Sie haben eine Kreuzfahrt inklusive einer Reiserücktrittsversicherung gebucht. Nun müssen Sie diese Reise stornieren, da Sie sich aufgrund Ihrer Osteoporose eine mehrfache Wirbelkörperfraktur zugezogen haben.
Da Sie eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen haben, sind Sie der Meinung, dass Sie einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten haben.
Eine Reiserücktrittsversicherung ist eine Reiseversicherung, die abgeschlossen wird, um Stornierungskosten abzuwenden, falls eine Reise kurzfristig und unerwartet abgesagt werden muss.
Die Versicherung will nun jedoch nicht bezahlen, da Sie in Ihren Versicherungsbedingungen festgelegt haben, dass die Kosten bei einer Vorerkrankung nicht übernommen werden.
Über ganz ähnliche Sachverhalte wurde in den folgenden beiden Urteilen entschieden:
AG München, Urt. v. 30.08.2016, Az: 159 C 5087/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 159 C 5087/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Unerwartet ist eine Erkrankung auch im Fall einer bei Versicherungsabschluss bestehenden Vorerkrankung, sofern es sich nicht um eine zwangsläufige und vorhersehbare Folge derselben handelt.
Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die einen Leistungsauschluss für bei Buchung bestehende Krankheiten und deren Folgen vorsieht, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Versicherten dar und ist somit unwirksam.
LG Düsseldorf, Urt. v. 07.11.2017, Az: 9 S 42/17 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 9 S 42/17 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Eine Reisende buchte eine Kreuzfahrt in Südamerika. Hin- und Rückflug zahlte sie seperat. Die Anzahlung leistete sie mit ihrer Kreditkarte. Durch das Nutzen der Kreditkarte erhielt sie außerdem noch eine Reiserücktrittskostenversicherung im Rahmen einer Gruppenversicherung zwischen dem Reiseveranstalter und dem Aussteller der Kreditkarte.
Die Reisende erkrankte vor der Kreuzfahrt schwer und musste mehrere Wochen im Krankenhaus verbringen. Daher stornierte sie die Kreuzfahrt und der Reiseveranstalter stellte ihr die Stornokosten in Rechnung.
Daraufhin klagte die Reisende vor dem Amtsgericht (kurz: AG) Düsseldorf und bekam Recht. Der Reiseveranstalter ging deswegen in Berufung, diese wurde jedoch vom Landgericht (kurz: LG) Düsseldorf zurückgewiesen.
Die beiden Urteile besagen, dass eine Klausel mit einem Leistungsausschluss bei Vorerkrankungen, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherten ist und daher nicht zulässig ist. Ich denke, dass Sie daher einen Anspruch auf eine Erstattung der Kosten gegenüber der Versicherung haben.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Aufgrund des komplexen Sachverhaltes könnte es daher durchaus sinnvoll und hilfreich für Sie sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.