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Stornierung hinfällig bei Online-Check-In?

Es ist einfach unglaublich und im Prinzip kann ich es auch nicht glauben, dass wir von der Reiserücktrittsversicherung die anfallenden Stornogebühren nicht erstattet bekommen.

Ich hatte eine Flugreise mit Iberia nach Santo Domingo gebucht. Gerne wollte ich einmal in der Dominikanischen Republik einen Urlaub verbringen, da meine Freundinnen außerordentlich davon geschwärmt hatten. Sie schwärmten insbesondere von den langen feinen Sandstränden und dem wundervollen türkisblauen Meer. Außerdem erwähnten sie, dass die Menschen dort sehr freundlich und offen gegenüber ihnen waren. Deshalb buchte ich einen Flug von München um 19:15 Uhr nach Santo Domingo, Ankunft um 14:40 Uhr. Eine Zwischenlandung war um 22:05 Uhr in Madrid vorgesehen, wo es um 12:00 Uhr weiter nach Santo Domingo gehen sollte. Auf dem ersten Abschnitt sollte ich mit dem Iberia Flug IB3193 fliegen, der zweite Abschnitt wäre mit dem Iberia Flug IB6501 gewesen.

Um ungehindert an meine Bordkarten zu kommen, führte ich einen Tag vor dem Abflug zuhause einen Online-Check-In durch. Dies hatte sich in letzter Zeit bewährt, da die Schlange am Schalter von Jahr zu Jahr größer wurde.

Endlich kam der langersehnte Abflugtag. Ich hatte vor, zuhause noch ausgiebig zu frühstücken und mich dann langsam zum Flughafen aufzumachen. Doch nach dem Frühstück bemerkte ich ein leichtes Grummeln in Bauch und Magen. Zuerst war ich der Meinung, dass sich die Aufregung wegen der anstehenden Reise bemerkbar machte, aber es wurde leider immer schlimmer. Ich musste mich übergeben und kam nicht mehr von der Toilette runter. Mir blieb nichts anderes übrig, als die Reise zu stornieren, denn in diesem Zustand war es für mich nicht möglich zu verreisen. Schweren Herzens schleppte ich mich zum Arzt und ließ mir aufgrund einer Magen-Darm-Grippe eine Flugunfähigkeit bescheinigen. Diese konnte ich dann bei der Reiserücktrittsversicherung abgeben und die Stornogebühren zurückverlangen.

Doch die Versicherung wollte die anfallenden Stornogebühren nicht bezahlen, da der Reiseantritt durch den Online-Check-In schon stattfand. Das kann ich nicht glauben, da ich mein Gepäck ja noch nicht aufgegeben hatte! Meiner Meinung nach ist ein Online-Check-In nur die Absicht eine Reise anzutreten.

Liege ich da falsch? Wann beginnt der eigentliche Reiseantritt? Habe ich Anspruch auf Erstattung der Stornogebühren?

Gefragt in Rechtsberatung von
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1 Antwort

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 Hallo,

Ihre Frage bezieht sich darauf, wann bei einer Reise eigentlich vom „Reisebeginn“ gesprochen werden kann. Dies ist von erheblicher Bedeutung, wenn es um einen Anspruch auf die Erstattung von Stornogebühren gegen die Versicherung geht.

Aufschlussreich erscheint da ein Urteil des AG München, Urteil v. 30.10.2013, Az.: 171 C 18960/13.

Oftmals findet man in den AGB der Versicherungsleister die bestimmten Bedinungen, wann eine Leistung übernommen wird. Dabei steht in der Regel da, dass der Versicherungsschutz dann endet, wenn der Fluggast eincheckt.

Fraglich war deshalb was man unter „Einchecken“ zu verstehen hat. Der Richter am Amtsgericht war der Meinung, dass das beim klassischen Check-in-Verfahren am Flughafenschalter in erster Linie die Gepäckaufgabe und die Übergabe der Bordkarten zur Aufgabe haben und zweiter Linie auch Pass- oder Visakontrollen durchgeführt werden. Sich lediglich vorher online einzuchecken diene allerdings regelmäßig den wirtschaftlichen Interessen der Fluggesellschaften, da dadurch weniger Personal eingeschaltet werden muss.

Allerdings sei der Online-Check-in lediglich dazu da, dass der Reisende dem Flugunternehmen erklären kann, dass er beabsichtige, auch voraussichtlich mit fliegen zu wollen. Jedenfalls sei darin aber noch nicht der tatsächliche Flugantritt zu sehen. Denn bislang habe der Reisende dann noch keine tatsächlichen Leistungen der Airline in Anspruch genommen, die mit der Beförderung unmittelbar in Zusammenhang stehen. Insofern sei ein Rücktritt hier jederzeit noch möglich.

Der Antritt der Reise sei erst gegeben, wenn Reisende entweder ihr Gepäck aufgeben oder die Boardkarte dem entsprechenden Personal zeigen, um in das Flugzeug zu gelangen. Ob bereits das Durchlaufen bei den Sicherheitskontrolle als Reiseantritt gelten soll, wurde von dem Richter im vorliegenden Fall leider offen gelassen, tut aber für Ihren Sachverhalt auch nichts zur Sache.

Somit lässt sich festhalten, dass die Reise noch nicht begonnen hat, wenn man bereits vorher über ein Online-Portal eincheckt. Insofern denke ich schon, dass Sie einen Anspruch gegen die Reiserücktrittsversicherung haben, wenn an der Fluguntauglichkeit kein Zweifel besteht. Allerdings sind Versicherungsfälle immer ein sehr heikles Thema, die auch stark nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls anders beurteilt werden, weshalb eine fachanwaltliche Beratung im Zweifel immer ratsam ist.

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