Hallo,
Ihre Frage bezieht sich darauf, wann bei einer Reise eigentlich vom „Reisebeginn“ gesprochen werden kann. Dies ist von erheblicher Bedeutung, wenn es um einen Anspruch auf die Erstattung von Stornogebühren gegen die Versicherung geht.
Aufschlussreich erscheint da ein Urteil des AG München, Urteil v. 30.10.2013, Az.: 171 C 18960/13.
Oftmals findet man in den AGB der Versicherungsleister die bestimmten Bedinungen, wann eine Leistung übernommen wird. Dabei steht in der Regel da, dass der Versicherungsschutz dann endet, wenn der Fluggast eincheckt.
Fraglich war deshalb was man unter „Einchecken“ zu verstehen hat. Der Richter am Amtsgericht war der Meinung, dass das beim klassischen Check-in-Verfahren am Flughafenschalter in erster Linie die Gepäckaufgabe und die Übergabe der Bordkarten zur Aufgabe haben und zweiter Linie auch Pass- oder Visakontrollen durchgeführt werden. Sich lediglich vorher online einzuchecken diene allerdings regelmäßig den wirtschaftlichen Interessen der Fluggesellschaften, da dadurch weniger Personal eingeschaltet werden muss.
Allerdings sei der Online-Check-in lediglich dazu da, dass der Reisende dem Flugunternehmen erklären kann, dass er beabsichtige, auch voraussichtlich mit fliegen zu wollen. Jedenfalls sei darin aber noch nicht der tatsächliche Flugantritt zu sehen. Denn bislang habe der Reisende dann noch keine tatsächlichen Leistungen der Airline in Anspruch genommen, die mit der Beförderung unmittelbar in Zusammenhang stehen. Insofern sei ein Rücktritt hier jederzeit noch möglich.
Der Antritt der Reise sei erst gegeben, wenn Reisende entweder ihr Gepäck aufgeben oder die Boardkarte dem entsprechenden Personal zeigen, um in das Flugzeug zu gelangen. Ob bereits das Durchlaufen bei den Sicherheitskontrolle als Reiseantritt gelten soll, wurde von dem Richter im vorliegenden Fall leider offen gelassen, tut aber für Ihren Sachverhalt auch nichts zur Sache.
Somit lässt sich festhalten, dass die Reise noch nicht begonnen hat, wenn man bereits vorher über ein Online-Portal eincheckt. Insofern denke ich schon, dass Sie einen Anspruch gegen die Reiserücktrittsversicherung haben, wenn an der Fluguntauglichkeit kein Zweifel besteht. Allerdings sind Versicherungsfälle immer ein sehr heikles Thema, die auch stark nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls anders beurteilt werden, weshalb eine fachanwaltliche Beratung im Zweifel immer ratsam ist.