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Hallo zusammen,

Da ich ein absoluter Chopin-Fan bin und klassische Musik über alles liebe, hatte ich mir fest vorgenommen meinen nächsten Urlaub in Warschau zu verbringen. Ich wollte unbedingt Chopins Geburtshaus sehen, das sich allerdings 50km westlich von Warschau befindet, und diverse Museen und Sehenswürdigkeiten dieses weltberühmten Mannes besichtigen. Mir war auch bekannt, dass sich sein Herz in einem Innenpfeiler der Heiligkreuzkirche befand. Es war nämlich Chopins größter Wunsch nach seinem Tod wieder zurück nach Warschau gebracht zu werden und sein Herz in eben solch einen Pfeiler zu legen.

Wegen all dem buchte ich auf Neckermann.de eine Pauschalreise. Meine Übernachtungen wollte ich im Radisson Blue Sobieski Hotel in Warschau verbringen. Dieses Hotel war bestens mit Spa, Sauna, Massage und einem Fitnessraum ausgestattet. Ich sollte um 14:35 Uhr von Nürnberg mit dem Lufthansa-Flug LH149 um 15:20 Uhr in Frankfurt landen. Mein Anschlussflug wäre um 16:30 ab Frankfurt, ebenfalls mit einem Lufthansa-Flug LH1350, gewesen mit Ankunft um 18:05 Uhr in Warschau. Für mich fing die ganze Reise unter keinem guten Stern an.

Mein Flug von Nürnberg nach Frankfurt hatte schon Verspätung, weswegen ich leider meinen Anschlussflug nach Warschau verpasste. Obwohl von Seiten der Reisegesellschaft mein Flug problemlos umgebucht wurde, erreichte ich mein Zielort erst um 23:13 Uhr. Ärgerlicherweise kam ich dadurch extrem spät im Hotel an und war völlig fertig mit den Nerven. Ich konnte nicht mal mehr richtig realisieren, dass ich am schönen Frederic-Chopin-Flughafen gelandet bin. Dieser wurde zwar bereits im Jahre 2001 von Flughafen Warschau-Okecie umbenannt, aber ich betrat und sah ihn das erste Mal.

Um diesen ganzen Ärger zu verarbeiten, reichte ich eine Beschwerde bei Neckermann ein. Diese wurde auch von Neckermann an Lufthansa weitergeleitet und ich erhielt auch eine Empfangsbestätigung, aber bekam bis heute keine Reaktion. Obwohl eine Frist von 2 Wochen gesetzt wurde, mit der Forderung eine Ausgleichszahlung von 250€ zu tätigen.

Wer war auch schon mal in so einer oder einer ähnlichen Situation und kann mir einen Rat geben? Habe ich Anspruch auf die 250€?
Gefragt in Flugverspätung von
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Hallo,

wenn es zu einer Flugverspätung im Rahmen einer Pauschalreise kommt, wodurch der Reisende sein Ziel mit einer Verspätung von mindestens 3 Stunden erreicht, so kann er zwischen einer Reisepreisminderung durch den Reiseveranstalter oder einer Ausgleichszahlung durch das ausführende Luftfahrtunternehmen wählen.

Du bist mit einer Verspätung von ca. 5 Stunden in Warschau angekommen. Somit hast du meiner Meinung nach einen Anspruch auf die von dir geforderte Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Eu-Fluggastrechteverordnung.

Dazu folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 

Wird der Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden erreicht, steht diesen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung zu.

Bedenke jedoch, dass du dann keine weiteren Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht aus den §§651 a-m BGB geltend machen kannst, da diese gemäß Artikel 12 der EU-VO auf die Ausgleichszahlung angerechnet werden. 

Vergleich zu folgenden Urteilen:

LG Frankfurt, Urteil vom 29.11.2012, Az. 2-24 S 67/12 (bei Google zu finden unter: "2-24 S 67/12 reise-recht-wiki.de")

Auch Ansprüche die gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden und auf einem Minderungsanspruch beruhen, sind von Artikel 12 Absatz 1 der EU-Fluggastrechteverordnung betroffen und werden auf eine zu leistende Ausgleichsleistung angerechnet.

BGH, Urteil vom 30.9.2014, Az. X ZR 126/13 (bei Google einfach eingeben: "X ZR 126/13 reise-recht-wiki.de")

Hat ein Reisender bereits eine Ausgleichszahlung im Sinne des Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 erhalten, so steht ihm kein Anspruch auf eine Reisepreisminderung aus dem Reisevertrag mehr zu.

Steht dem Reisenden eine Ausgleichszahlung im Sinne der Verordnung und ein Reisepreisminderungsanspruch zu, so kann der Reisende wählen, welchen der beiden Ansprüche er geltend machen will. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Rechtseinschätzung dar. Es steht dir daher selbstverständlich frei über diesen Beitrag hinaus einen Fachanwalt zu konsultieren.

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Sie haben einen Flug von Nürnberg über Frankfurt nach Warschau mit Lufthansa wahrgenommen. Der Flug von Nürnberg nach Frankfurt hatte jedoch eine Verspätung, sodass Sie den Anschlussflug verpasst haben und mit einer Verspätung von ca 5 Stunden an Ihrem Zielflughafen in Warschau angekommen sind.

Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche geltend machen können.

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. Ob sich auch bei verpassten Anschlussflügen ein solcher Anspruch ergibt, hat der EuGH in der folgenden Grundsatzentscheidung entschieden:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 (bei Google zu finden unter: "25 S 75/16 reise-recht-wiki.de")
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Da dieser Beitrag nur eine Rechtsmeinung darstellt, könnte sich das hinzuziehen eines Anwalts als vorteilhaft erweisen.

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