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Moin alle miteinander!
Ich werde mich kurzfassenwink:

Lange habe ich für meine Reise gespart. Mitte 2016 habe ich mir dann endlich eine Kreuzfahrtreise vom 26. Januar bis zum 20. Februar gebucht. Die Kosten dafür beliefen sich bei insgesamt 9000€. Natürlich muss man bei so einer hohen Summe eine entsprechende Anzahlung leisten. Dies tat ich auch. Die Anzahlung erfolgte über meine Kreditkarte. Wie ihr sicherlich alle wisst bzw. es dürft wohl den meisten bekannt sein, ist die Reiserücktrittsversicherung bei Zahlung mit Kreditkarte mit in der Leistung drinnen. Das bedeutet, für diese Reise hatte ich auch eine Reiserücktrittsversicherung -was bei der hohen Summe in meinen Augen auch völlig selbstverständlich ist.
Nun bin ich leider kein Mensch, der durchweg vom Glück verfolgt wird.
Ende des Jahres 2016 ist mir folgendes passiert:
ich fühlte mich die ganzen Wochen vorher nicht ganz wohl und hatte ständig mich ganz merkwürdigen, nicht richtig definierbaren Rückenschmerzen zu kämpfen. Es war ein wirklich ekeliger Schmerzen. Deshalb ging ich irgendwann zum Arzt und ließ mich dort untersuchen. Dieser stellte eine Schockdiagnose fest: ich hatte eine mehrfache Wirbelkörperfraktur erlitten.
Ihr fragt euch bestimmt auch, wie dies passieren konnte? Tja, ich leide schon seit Jahren an Osteoporose. Die Osteoporose-Erkrankung ist jahrelang stabil geblieben, weshalb ich nie irgendwelche Probleme mit meiner Gesundheit und meinem Körper hatte. Bis eben zu diesem Tag. Denn die Osteoporose war die Ursache für die Wirbelkörperfraktur. Nach langen, mehrfachen Untersuchungen musste ich mehrere Wochen stationär ins Krankenhaus. Damit hatte sich die Kreuzfahrt für mich erledigt. Ich stornierte die Reise. Die Stornokosten beliefen sich auf 2250€. Diese machte ich logischer Weise gegenüber meiner Versicherung geltend. Diese stellt sich jedoch quer und hat die Kosten bisher nicht übernommen. Begründet haben sie das damit, indem sie mir weiß machen wollen, dass die Versicherung bei Vorerkrankung die Kosten nicht übernimmt, was auch den Vertragsbedingungen zu entnehmen sei. Diese habe ich mir durchgelesen und darin steht, dass „Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankungen des Versicherungsnehmers (...)“ versicherte Gründe seien.  Bei vorhandener schwerer Erkrankung besteht kein Anspruch.
->Soweit so gut, allerdings finde ich nicht, dass das bei mir auch der Fall ist. Zwar stimmt es, dass ich schon jahrelang unter Osteoporose leide und damit „vorerkrankt“ bin, allerdings ist die Wirbelkörperfraktur nicht etwas, was ich schon jahrelang hatte und es ist definitiv auch etwas, womit man nicht rechnen muss, wenn man an Osteoporose erkrankt ist. Zudem ist meine Osteoporose bisher immer stabil gewesen, sodass es auch für mich mehr als überraschend kam, dass es mich ausgerechnet kurz vor meiner Reise dann doch einholen musste.
---> Ich finde also nicht, dass die Begründung der Versicherung in meinem Fall zutrifft und damit muss sie m.E. Die Stornogebühren sehr wohl übernehmen.

Wie seht ihr das?
Gruß, Max.smiley
 

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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3 Antworten

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Guten Tag Max,

ich möchte dir zu Beginn ein Urteil näher bringen, welches meiner Meinung nach auch auf deinen Fall angewandt werden.

Dabei geht es mir um das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7.11.2017 ( 9 S 42/17 reise-recht-wiki.de).

In diesem Fall buchte eine Reisende eine Kreuzfahrt für 9000€. Die Anzahlung leistete sie mit ihrer Kreditkarte, bei der eine Reiserücktrittsversicherung im Leistungsumfang enthalten war. Für den Fall des Todes, eines schweren Unfalls sowie einer unerwartet schweren Erkrankung bestand Versicherungsschutz. Nicht versichert waren dagegen Fälle und Leistungen in Folge bestehender Krankheiten, die bei der Buchung der Reise vorhersehbar sind. 

Die Klägerin musste ihre Reise jedoch aufgrund einer festgestellten frischen und mehrfachen Wirbelfraktur. Diese war die Folge einer bereits seit vielen Jahren bestehenden Osteoporose-Erkrankung, die zuvor jahrelang stabil geblieben war. Die Stornokosten machte sie bei ihrer Versicherung geltend, die sich jedoch weigerte zu zahlen, da Krankheiten und deren Folgen, die bereits bei Reisebuchung bestanden, nicht versichert sind.

Das Gericht hat der Klage stattgegeben und die Versicherung zur Übernahme der Stornokosten verpflichtet.

Für das Gericht spielte es keine Rolle, dass die Wirbelkörperfraktur eine Folge der langjährigen Osteoporose war. Aufgrund des bisherigen Verlaufs der Krankheit hätte die Frau nicht damit rechnen müssen, dass der Wirbelkörper ausgerechnet in der Zeit vor der Reise brechen würde. Die Richter waren der Meinung dass Erkrankungen dann unerwartet sind, wenn sie aus der subjektiven nicht des Versicherten nicht vorhersehbar sind.

Im vorliegenden Fall war die Osteoporose jahrelang stabil gewesen. Für die Frau gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass es ausgerechnet vor der Reise zu einer Verschlimmerung ihres Gesundheitszustands kommen werde. Die Versicherung muss daher die Stornokosten übernehmen. 

Aufgrund der Ähnlichkeit zu deinem Fall, denke ich das die Versicherung auch in deinem Fall die Stornokosten tragen musst. Du solltest dich daher meiner Meinung nach an deine Versicherung wenden.

Da dieser Beitrag nur eine Rechtsmeinung darstellt, könnte sich auch das Hinzuziehen eines Fachanwalts lohnen.

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Hallo Max, 

 

dein Frage dreht sich um das Thema Reiserücktrittsversicherung. In letzter Zeit höre ich immer häufiger, dass sich eine solche weigert die Stornokosten auszugleichen.

Tatsächlich sind immer gewisse Klauseln in einer solchen Versicherung innbegriffen. Oftmals sind bereits bestehende Erkrankungen ein Ausschlussgrund für den Anspruch auf Übernahme der Stornogebühren. 

Fraglich ist allerdings, ob solche Klauseln überhaupt wirksam sind. Dazu folgendes Urteil:

AG München, Urt. v. 30.08.2016, Az.: 159 C 5087/16

Hier entschied der Richter, dass eine Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen, wonach keine Leistungspflicht für bei der Reisebuchung bestehende Krankheiten und deren Folgen festgeschrieben wird, den Versicherten unangemessen benachteiligt und unwirksam ist.

 Allerdings war Ihre Osteoporose lange Jahre stabil und verlief ohne größere Probleme bis zu ihrem Wirbelkörperbruch. Insofern müsste man klären, ob dies eventuell unter den Terminus „unerwartete Erkrankung“ fallen kann.

LG Düsseldorf, Urt. v. 07.11.2017, Az.: 9 S 42/17

Erkrankungen sind dann unerwartet, wenn sie aus der subjektiven Sicht des Versicherten nicht vorhersehbar sind. Als vorhersehbar können nur Fälle angenommen werden, in denen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zu einer Krankheit kommt. Daher muss es bei einer bestehenden Krankheit darauf ankommen, wie hoch die Wahrscheinlich hinsichtlich einer Verschlechterung bis zum Reiseantritt ist.

LG Düsseldorf, Urt. v. 7.11.2017, Az.: 9 S 42/17

Eine Fraktur eines Wirbelkörpers bei einer bereits bestehenden Osteoporose-Erkrankung kann unerwartet sein. Unerwartet sind Erkrankungen dann, wenn sie aus subjektiver Sicht eines Versicherten nicht vorhersehbar sind.

Wichtig ist für den Versicherungsschutz also, dass die Erkrankung, in ihrem Fall der Bruch unerwartet aufgetreten ist. Denn Sie konnten ja nicht damit rechnen, dass die Fraktur des Wirbelkörpers ausgerechnet in der Zeit vor der Reise geschieht. Es darf also auch keine weiteren Anhaltspunkte dafür geben.

Liegt dies in Ihrem Fall vor, so denke ich persönlich, dass Sie wohl einen Anspruch haben. Sie sollten sich allerdings angesichts der schwierigen Sachlage nicht davor scheuen, einen Fachanwalt zu kontaktieren.

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Sie haben eine Kreuzfahrt inklusive einer Reiserücktrittsversicherung gebucht. Nun müssen Sie diese Reise stornieren, da Sie sich aufgrund Ihrer Osteoporose eine mehrfache Wirbelkörperfraktur zugezogen haben.

Da Sie eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen haben, sind Sie der Meinung, dass Sie einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten haben.

Eine Reiserücktrittsversicherung ist eine Reiseversicherung, die abgeschlossen wird, um Stornierungskosten abzuwenden, falls eine Reise kurzfristig und unerwartet abgesagt werden muss.

Die Versicherung will nun jedoch nicht bezahlen, da Sie in Ihren Versicherungsbedingungen festgelegt haben, dass die Kosten bei einer Vorerkrankung nicht übernommen werden. 

Über ganz ähnliche Sachverhalte wurde in den folgenden beiden Urteilen entschieden: 

AG München, Urt. v. 30.08.2016, Az: 159 C 5087/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 159 C 5087/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Unerwartet ist eine Erkrankung auch im Fall einer bei Versicherungsabschluss bestehenden Vorerkrankung, sofern es sich nicht um eine zwangsläufige und vorhersehbare Folge derselben handelt.

Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die einen Leistungsauschluss für bei Buchung bestehende Krankheiten und deren Folgen vorsieht, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Versicherten dar und ist somit unwirksam.

LG Düsseldorf, Urt. v. 07.11.2017, Az: 9 S 42/17 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 9 S 42/17 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Reisende buchte eine Kreuzfahrt in Südamerika. Hin- und Rückflug zahlte sie seperat. Die Anzahlung leistete sie mit ihrer Kreditkarte. Durch das Nutzen der Kreditkarte erhielt sie außerdem noch eine Reiserücktrittskostenversicherung im Rahmen einer Gruppenversicherung zwischen dem Reiseveranstalter und dem Aussteller der Kreditkarte.

Die Reisende erkrankte vor der Kreuzfahrt schwer und musste mehrere Wochen im Krankenhaus verbringen. Daher stornierte sie die Kreuzfahrt und der Reiseveranstalter stellte ihr die Stornokosten in Rechnung.

Daraufhin klagte die Reisende vor dem Amtsgericht (kurz: AG) Düsseldorf und bekam Recht. Der Reiseveranstalter ging deswegen in Berufung, diese wurde jedoch vom Landgericht (kurz: LG) Düsseldorf zurückgewiesen.

Die beiden Urteile besagen, dass eine Klausel mit einem Leistungsausschluss bei Vorerkrankungen, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherten ist und daher nicht zulässig ist. Ich denke, dass Sie daher einen Anspruch auf eine Erstattung der Kosten gegenüber der Versicherung haben. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Aufgrund des komplexen Sachverhaltes könnte es daher durchaus sinnvoll und hilfreich für Sie sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.

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