzanspruch gem. §651 f I BGB oder ein Minderungsrecht gem. §651 d I BGB in Betracht kommt. Grund dafür war eben die fehlende Annahme eines Reisemangels.

Denn nicht nur in der Rechtsprechung, sondern auch in der Lehre wird hinreichend vertreten, dass zum allgemeinen Lebensrisiko und zum Gefahrenbereich des Reisenden zählende Risiken nicht der Einstandspflicht des Reiseveranstalters unterfallen.

Unter solche Risiken fallen auch eine hohe Kriminalitätsrate in einem bestimmten Reiseland oder -gebiet sowie die allgemeine Gefahr eines Überfalls. Insofern bestand wohl keine Hinweispflicht auf Seite des Reiseveranstalters.

Ebenso sehen dies auch andere Urteile in ähnlichen Fällen. Bspw. das AG Duisburg, Az. 8 C 262/00, und das AG Hamburg, Az. 9 C 612/97, welche beide betonten, dass außerhalb des beherrschbaren Gefahrenbereichs des Veranstalters bzw. des Allgemeines Lebensrisikos eine Verpflichtung des Veranstalters zu besonderen Schutzmaßnahmen nur bestehe, wenn es bereits weitere Einbrüche gab und dem Veranstalter dies bekannt war. 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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