Hallo Markus,
deinei Fluggesellschaft hat die Flüge dahingehend geändert, dass du jetzt nicht mehr nur einen Zwischenstopp, sondern zwei hast. Dadurch kommst du auch viel später an deinem Ziel an. Wichtig wäre zudem gewesen, ob sich noch etwas anderes ändert, wie etwa das Flugzeug oder die Flugnummer. Da du das jetzt nicht geschrieben hast, gehe ich davon aus, das ist nicht der Fall.
Die Fälle für Ausgleichszahlungen bei Flügen werden durch die europäische Fluggastrechteverordnung geregelt.
Du fragst dich nun, ob du die Änderungen hinnehmen musst, oder ob dir irgendwelche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft zustehen. Im Falle einer Flugannullierung ergeben sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Fraglich ist zunächst, ob in deinem Fall von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen ist.
Siehe dafür folgendes Urteil:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
In deinem Fall wurde ein weiterer Zwischenstopp auf deinem Flug eingefügt, und dadurch kommst du nun später an als geplant. Es ist also wahrscheinlich von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen, weil er nicht so durchgeführt wird, wie ursprünglich geplant.
Im Falle einer Annullierung kann der Reisende zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO 261/2004 haben.
- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR
Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben. Aber bei Flügen in die USA gehe ich schon von 600 Euro aus.
Zu beachten ist jedoch, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Artikel 5 Absatz 1 c) i) entfällt, wenn der Reisende mindestens 2 Wochen vor Flugantritt über die Annullierung informiert wurde. Deinen Angaben nach wurdest du wirklich sehr kurzfristig darüber informiert, das heißt für mich, du hättest diesen Anspruch auf die Ausgleichzahlung.
Du hast aber in jedem Fall auch einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung aus Artikel 8 der Verordnung.
Danach kannst du wählen zwischen:
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Du kannst dir also aussuchen, ob du den Flug so wahrnehmen möchtest, wie die Fluggesellschaft ihn dir anbietet oder du den Flug stornieren möchtest. Und dazu dann noch eine Entschädigung.
Es gibt in diesem Forum auch noch andere Beiträge, die dir vielleicht weiterhelfen können:
http://flugrechte.eu/9109/flugplan%C3%A4nderung-airberlin-statt-non-stop-mit-zwischenstop
http://flugrechte.eu/8863/stopp-wird-flug-zwischenlandung-buchung-einer-pauschalreise
Aber bei so etwas empfiehlt es sich immer auch, einen Fachanwalt aufzusuchen.