Hallo Janina,
du hast je zwei Flüge mit Airberlin nach Los Angeles von Berlin Tegel und wieder zurück gebucht. Alle waren ohne Zwischenstopp gebucht.
Nun wurde euer Hinflug verändert, ihr fliegt nun über Frankfurt und fliegt gut 8 Stunden früher los als geplant.
Damit bist du unzufrieden, denn du wolltest Non-Stop-Flüge buchen. Dazu sei einmal auf die begrifflichen Unterscheidungen hingewiesen:
1. Non-Stop-Flug
Ein Non-Stop-Flug ist ein Flug, der keine Zwischenlandung zwischen dem Ausgangs- und dem Zielpunkt vorsieht. Nachträglich oder unvorhergesehen eingefügte Zwischenlandungen können somit rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
2. Direktflug
Ein Direktflug dagegen kann eine oder mehrere Zwischenlandungen beinhalten, ebenso wie Flugzeugwechsel. Dabei hat allerdings die Flugnummer gleich zu bleiben, auch wenn Code-Sharing vorliegt.
Du hast Flüge ohne Zwischenstopp gebucht. Bist du dir sicher, dass es sich um Non-Stop-Flüge handelt, oder vielleicht doch um Direktflüge, die zu Anfang einfach noch keine Zwischenlandungen hatten.
Weisen deine Reiseunterlagen tatsächlich aus, dass du Non-Stop-Flüge gebucht hast, dann liegt meine ich ein Vertragbruch vor, und es eröffnen sich für dich wegen dem Hinflug natürlich rechtliche Möglichkeiten - du hast dann einen Anspruch auf eben jenen Flug ohne Zwischenlandungen.
Sind es doch Direktflüge, dann ist das Einfügen von Zwischenlandungen an sich in Ordnung. Allerdings kann dabei vielleicht von einer Annulierung deines ursprünglichen Fluges ausgegangen werden - diesen trittst du ja nicht mehr an:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
Bei einer Annulierung können dir Ansprüche aus Artikel 5 EU-VO zustehen:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)
Dein Flug fliegt 8 Stunden früher als geplant. Dabei könnte es sich um eine Annulierung desselben handeln. Fraglich ist, ob diese zeitliche Dimension ausreicht:
BGH, Urteil vom 09.06.2015, Az.: X ZR 59/14 (einfach zu finden, wenn du bei Google BGH X ZR 59/14 reise-recht-wiki.de eingibst)
Der BGH hat entschieden, dass eine Vorverlegung um 9 Stunden einer Annullierung des Fluges gleichkomme, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug umgebucht werden.
Legt man dieses Urteil des BGH zugrunde, könnte dein Flug die erforderliche zeitliche Grenze leider gerade so unterschreiten.
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden für Sie, wenn du bei Google eingibst: AG Hannover Az.: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.
Das AG Hannover verlangt sogar eine Verlegung um 10 Stunden.
Aus dem Recht der Pauschalreisen gibt es meine ich noch hilfreich Vergleichsurteile:
Amtsgericht Bonn, Az. 18 C 14/96 (leicht zu finden, wenn man bei Google Amtsgericht Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de eingibt)
Eine Vorverlegung der Hinflugzeiten um etwa 5 Stunden ist (…) kein Mangel der Luftbeförderung.
Amtsgericht Ludwigshafen, Az. 10 C 1621/08 (Amtsgericht Ludwigshafen 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de)
Bei einer siebentägigen Flugreise stellt die Vorverlegung des Termins des Rückfluges um elf Stunden einen Reisemangel dar.
Diesen Urteilen zufolge wird eine Grenze auch über 5 Stunden aber zumindest bei 11 Stunden gesetzt.
Allerdings schreibst du, dass ihr 8 Stunden früher startet - nicht, ob ihr dementsprechend auch 8 Stunden später ankommt. Es kommt nämlich eigentlich nicht auf die Startzeit an, sondern auf den Zeitpunkt eurer Landung. Überprüfe das doch vielleicht nochmal, vielleicht verschiebt sich die Landung doch weit genug nach hinten.
Dann könntest du Ansprüche aus Artikel 7 und 8 EU-VO haben.
Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO entfallen leider, wenn ein Passagier früh genug informiert wurde, siehe oben mindestens 2 Wochen.
Euer Flug war für Ende Mai vorgesehen, informiert wurdet ihr Ende April. Ich persönlich meine deshalb, dass ihr nach Artikel 5 EU-VO früh genug informiert wurdet - falls eine Annulierung vorlag. Ausgleichszahlungen stehen dir vermutlich nicht zu.
Aber es bleibt Artikel 8 EU-VO:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Nach Artikel 8 kannst du Ansprüche auf anderweitige Beförderung in oben genanntem Rahmen geltend machen, oder aber dich gegen den Flug entscheiden und die Flugscheinkosten zurückbekommen.