Hallo,
du fragst dich, ob du die Rücktransportkosten von deiner Auslandskrankenversicherung erstattet bekommen kannst, nachdem du einen Krankenhausaufenthalt aufgrund einer künstlichen Befruchtung auf dich nehmen musstest.
Ich habe nach einiger Recherche ein passendes Urteil des OLG Hamm gefunden (einfach zu finden, indem du auf Google „OLG Hamm 20 U 190/13 reise-recht-wiki.de“ eingibst). In diesem Urteil wurde einer Reisenden die Erstattung der Transportkosten zugesagt, nachdem diese im Ausland ungenügend behandelt wurde. Ich denke, das kommt deinem Fall nahe.
Du sagst, dass eine notwendige Operation bei dir nicht durchgeführt wurde. Daraus folgere ich, dass eine ausreichen medizinische Versorgung nicht gewährleistet wurde. Eine erforderliche Heilbehandlung wurde also unterlassen. Meiner Meinung nach, war der Rücktransport nach Deutschland aus medizinischer Sicht erforderlich, weshalb dir eine Erstattung der Kosten nach der Leistung der Versicherung zusteht.
Das OLG beschreibt das so, dass sich die Frage der medizinischen Erforderlichkeit hierbei im Grundsatz nach objektiven Kriterien richtet, wobei es genügt, wenn es vertretbar war, den Rücktransport zu dem Zeitpunkt, in dem darüber entschieden wurde, nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen als erforderlich anzusehen.
Sinn und Zweck einer Auslandskrankenversicherung aus Sicht der Versicherungsnehmer ist es doch, ein Kostenrisiko abzudecken, das unter anderem auch durch einen Rücktransport ins jeweilige Heimatland entsteht. Dabei ist es egal, ob die erforderliche Behandlung nicht durchgeführt werden kann oder ob die Ärzte diese Behandlung nicht durchführen wollen.
In deinem Fall wurde die Operation, die notwendig war, nicht durchgeführt. Du sagst, die Ärzte entschieden sich gegen diese Operation, ich gehe also davon aus, dass die Operation durchaus möglich gewesen wäre. Wie schon gesagt, kann dies allerdings dahinstehen. Die Versicherung steht meiner Meinung nach in der Pflicht, den Rücktransport zu bezahlen.
Nach weiteren Recherchen, hab ich noch ein weiteres Urteil des OLG Hamm gefunden. Wenn du Interesse am Volltext des Urteils hast, kannst du bei Google „OLG Hamm 20 U 145/13 reise-recht-wiki.de“ eingeben. Auch in diesem Urteil wurden dem Reisenden die Transportkosten verwehrt, woraufhin das OLG entschied, dass die Kosten übernommen werden müssen.
Das OLG entschied, dass der Versicherungsschutz für einen Rücktransport bereits dann besteht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, für den keine ausreichende medizinische Behandlung mehr gewährleistet ist, nicht fern liegt. Außerdem liegt ein Versicherungsschutz vor, wenn eine weitere Behandlung im Ausland unzumutbar ist. In deinem Fall ist es so, dass der Arzt die Operation nicht geleistet hat, die notwendig gewesen wäre. Meiner Meinung nach ist es unstreitig, dass die weitere Behandlung unzumutbar gewesen wäre.
Ein Rücktransport war in deinem Fall notwendig, um eine geeignete Behandlung durchführen zu können, die die Krankheit lindern konnte. Demnach besteht eine Eintrittspflicht des Versicherers.
Meiner Auffassung nach hast du also Anspruch auf Erstattung der Transportkosten. Sicherheitshalber würde ich aber nochmal einen Anwalt um Rat fragen, auch um zu erfahren, wie genau du vorgehen musst.
Ich hoffe, ich konnte trotzdem etwas helfen!