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Wir haben August 2017 eine Pauschalreise nach Mallorca gebucht für Mai 2018. Nun erhalte ich eine Mail, dass der Flug von 05:55 Uhr auf 16:30 Uhr verschoben wird. Wir verlieren so einen ganzen Urlaubstag und kommen statt 08:30 Uhr erst um 19:15 Uhr am Zielflughafen an. Auf unsere Anfrage hin teilt der Reiseveranstalter mit, dass wir 25 Euro pro Person Entschädigung erhalten. Mit dem Angebot sind wir nicht einverstanden. Danach wurden uns 50 Euro pro Person angeboten oder wir könnten für 218 Euro pro Person doch wieder auf einen früheren Flug um 06:45 Uhr umbuchen. Ich gehe eigentlich davon aus, dass die Umbuchung kostenlos angeboten werden muss. Es handelt sich um einen Reisemangel, da die Verschiebung von über 10 Stunden unzumutbar sind. Außerdem habe ich mich auch auf das Urteil des BGH berufen,
indem die Richter entschieden, dass sich ein Reiseveranstalter die endgültigen Flugzeiten bei Pauschalreisen nicht offen halten darf. Urteil des BGH vom 10.12.2013 - X ZR 24/13. Für Hilfe wäre ich dankbar. Welche Rechte habe ich? Steht mir die kostenlose Umbuchung zu und wie hoch wäre sonst eine Entschädigung in meinem Fall? Vielen Dank!

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Hallo,

ihr Problem bezieht sich ebenfalls auf eine Änderung der Flugzeiten im Rahmen einer Pauschalreise nach Mallorca. Abflug sollt schon nächsten Monat sein. Es handelt sich um eine Verlegung des Abflugs von 5:55 Uhr auf 16:30 Uhr. Sie fragen sich, ob es sich um einen Reisemangel handelt, was zu einer kostenlosen Umbuchungsmöglichkeit führen könnte bzw. wie hoch eine Entschädigung ausfallen würde.

Ob die Flugzeitenänderung als Reisemangel gem. §651 c I BGB angesehen wird, hängt oftmals von vielen verschiedenen Faktoren ab. Die Umstände des Einzelfalls sind dabei besonders prägnant, weshalb ich gleich im Voraus drauf hinweisen möchte, dass es hinsichtlich sehr spezieller Fragen zu bestimmten Sachverhalten immer ratsam ist einen Profi, also am besten einen Fachanwalt für Reiserecht zu befragen.

Meines Wissens nach wurde in der Rechtsprechung oftmals nur dann von einem Reisemangel bei einer Verlegung der Flugzeiten ausgegangen, wenn nicht nur der erste und der letzte Reisetag betroffen waren. Bei Verlegungen innerhalb dieser beiden Tage ohne eine erhebliche Beeinträchtigung der Nachtruhe sind bei Vorliegen eines Änderungsvorbehalts in den AGB des Reiseveranstalters kleinere Verschiebungen als Unannehmlichkeiten hinzunehmen. Daher mussten Reisende eine Verschiebung bis zu 8 Stunden tolerieren.  

AG Hannover, Urt. v. 26.11.2002, Az.: 555 C 10563/02

Die Verlegung der Abflugzeit von 6.25 Uhr auf 16.50 Uhr ist bei Vorliegen eines Änderungsvorbehalts als hinnehmbar anzusehen und begründet keinen Reisemangel im Sinne von §651 c I BGB.

Allerdings gab es bisweilen auch viele gegenteilige Auffassungen, bspw.:

LG Hannover, Urt. v. 27.04.2017, Az.: 8 S 46/16

Eine Flugverlegung von mehr 4 Stunden ist keine bloße Unannehmlichkeit und stellt sich jedenfalls dann als nicht mehr als zumutbar dar, wenn der Reisende einen Flug um die Mittagszeit gebucht hatte. Dabei muss besonders auf mitreisende Kinder geachtet werden. Daher sei es Reisenden nicht zumutbar, dass diese voraussetzungslos Abweichungen von dem vertraglich vereinbarten Zeitrahmen hinnehmen sollen. Dies gilt auch wenn in den AGB Flugzeiten als unverbindlich bezeichnet werden.

Bei Ihnen stellt es meiner Meinung nach schon eine erhebliche Beeinträchtigung des Urlaubs dar. Allerdings ist dies wie bereits gesagt Ansichtssache. Sollte sich die Verlegung als Reisemangel herausstellen, so müsste eine kostenlose Umbuchung gem. §651 a V BGB in Betracht kommen. Bei Antritt der Reise könnte alternativ eine Reisepreisminderung gem. §651 d I BGB zum Zuge kommen, welche wahrscheinlich trotzdem relativ gering ausfallen wird, da diese sich regelmäßig nur auf den Zeitraum der Beeinträchtigung bezieht.

Sie beziehen sich in der Schilderung auch auf ein Urteil des BGH (Urt. v. 10.12.2013, Az. X ZR 24/13). Diese Entscheidung bezieht sich in erster Linie auf die Unwirksamkeit von Klauseln in den allgemeinen Reisebedingungen eines Reiseveranstalters. Im speziellen Fall handelte es sich um Tui. Dort ging es darum, dass in diesen Bedingungen geregelt war, dass eine endgültige Festlegung der Flugzeiten dem Veranstalter obliege und vorherige Informationen über diese unverbindlich seien. Das Gericht sah dahingehend eine unangemessene Benachteiligung der Reisenden und erklärte diese Klauseln für unwirksam.

Ob solche Klauseln bei demjenigen Reiseveranstalter, bei dem Sie gebucht haben,  auch vorliegen, müssten Sie erstmal von selbst prüfen.

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Hallo,

Du hast eine Pauschalreise für eine Woche nach Mallorca gebucht. jetzt wurde jedoch der Flug durch Condor geändert. Der Hinflug wurde um 3 Stunden nach vorn verschoben, der Rückflug dagegen um 7 Stunden nach hinten.

jetzt fragst du dich, ob du die Reise stornieren kannst. Bei Pauschalreisen richten sich die Rechte des Reisenden nach den §§§ 651 a ff. BGB.

Zunächst ist festzustellen, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des  Vertrages geworden sind. Das ist nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.

Sind die Flugzeiten dagegen ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 

Im vorliegenden Fall müssen Sie also zunächst prüfen ob Ihre Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind oder nicht. Oder ob dein Veranstalter sich die Änderung der Flugzeiten in den AGBs vorbehalten hat. Grundsätzlich betrifft die Flugzeitenänderung nach wie vor den Anreisetag. Jedoch würdet ihr einen ganzen Urlaubstag verlieren, da ihr erst sehr spät ankommen würdet.

Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten auch dann als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 m BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht: 

 AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Es ist also von dem Einzelfall abhängig.

Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist jedoch immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.

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