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Mein Mann und ich haben bei Lidl Reisen vom 13-17.5.18 eine Städtereise nach Rom gebucht. Der Hinflug sollte um13.15 Uhr von Köln starten, der Rückflug um 15.50 ab Rom. Heute kamen die Reise Unterlagen. Darin steht, dass der Hinflug erst um 17.35 Uhr fliegt. Das ist über Stunden später. Damit hat sich der geplante abendliche Bummel durch Rom erledigt. Der Tag ist komplett für die Katz. Wollten eigentlich schön Essen gehen. Jetzt können wir froh sein, wenn wir in der Nähe des Hotels überhaupt noch eine Lokalität finden. Der Rückflug ist so geblieben wie gebucht. Bei meinem Anruf bei Lidl Reisen, wo ich meinem Ärger Luft machte und wissen wollte, ob man von der Reise zurücktreten kann (solche Zeiten hätten wir nie gebucht!!!), wurde mir gesagt: man könne meinen Ärger verstehen Aber eine kostenlose Stornierung sei nicht möglich. Es wären dann 45% vom Resepreis fällig. Übermorgen sogar 55%. Ist das wirklich so? Muss man solche Verschiebungen einfach in Kauf nehmen? Wäre für Antworten sehr dankbar. Caro
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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1 Antwort

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Guten Tag,

 bei ihrer gebuchten Kurzreise nach Rom kam es im Nachhinein zu einer Verschiebung der Flugzeiten des Hinfluges. Dieser findet nun nicht mehr wie geplant 13.15 Uhr statt, sondern nun 17.35 Uhr, also etwas mehr als 4 Stunden später.

Eine kostenlose Stornierung sei laut Aussage von Lidl Reisen nicht möglich. Sie fragen sich, ob sie diese Vorgehensweise in Kauf nehmen müssen.  

Bei gebuchten Pauschalreisen richten sich Ihre rechtlichen Ansprüche nach dem deutschen Reisevertragsrecht, welches in den §§651 a-m BGB geregelt ist.

Bei einer Pauschalreise ist der Reiseveranstalter Ihr erster Ansprechpartner, denn dieser muss im Fall der Fälle für aufgetretene Mängel an einer Reise haften. Die Luftfahrtgesellschaft agiert dabei als Erfüllungsgehilfe und tritt hinter dem Reiseveranstalter als Ansprechpartner zurück.

Oftmals legen Reiseveranstalter in ihren AGB folgende Klauseln fest:

"Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich." 

Allerdings wurden solche Klauseln zum Schutz der Reisenden seitens des BGH (Az: X ZR 24/13) für unzulässig erachtet.

Sollte es bei der Flugverschiebung allerdings um eine sehr erhebliche Veränderung handeln, so könnte eventuell ein Reisemangel gem. §651 c BGB vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die Reise nicht die Ihnen zugesicherte Eigenschaft besitzt oder mit solchen schwerwiegenden Fehlern behaftet ist, sodass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise beeinträchtigt ist. Anderenfalls kann nur von einer bloßen Unannehmlichkeit ausgegangen werden.

AG Duisburg Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (bei Google eingeben: AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki)

Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist jedoch immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.

Ob die 4-stündige Verschiebung noch hinnehmbar ist, ist fraglich. Aus der Frankfurter Tabelle ergibt sich, dass bei einer Verschiebung über 4-Stunden zumindest eine Reisepreisminderung von 5 Prozent des jeweiligen Tagespreises angebracht erscheint. Für jede weiter Stunde dann ebenfalls 4 Prozent.

Ich persönlich glaube, dass ein kostenfreies Stornorecht allerdings erst bei einer erheblicheren Beeinträchtigung möglich ist; allerdings kann ich hier auch nur mein eigenes Verständnis wiedergeben und keinesfalls die fachanwaltliche Beratung ersetzen.

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