Guten Tag,
bei Ihrer Kreuzfahrt gab es ein paar Dinge, die nicht zu Ihrer Zufriedenheit waren. Zum einen war da das nicht Einhalten der Reiseroute. Außerdem war laut Ihren Aussagen das Essen sehr schlecht und im Bordrestaurant wurde statt des Porzellangeschirrs nur Plastikgeschirr benutzt. Nun stellt sich Ihnen die Frage, ob Sie gegen den Reiseveranstalter Ansprüche geltend machen können.
Bei Kreuzfahrten bildet die Anspruchsgrundlage in der Regel das Reisevertragsrecht, das in den §§651 a-m des BGB niedergeschrieben wurde.
Damit Ansprüche aus diesem Teil des BGB entstehen können, müssen die von Ihnen beschriebenen negativen Aspekte einen Reisemangel im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB darstellen.
Ein solcher liegt laut §651 c Absatz 1 BGB immer dann vor, wenn die Reise durch den Reiseveranstalter nicht so erbracht wurde, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Inwieweit das schlechte Essen und das nicht zum Einsatz gekommene Porzellangeschirr einen Reisemangel begründen, vermag ich nicht zu sagen. Ich konnte leider auch keine Urteile dazu finden.
Allerdings habe ich ein paar Urteile gefunden, die klären sollten, ob nicht vielleicht die Änderung der Reiseroute einen Reisemangel im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB darstellt:
LG Bonn, Urteil vom 13.3.2009, Az. 10 O 17/09 (bei Google einfach eingeben:" 10 O 17/09 reise-recht-wiki.de")
Ein Fehler im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB liegt laut dem Gericht vor, wenn die Ist-Beschaffenheit, d.h. die tatsächliche Beschaffenheit der Reise, von derjenigen abweicht, welche die Vertragspartner bei Vertragsschluss vereinbart haben (Soll-Beschaffenheit.)
AG München, Urteil vom 11.4.2013, Az. 222 C 31886/12
Die Nichteinhaltung einer Reiseroute im Rahmen einer Kreuzfahrt kann einen Reisemangel begründen. Den Klägern wurde in dem verhandelten Fall eine Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB zugesprochen.
AG Rostock, Urteil vom 29.11.2013, Az. 47 C 238/13 (bei Google zu finden unter: "47 C 238/13 reise-recht-wiki.de")
Das auslassen eines geplanten Stopps während einer Kreuzfahrt stellt einen Reisemangel dar und berechtigt den Reisenden zu einer Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB.
BGH, Urteil vom 14.5.2013, Az. X ZR 15/11 (bei Google einfach eingeben: "X ZR 15/11 reise-recht-wiki.de")
Die Reisenden einer Kreuzfahrt haben einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung, wenn die Route erheblich von der Planung abweicht.
Diese Urteile bewegen mich zu der Meinung, dass die Änderung der Reiseroute durch das nicht Umsteuern von Spitzbergen durchaus einen Reisemangel im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB begründet. Daher denke ich, dass auch Ihnen eine Reispreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB gegen den Reiseveranstalter zustehen könnte.
Da ich in diesem Beitrag jedoch lediglich meine Rechtsmeinung niederschreiben kann, wäre für eine professionelle Rechtsberatung ein Fachanwalt für Reiserecht wahrscheinlich der bessere Ansprechpartner.