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Hallo, Am 27.11.16 habe ich einen Flug für zwei Personen über airberlin nach Los Angeles gebucht. Hier die Flugdaten: 27.05.17 um 15.20 Uhr von Berlin Tegel nach Los Angeles ohne Zwischenstop Rückflug am 17.06.17 um 19:55 Uhr von LA nach Berlin ohne Zwischenstop. Am 24.04 habe ich eine E-Mail wegen einer Flugänderung erhalten. Nun fliegen wir am 27.05.17 bereits um 7:45 Uhr von Berlin über Frankfurt mit der Lufthansa nach Los Angeles. Der Rückflug bleibt gleich. Unser Flug wurde also um mehr als 8 Stunden nach vorne gelegt und wir fliegen nun nicht mehr non-stop. Ein non-stop Flug war uns wichtig. Wenn wir das gewusst hätten wären wir von Düsseldorf geflogen, was günstiger und für uns wesentlich näher wäre. Außerdem müssen wir nun mitten in der Nacht nach Berlin fahren und müssen die Ankuftszeit für unseren Parkplatz und Mietwagen in Los Angeles ändern. Was können wir nun tun? Haben wie rechtliche Ansprüche? Vielen Dank für die Hilfe. Liebe Grüße Janina
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Hallo Janina,

du hast je zwei Flüge mit Airberlin nach Los Angeles von Berlin Tegel und wieder zurück gebucht. Alle waren ohne Zwischenstopp gebucht.

Nun wurde euer Hinflug verändert, ihr fliegt nun über Frankfurt und fliegt gut 8 Stunden früher los als geplant.

Damit bist du unzufrieden, denn du wolltest Non-Stop-Flüge buchen. Dazu sei einmal auf die begrifflichen Unterscheidungen hingewiesen:

1. Non-Stop-Flug

Ein Non-Stop-Flug ist ein Flug, der keine Zwischenlandung zwischen dem Ausgangs- und dem Zielpunkt vorsieht. Nachträglich oder unvorhergesehen eingefügte Zwischenlandungen können somit rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

2. Direktflug

Ein Direktflug dagegen kann eine oder mehrere Zwischenlandungen beinhalten, ebenso wie Flugzeugwechsel. Dabei hat allerdings die Flugnummer gleich zu bleiben, auch wenn Code-Sharing vorliegt.

Du hast Flüge ohne Zwischenstopp gebucht. Bist du dir sicher, dass es sich um Non-Stop-Flüge handelt, oder vielleicht doch um Direktflüge, die zu Anfang einfach noch keine Zwischenlandungen hatten.

Weisen deine Reiseunterlagen tatsächlich aus, dass du Non-Stop-Flüge gebucht hast, dann liegt meine ich ein Vertragbruch vor, und es eröffnen sich für dich wegen dem Hinflug natürlich rechtliche Möglichkeiten - du hast dann einen Anspruch auf eben jenen Flug ohne Zwischenlandungen.

Sind es doch Direktflüge, dann ist das Einfügen von Zwischenlandungen an sich in Ordnung. Allerdings kann dabei vielleicht von einer Annulierung deines ursprünglichen Fluges ausgegangen werden - diesen trittst du ja nicht mehr an:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

Bei einer Annulierung können dir Ansprüche aus Artikel 5 EU-VO zustehen:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)

Dein Flug fliegt 8 Stunden früher als geplant. Dabei könnte es sich um eine Annulierung desselben handeln. Fraglich ist, ob diese zeitliche Dimension ausreicht:

BGH, Urteil vom 09.06.2015, Az.: X ZR 59/14 (einfach zu finden, wenn du bei Google BGH X ZR 59/14 reise-recht-wiki.de eingibst)

Der BGH hat entschieden, dass eine Vorverlegung um 9 Stunden einer Annullierung des Fluges gleichkomme, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug umgebucht werden.

Legt man dieses Urteil des BGH zugrunde, könnte dein Flug die erforderliche zeitliche Grenze leider gerade so unterschreiten.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden für Sie, wenn du bei Google eingibst: AG Hannover Az.: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

Das AG Hannover verlangt sogar eine Verlegung um 10 Stunden.

Aus dem Recht der Pauschalreisen gibt es meine ich noch hilfreich Vergleichsurteile:

Amtsgericht Bonn, Az. 18 C 14/96 (leicht zu finden, wenn man bei Google Amtsgericht Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de eingibt)

Eine Vorverlegung der Hinflugzeiten um etwa 5 Stunden ist (…) kein Mangel der Luftbeförderung.

Amtsgericht Ludwigshafen, Az. 10 C 1621/08 (Amtsgericht Ludwigshafen 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de)

Bei einer siebentägigen Flugreise stellt die Vorverlegung des Termins des Rückfluges um elf Stunden einen Reisemangel dar.

Diesen Urteilen zufolge wird eine Grenze auch über 5 Stunden aber zumindest bei 11 Stunden gesetzt.

Allerdings schreibst du, dass ihr 8 Stunden früher startet - nicht, ob ihr dementsprechend auch 8 Stunden später ankommt. Es kommt nämlich eigentlich nicht auf die Startzeit an, sondern auf den Zeitpunkt eurer Landung. Überprüfe das doch vielleicht nochmal, vielleicht verschiebt sich die Landung doch weit genug nach hinten.

Dann könntest du Ansprüche aus Artikel 7 und 8 EU-VO haben.

Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO entfallen leider, wenn ein Passagier früh genug informiert wurde, siehe oben mindestens 2 Wochen.

Euer Flug war für Ende Mai vorgesehen, informiert wurdet ihr Ende April. Ich persönlich meine deshalb, dass ihr nach Artikel 5 EU-VO früh genug informiert wurdet - falls eine Annulierung vorlag. Ausgleichszahlungen stehen dir vermutlich nicht zu.

Aber es bleibt Artikel 8 EU-VO:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Nach Artikel 8 kannst du Ansprüche auf anderweitige Beförderung in oben genanntem Rahmen geltend machen, oder aber dich gegen den Flug entscheiden und die Flugscheinkosten zurückbekommen.

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Hallo Janina,

 

du hast einen Non-Stop-Flug für 2 Personen nach LA gebucht.

Bedauerlicherweise wurde dieser Non-Stop-Flug um 8 Stunden vorverlegt inklusive Zwischenstopp.

Du fragst dich nun ob und wenn ja welche Ansprüche du ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

Grundsätzlich kann auch bei einer Vorverlung des Fluges eine Annullierung des ursprünglichen Fluges angenommen werden. Jedoch ist dies erst ab einer Vorvelrung von ca. 10 Stunden anzunehmen.

 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Hannover 512 C 15244/110 reise-recht-wiki.de“)

 

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

 

Liegt eine Annullierung vor, so steht dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu. Diese bemessen sich nach der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

Ein solcher Anspruch entfällt nur dann, wenn die Fluggesellschaft den Fluggast zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug informiert. 

Vorliegend wurdet ihr am 24..04 über die betroffene Flugänderung am 27.05 informiert.

Damit wurde die 2 Wochen Frist meines Erachtens gewahrt.

Euch steht meiner Meinung nach kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zu.

Ich hoffe ich konnte euch etwas weiterhelfen und wünsche euch einen schönen Tag in die Woche.

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Liebe Janina,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Sie müssen die Flugänderung der Air Berlin nicht akzeptieren.

Flugzeitenänderungen sind ärgerlich. Es ist ein offenes Geheimnis, dass Reiseveranstalter und Fluggesellschaften besonders begehrte Flug- und Tageszeiten durch Blickfangwerbung speziell hervorheben und Reisen mit günstigen und beliebten Reisezeiten für teures Geld und häufig mit Aufpreis verkaufen. Kurz vor Beginn des Urlaubs versenden Reiseveranstalter und Fluggesellschaften dann munter Änderungsmitteilungen, in denen die Verlegung der Flugzeit (meist auf die unbeliebten Randzeiten) bedauert wird - honi soit qui mal y pense. Wer bei Reisebuchung einen Aufschlag für die gewünschten Flugzeiten zahlt und dann von einer Flugzeitenänderung überrascht wird, ärgert sich zu Recht. Reisende sind jedoch nicht rechtlos.

1. Ist die Flugänderung zulässig?

Grundsätzlich ist es rechtlich einfach: Vertrag ist Vertrag! Juristen drücken diesen seit römischen Rechtszeiten geltenden Grundsatz gerne mit der lateinischen Floskel aus: pacta sunt servanda. Die wesentlichen Vertragsinhalte des Flugbeförderungsvertrages sind für beide Parteien (Fluggast und Fluggesellschaft) rechtsverbindlich. Sinn und Zweck eines Vertrages ist es ja gerade, die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien verbindlich festzulegen. Nach Vertragsschluss kann keine Vertragspartei die Vertragsinhalte einseitig ändern.

Der Fluggast hat aus dem mit der Fluggesellschaft eingegangenen Luftbeförderungsvertrag das Recht, mit den gebuchten Flügen und zu den vereinbarten Zeiten befördert zu werden (Verfügungsanspruch). Demgegenüber war die Fluggesellschaft nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Flugpassagiers eine Umbuchung dahin vorzunehmen, dass die erste Teilstrecke der Flugreise zu einer anderen Uhrzeit mit einem anderen Flug durchgeführt wird. Darin liegt eine Vertragsänderung, welche zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien erfordert hätte“ (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2013, Az: 22 S 152/13; AG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2013, Az: 37 C 10805/13 gegen SAS Scandinavian Airlines).

 

 

2. Ist die Flugänderung bzw. Flugzeitenänderung zumutbar?

Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Leistungsänderung der Fluggesellschaft für den Fluggast zumutbar sein muss (vgl. die gesetzliche Vorschrift des §308 Nr. 4 zum Änderungsvorbehalt und z.B. das Urteils des BGH gegen die Lufthansa - BGH, Urt. v. 20.01.1983, Az: VII ZR 105/81: „Die entscheidende Frage ist die, ob die Änderung für den Fluggast zumutbar ist“).

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FORTSETZUNG: Im Werkvertragsrecht ist eine Flugänderung und/oder Flugzeitenänderung rechtlich erheblich, wenn dem Fluggast eine Verspätung nicht mehr zuzumuten ist. Was zumutbar ist und was nicht, ist eine Entscheidung des Einzelfalls. Flugänderungen von mehr als 60 Minuten sind grundsätzlich unzumutbar und damit vom Fluggast nicht hinzunehmen.

In Ihrem Fall sind die Flugänderungen wesentlich und unzumutbar.

FLUGÄNDERUNG - WELCHE ANSPRÜCHE HABE ICH?

  • Akzeptieren
  • Rücktritt (=Kostenlose Flugstornierung unter Erstattung aller vorausgeleisteten Gelder ohne Bearbeitungsgebühren)
  • Anspruch auf Alternativbeförderung zu vergleichbaren Bedingungen (=Ersatzflug)
  • Erfüllt Air Berlin den Anspruch nicht, kann der Anspruch im Rahmen des Rechts auf Selbstvornahme durchgesetzt werden, dann Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz aller entstandenen Kosten durch neue Flugbuchung, eventuelle Taxikosten, Fahrtkosten, Parkkosten, Hotelkosten, etc.
  • Anspruch auf Ausgleichszahlung i.H.v. 600 Euro pro Person im Einzelfall zu prüfen (soweit Information weniger als 2 Wochen vor Abflug zugegangen ist)

Für eine abschließende Beurteilung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts liegen nicht genügend Informationen vor. Sie können einen ausführlichen Beitrag zu Flugänderungen mit vielen Tipps hier lesen. Jedenfalls müssen Sie die Flugänderung nicht akzeptieren.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

RECHTSANWALTSKANZLEI BARTHOLL LEGAL SERVICES
Mommsenstraße 58
10629 Berlin
Telefon +49 (0) 30 5770 39830
www.ra-janbartholl.de

Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

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