Bei einer Änderung der Flugzeiten ist zu beachten, ob die (1) Flugzeiten als fester Vertragsbestandteil anzusehen sind, wann (2) die Flugzeitenänderung als Mangel anzusehen ist und welche Ansprüche hieraus entstehen, und welchen Umfang die (3) Informationspflicht des Reiseveranstalters hat.
Anmerkung: Auf dem Gebiet des Pauschalreiserechts kommen bei Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter die Regelungen des §§ 651 a-m BGB zur Anwendung.
(1) Flugzeiten als fester Vertragsbestandteil
Entscheidend ist auch, ob die Flugzeiten fester Vertragsbestandteil geworden sind, oder ob sich der Reiseveranstalter mit einer Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Flugzeitenverschiebung vorbehalten hat.
Im ersten Fall stellt die Flugzeitenverschiebung dann natürlich einen Vertragsbruch dar, und der Reisende kann Minderung und Schadensersatz verlangen, oder sogar vom Vertrag zurücktreten.
Ist die Flugzeit kein fester Vertragsbestandteil, dann sind Flugzeitenänderungen innerhalb des ersten und letzten Reisetags ohne Verlust der Nachtruhe als bloße Unannehmlichkeiten hinzunehmen.
Vgl. Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (zu finden nach der Sucheingabe „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ als erstes Ergebnis in der Liste)
(2) Flugzeitenänderung als Mangel
Unter bestimmten Voraussetzungen jedoch sind Flugzeitenverschiebungen, auch wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung infolge einer entsprechenden Klausel grundsätzlich berechtigt ist, an Mängel zu betrachten, und berechtigen unter anderem zu Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB.
In der Regel ist eine mitgeteilte Verlegung des Flugs um sogar bis zu 8 Stunden zumutbar, und stellt keinen Reisemangel dar, vorausgesetzt es kommt durch die Verlegung nicht zum Verlust der Nachtruhe. Regelmäßig ein Mangel dann zu bejahen, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Welche Minderungsquote dann angemessen ist, entscheidet im Streitfall das Gericht:
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (nach der Sucheingabe“ 22b C 672/96 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden) – Minderungsanspruch bejaht Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (nach der Sucheingabe“ 10 C 1621/08 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden) - Minderung bejaht Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (nach der Sucheingabe“ 18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden) - Minderungsanspruch verneint Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (nach der Sucheingabe“ 53 C 5163/04 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden) - Minderung verneint Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.
(3) Informationspflicht des Reiseveranstalters
Eine zulässige Änderung setzt immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter voraus. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein. In seinem Urteil entschied das AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (nach der Sucheingabe“ 2 C 2165/00-21 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden) beispielsweise, dass eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ausreicht. Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/04 nach welcher der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden muss.