Sie haben im Oktober 2016 eine Pauschalreise in die Türkei für Juni 2017 gebucht. Diese beinhaltet auch einen Linienflug mit einer Zwischenlandung in Istanbul. Dieser Flug sollte ursprünglich vormittags stattfinden und wurde so auch vom Reiseveranstalter bestätigt. Nun haben Sie jedoch erfahren, dass der Abflug erst um 18:50 sein wird mit einer Landung um 2:00.
Sie fragen sich nun, welche Möglichkeiten Ihnen zustehen. Laut Reiseveranstalter steht Ihnen ein Recht zur Kündigung oder Umbuchung nicht zu, da dieses durch die AGBs ausgeschossen wurde.
Fraglich ist zunächst ob eine solche Vereinbarung in den AGBs überhaupt vereinbart werden darf. Hierzu hat das OLG Düsseldorf folgendes entschieden:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google "Az: I-6 U 123/12 reise-recht-wiki" eingeben)
Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.
Es ist dem Reiseveranstalter also nicht erlaubt, sich solche Änderungen in den AGBs vorzubehalten.
Ihnen stehen meiner Ansicht nach deshalb verschiedene Möglichkeiten zu. Mögliche Ansprüche ergeben sich im Rahmen einer Pauschalreise aus dem Vertragsrecht des BGB, welches in den §§ 651 a-m BGB verankert ist.
Am sinnvollsten erscheinen hier das Recht zur Kündigung wegen Mangels aus § 651 e BGB oder das Recht zur Minderung aus § 651 d BGB.
Für beiden Ansprüche muss zunächst ein Reisemangel vorliegen. Die Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen einen Reisemangel begründen können. Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Der Flug stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, da der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht.
In Ihrem Fall findet Ihr Flug nun einige Stunden später statt und Sie erreichen Ihren Zielflughafen erst um 2:00 Uhr nachts. Diese Änderung stellt meiner Ansicht nach auf jeden Fall einen Reisemangel dar. Da die Flugzeiten nicht nur erheblich nach hinten verschoben wurden, auch Ihre Nachtruhe wird durch diese Änderung erheblich beeinträchtigt. Dieses spricht defintiv für einen Reisemangel.
Siehe dafür auch folgende Urteile:
Vgl. OLG Düsseldorf, Urt. vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn du bei Google „reise-recht-wiki OLG Düsseldorf I-6 U123/12“ eingibst)
Da jedoch die Flexibilität des Flugverkehrs gewahrt werden soll, sind geringere Verschiebungen als hinnehmbar anzusehen. Je nach den genauen Umständen kann daher eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch als zulässig erachtet werden. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.
Vgl. AG München, Urt. v. 06. Mai 2009, Az. 212 C 1623/09 ebenfalls bei „reise-recht-wiki“ zu finden)
Bei der Bewertung, ob eine Änderung zumutbar ist, oder nicht, können auch persönliche Verhältnisse eine große Rolle spielen. Sollte die Flugzeitenverschiebung beispielsweise aufgrund einer Behinderung aus objektiver Sicht unzumutbar sein, können betroffene Passagiere von der Reise zurücktreten.
In Ihrem Fall ist daher von einem Reisemangel auszugehen. Sie haben also zunächst das Recht zur Kündigung aus § 651 e BGB.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Sie zunächst einmla Abhilfe vom Reiseveranstalter verlangt haben. Sie müssen den Mangel also melden und dem Reiseveranstalter die Gelegenheit geben, diesen zu beheben. Falls dieser Mangel jedoch nicht behoben wird, können Sie den Reisevertrag kündigen.
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