Guten Tag,
bei Ihnen könnte es sich meiner Meinung nach um eine Annullierung des ursprünglichen Fluges handeln. Laut dem Europäischen Gerichtshof liegt eine Annullierung immer dann vor, wenn der Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben werden muss. Wird der Flug auf einen anderen Tag, so ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen, sodass Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung entstehen könne ("C-83/10 reise-recht-wiki.de").
Für Annullierung regelt Artikel 5 die möglichen Ansprüche, die in einem solchen Fall entstehen können:
1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet...
Da Sie leider offensichtlich mehr als 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung informiert worden sind, können Sie gegen die Fluggesellschaft in meinen Augen keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 geltend machen.
Ich könnte mir jedoch vorstellen, dass Sie einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 gegen die Fluggesellschaft geltend machen könnten.
Artikel 8 Absatz 1
1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen,
a) der binnen 7 Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zuückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Wie Sie sehen könnten Sie zunächst versuchen, eine Alternativbeförderung von der Airline zu verlangen, die Ihren gewünschten Zeiten entspricht. Sollte diese Ihnen jedoch keinen zufriedenstellenden Ersatz zur Verfügung stellen können, so wäre es darüber hinaus im Rahmen des Möglichen das Geld für die Flugtickets zurückzufordern, um damit dann selbst eine passende Alternative zu buchen.
Zum Schluss möchte ich noch darauf hinweisen, dass dieser Beitrag lediglich meine Rechtsmeinung darstellen soll. Wünschen Sie einen professionellen Rat, so wäre wohl eine Rücksprache mit einem Anwalt in meinen Augen empfehlenswert.