Guten Tag,
ihre Frage bezieht sich auf die Möglichkeit der Rückerstattung von Stornogebühre bei einem Reiserücktritt gegenüber der Versicherung aufgrund einer Impfunverträglichkeit und Allergien.
Da solche Fragestellungen immer sehr speziell sind und mein Wissen über derartige Fälle relativ begrenzt ist, kann ich Ihnen hier nur ein paar Beispiele aus der Rechtsprechung aufzeigen, die ihrem Fall ähneln könnten:
OLG Karlsruhe, Urt. v. 16. 5. 2013, Az.: Az: 12 U 184/12
Im vorliegenden Fall kam es dazu, dass ein Pärchen eine Reise nach Südamerika buchte und dabei auch eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen wurde. In der Aufzählung über die versicherten Ereignisse war auch eine Impfunverträglichkeit aufgelistet. Allerdings wurde der Versicherungsschutz hinsichtlich spezieller Ereignisse ausgeschlossen wurde, die dem Versicherten bereits bei Vertragsschluss bekannt waren oder mit denen hätte gerechnet werden können.
Nach der Beratung bei Medizinern stellte sich heraus, dass eine erforderliche Gelbfieberimpfung wegen einer bestehenden Hühnereiweißallergie bei der Ehefrau nicht ratsam wäre. Daraufhin trat das Ehepaar von der Reise zurück und verlangte die Stornogebühren von der Versicherung zurück. Die Versicherung wollte zunächst nicht zahlen, da die Allergie ja bereits bekannt gewesen sei.
Das Gericht gab den Reisenden Recht, denn als vereinbarte Versicherungsereignis wurde eine "Impfunverträglichkeit" ausgemacht. Es kann nicht darauf abgestellt werden, wann die impfunverträglichkeit eintritt. Ein Ausschluss sei nur dann möglich, wenn diese dem Reisenden tatsächlich bereits vorher bekannt gewesen ist. Der Schluss von einer Allergie gegen ein bestimmtes Produkt auf eine Impfunverträglichkeit zu beziehen, muss dabei nicht vom Reisenden erbracht werden.
LG Wuppertal, Urt. v. 19.02.2004, Az.: 9 S 259/03
Leitsatz: Besteht schon lange vor der Buchung einer Reise und vor Abschluss eines Reise-Rücktrittskosten- Versicherungsvertrages Impfunverträglichkeit im Hinblick auf seit Jahren auftretende allergische Reaktionen, so bietet die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung keinen Deckungsschutz für die Stornokosten, da die Impfunverträglichkeit nicht während der Dauer des Versicherungsvertrages eingetreten ist.
Beide Urteile zeigen, dass eine Versicherungsschutz unter bestimmten Umständen bei Impfunverträglichkeiten gegeben sein können. Zu beachten ist dabei allerdings, dass die Voraussetzungen allerdings dann nicht vorliegen, wenn die Impfunverträglichkeit bereits längere Zeit im Voraus bekannt war.
Ich denke so ist es nämlich leider in ihrem Fall. Denn Sie wussten ja bereits von den Allergien seit knapp 20 Jahren. Insofern gehe ich wohl davon aus, dass die Aussage der Versicherung stimmt. Allerdings soll Sie meine Meinung nicht davon abhalten, sich selbst durch ein Gespräch beim Fachanwalt für Reiserecht vergewissern zu lassen.