Hallo,
ihr Problem bezieht sich ebenfalls auf eine Änderung der Flugzeiten im Rahmen einer Pauschalreise nach Mallorca. Abflug sollt schon nächsten Monat sein. Es handelt sich um eine Verlegung des Abflugs von 5:55 Uhr auf 16:30 Uhr. Sie fragen sich, ob es sich um einen Reisemangel handelt, was zu einer kostenlosen Umbuchungsmöglichkeit führen könnte bzw. wie hoch eine Entschädigung ausfallen würde.
Ob die Flugzeitenänderung als Reisemangel gem. §651 c I BGB angesehen wird, hängt oftmals von vielen verschiedenen Faktoren ab. Die Umstände des Einzelfalls sind dabei besonders prägnant, weshalb ich gleich im Voraus drauf hinweisen möchte, dass es hinsichtlich sehr spezieller Fragen zu bestimmten Sachverhalten immer ratsam ist einen Profi, also am besten einen Fachanwalt für Reiserecht zu befragen.
Meines Wissens nach wurde in der Rechtsprechung oftmals nur dann von einem Reisemangel bei einer Verlegung der Flugzeiten ausgegangen, wenn nicht nur der erste und der letzte Reisetag betroffen waren. Bei Verlegungen innerhalb dieser beiden Tage ohne eine erhebliche Beeinträchtigung der Nachtruhe sind bei Vorliegen eines Änderungsvorbehalts in den AGB des Reiseveranstalters kleinere Verschiebungen als Unannehmlichkeiten hinzunehmen. Daher mussten Reisende eine Verschiebung bis zu 8 Stunden tolerieren.
AG Hannover, Urt. v. 26.11.2002, Az.: 555 C 10563/02
Die Verlegung der Abflugzeit von 6.25 Uhr auf 16.50 Uhr ist bei Vorliegen eines Änderungsvorbehalts als hinnehmbar anzusehen und begründet keinen Reisemangel im Sinne von §651 c I BGB.
Allerdings gab es bisweilen auch viele gegenteilige Auffassungen, bspw.:
LG Hannover, Urt. v. 27.04.2017, Az.: 8 S 46/16
Eine Flugverlegung von mehr 4 Stunden ist keine bloße Unannehmlichkeit und stellt sich jedenfalls dann als nicht mehr als zumutbar dar, wenn der Reisende einen Flug um die Mittagszeit gebucht hatte. Dabei muss besonders auf mitreisende Kinder geachtet werden. Daher sei es Reisenden nicht zumutbar, dass diese voraussetzungslos Abweichungen von dem vertraglich vereinbarten Zeitrahmen hinnehmen sollen. Dies gilt auch wenn in den AGB Flugzeiten als unverbindlich bezeichnet werden.
Bei Ihnen stellt es meiner Meinung nach schon eine erhebliche Beeinträchtigung des Urlaubs dar. Allerdings ist dies wie bereits gesagt Ansichtssache. Sollte sich die Verlegung als Reisemangel herausstellen, so müsste eine kostenlose Umbuchung gem. §651 a V BGB in Betracht kommen. Bei Antritt der Reise könnte alternativ eine Reisepreisminderung gem. §651 d I BGB zum Zuge kommen, welche wahrscheinlich trotzdem relativ gering ausfallen wird, da diese sich regelmäßig nur auf den Zeitraum der Beeinträchtigung bezieht.
Sie beziehen sich in der Schilderung auch auf ein Urteil des BGH (Urt. v. 10.12.2013, Az. X ZR 24/13). Diese Entscheidung bezieht sich in erster Linie auf die Unwirksamkeit von Klauseln in den allgemeinen Reisebedingungen eines Reiseveranstalters. Im speziellen Fall handelte es sich um Tui. Dort ging es darum, dass in diesen Bedingungen geregelt war, dass eine endgültige Festlegung der Flugzeiten dem Veranstalter obliege und vorherige Informationen über diese unverbindlich seien. Das Gericht sah dahingehend eine unangemessene Benachteiligung der Reisenden und erklärte diese Klauseln für unwirksam.
Ob solche Klauseln bei demjenigen Reiseveranstalter, bei dem Sie gebucht haben, auch vorliegen, müssten Sie erstmal von selbst prüfen.