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Mein Urlaubsziel sollte dieses Jahr Kapstadt werden. Schon seit längerem wollte ich nach Afrika reisen und an einer Safari durch das Inverdoorn Wildreservat teilnehmen. Außerdem interessiere ich mich sehr für afrikanische Weine und weil Südafrika weltweit für die Herstellung köstlicher und ausgezeichneter Weine bekannt ist, war es mein Ziel eine Tour in der wunderschönen Weinregion zu buchen. Deshalb buchte ich eine Urlaubsreise von Hamburg nach Kapstadt. Ich wollte mit Turkish Airlines Flug TK1664 um 18:35 Uhr von Hamburg abfliegen. Um 22:45 Uhr sollten wir in Istanbul zwischenlanden und um 01:55 Uhr ebenfalls mit Turkish Airlines Flug TK44 nach Kapstadt weiterfliegen. Ankunft in Kapstadt wäre um 12:10 Uhr gewesen.

Doch leider musste ich meine Reise stornieren, da sich urplötzlich eine Mittelohrentzündung ankündigte. Es war mir von meinem Arzt nahegelegt worden nicht zu fliegen und ehrlich gesagt wollte ich dieses Risiko auch nicht eingehen. Es war zwar sehr schade, aber die Vernunft musste siegen. Die Afrikareise musste warten, obwohl ich mich schon 6 Monate lang darauf gefreut hatte. Sofort bei der Buchung hatte ich eine Anzahlung mit Überweisung durchgeführt. Den Restbetrag bezahlteich mit Kreditkarte in dem Monat, in dem die Reise beginnen sollte. Ich hatte auch eine Reiserücktrittsversicherung als Kreditkartenleistung und so wollte ich eine Rückerstattung der Stornogebühren, da ich meine Reise wegen einer Mittelohrentzündung absagen musste.

Doch zu meiner Überraschung wurde dies abgelehnt, da ich nicht den vollständigen Reisepreis mit der Kreditkarte gezahlt hatte.

Steht mir nicht wenigstens ein Teil der Stornogebühren zu?

Gefragt in Rechtsberatung von
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2 Antworten

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Guten Tag.

Sie haben eine Reise nach Südafrika gebucht, welche Sie nun leider krankheitsbedingt absagen mussten. Nun möchte die Reiserücktrittsversicherung nicht zahlen, da Sie nur einen Teil des eigentlichen Reisepreises damit gezahlt haben. 

Unter einer Reiserücktrittsversicherung versteht man eine Versicherung,die für den Fall der kurzfristigen Absage einer Reise genutzt wird, um die anfallenden Stornogebühren abwenden zu können. Vorliegend muss geklärt werden, ob der Versicherungsschutz hier greift. 

Hierzu habe ich ein Urteil das Amtsgerichts München gefunden, welches sich mit einem ähnlichen Fall beschäftigt hat:

Amtsgericht München, Urteil vom 14.8.2013 (Az.: 242 C 14853/13)

Das AG entschied, dass eine Reiserücktrittsversicherung über einen Kreditkartenanbieter nur in den Fällen gilt, wenn der Reisepreis mit der Karte bezahlt wird. Gemeint ist damit der Gesamtpreis der Reise; eine Teilzahlung genügt nicht. Grund dafür ist, dass ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse der Versicherung besteht, dass der gesamte Reisepreis mit der Kreditkarte bezahlt wird, da die Gebühren anteilig an den Reisepreis berechnet werden. Diese Regelung ist nach Ansicht des Gerichts nicht überraschend und nicht unangemessen. 

 

Ich denke dieses Urteil ist sehr aussagekräftig und könnte gut auf Ihren Fall passen. Dies bedeutet, dass Sie meiner Meinung nach wohl keinen Anspruch haben.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Sie haben eine Reise nach Südafrika gebucht. Nun mussten Sie diese Krankheitsbedingt absagen. Die Stornierungsgebühren haben Sie nun bei Ihrer Reiserücktrittsversicherung eingereicht. Diese führt nun jedoch an, dass Sie einen solche überhaupt nicht abgeschlossen haben. Fraglich ist also, ob eine Reiserücktrittsversicherung tatsächlich zustande gekommen ist.

Eine Reiserücktrittsversicherung ist eine Reiseversicherung, die abgeschlossen wird, um Stornierungskosten abzuwenden, falls eine Reise kurzfristig und unerwartet abgesagt werden muss.

Zum Grundkatalog der Leistungsfälle von Rücktrittsversicherung zählen Erkrankungen. Wenn unerwartet ein Reiseteilnehmer oder einer seiner nahen Angehörigen erkrankt oder einen Unfall hat, springt diese Versicherung ein. 

In Ihrem Fall mussten Sie die Reise aufgrund einer Erkrankung, welche einen Versicherungsfall begründen würde.

Nun sagt die Versicherung jedoch, dass gar keine Versicherung abgeschlossen wurde, da diese nur dann gilt, wenn der Reisende den Reisepreis per Kreditkarte bezahlt und Sie jedoch nur einen Teil per Kreditkarte bezahlt haben. 

Hierzu hat das AG München folgendes entschieden:

Amtsgericht München, Urteil vom 14.8.2013 (Az.: 242 C 14853/13)

Gilt eine Reiserücktrittsversicherung über einen Kreditkartenanbieter nur dann, wenn der Reisepreis mit der Karte bezahlt wird, ist damit der Gesamtpreis gemeint. Wird ein Teil der Rechnung überwiesen - zum Beispiel die Anzahlung - tritt die Versicherung nicht in Kraft. 

Es scheint also tatsächlich so, als hätten Sie tatsächlich keine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Dieses kann natürlich je nach Einzelfall unterschiedlich bewertet werden.

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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