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Da habe ich am 12.7.18 einen Flug von AMS nach NBO Nairobi gebucht, Zwischenstop in Cairo.

Hin1.12.18: 15:00 AMS,(Zeit4:30h) 20:30h Ankunft Cairo, Aufenthalt 1:10h, 21:40 Abflug, 4:50 h nach Nairobi.

Jetzt

Hin gleich, Cairo ab 21:40 Ankunft NBO 6:45 nach Zwischenstop (technical stop) in DAR mit Reisezeit 8:05h

_____________________

Kann das so einfach umgebucht werden?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Hallo Carlos,

deine Fluggesellschaft hat deinen Flug von Amsterdam nach Nairobi dahingehend geändert, dass dein Flug aufgrund eines weiteren Zwischenstopps nicht mehr 4:50h dauert, sondern 8:05h. Dadurch kommst du viel später als geplant am Zielort an. In diesem Fall wäre wichtig zu wissen, ob sich noch etwas anderes ändert, wie etwa das Flugzeug oder die Flugnummer. Da du aber von einem „technical stop“ schreibst, gehe ich davon aus, dass dies bei dir nicht der Fall ist.

Eine ähnliche Frage wurde in diesem Forum bereits beantwortet:

http://flugrechte.eu/9109/flugplan%C3%A4nderung-airberlin-statt-non-stop-mit-zwischenstop

hier wurde der ursprünglich gebuchte Nonstop-Flug durch eine Zwischenlandung unterbrochen.

In deinem Fall kommt eine Ausgleichszahlung in Betracht, die in der Europäischen Fluggastrechteverordnung geregelt wird.

Da dein Flug 3:15h länger dauert, ist die Frage, ob von einer bloßen Verspätung oder einer Annullierung auszugehen ist. Hierbei ist folgendes Urteil hilfreich:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn du „C-83/10 reise-recht-wiki.de“ eingibst):
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In deinem Fall wurde ein weiterer Zwischenstopp auf deinem Flug eingefügt wodurch du später ankommst als geplant. Meiner Auffassung nach wurde dein Flug also anders durchgeführt als geplant, weshalb hier von einer Annullierung gesprochen werden kann.

Die Ansprüche, die sich aus einer Annullierung ergeben, sind Artikel 7 der Verordnung zu entnehemn:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

Die Entfernung Amsterdam – Nairobi beträgt, denke ich, unzweifelhaft mehr als 3.500 km, weshalb dir nach Artikel 7 ein Ausgleich in Höhe von 600€ zustehen würde.

Zu beachten ist jedoch, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Artikel 5 Absatz 1 c) i) der Verordnung entfällt, wenn der Reisende mindestens 2 Wochen vor Flugantritt über die Annullierung informiert wurde. Deiner Angabe entnehme ich, dass der Flug am 01.12.2018 stattfinden wird.

Du wurdest also rechtzeitig informiert und hast somit leider keinen Anspruch auf die Ausgleichszahlung.

Du hast aber in jedem Fall auch einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung aus Artikel 8 der Verordnung. Dort heißt es:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Du kannst dir also aussuchen, ob du den Flug so wahrnehmen möchtest, wie die Fluggesellschaft ihn dir anbietet oder du den Flug stornieren möchtest.

Ich lege dir dennoch den Rat ans Herzen, einen Anwalt mit deiner Frage zu kontaktieren. Das Reiserecht ist sehr komplex und ein Fachanwalt kennt sich mit dieser Thematik besser aus. Er kann dir sagen, wie du weiter vorgehen sollst.
 

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Guten Abend, 

ihr gebuchter Flug von Amsterdam nach Nairobi mit Zwischenstopp in Cairo wurde derart verlegt, dass nun ein anderer Ort als Zwischenstopp angegeben wurde und sich nun die Reisezeit insgesamt verlängert. Sie fragen sich, ob man einfach so umgebucht werden kann.

 

Probleme in Form einer Flugzeitenverschiebung treten nicht selten auf. Es gab schon einige Frage zu ähnlichen Themen in diesem Forum. Diese Beiträge sind auch lesenswert, wie bspw. dieser: http://flugrechte.eu/6881/flugzeitverschiebung-information-weniger-reiseantritt

 

Nun aber zu ihrer konkreten Frage... Um diese zu klären, muss man allerdings die ganzen Hintergründe kennen und verstehen.


Ich denke, dass ihr Fall die europäische Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 betrifft. Insbesondere könnte hier der Fall einer Annullierung vorliegen. Eine solche ist laut VO eine Nichtdurchführung eines ursprünglich geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war. Ich denke, dass genau dies hier eingetreten ist, da ihr Flug jetzt auf eine ganz andere Art und Weise durchgeführt wird. 

 

Nun zu den rechtlichen Möglichkeiten, die eventuell in Frage kommen:

 

Ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen kommt meines Erachten n. von vornherein nicht in Betracht, da die Veränderung Ihnen mehr als zwei Wochen im Voraus mitgeteilt wurde. Dies stellt einen Ausschlusspunkt zur Zahlungspflicht dar. 

Gemäß Art. 5 II der Verordnung sollten Fluggäste Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung erhalten, wenn Fluggäste über die Annullierung informiert werden.

 

Dies ist bei Ihnen geschehen. Allerdings kenne ich es eher so, dass der Fluggast dann auch explizit zustimmen muss. 

 

Jedenfalls besteht für Sie meiner Meinung nach nun ein Wahlrecht, welches sich aus Art. 8 der Verordnung ergibt. 

Demnach kann ein betroffener Flugreisender zwischen einer Kostenrückerstattung wählen oder einem Alternativflug zu ähnlichen Bedingungen. Letzteres wurde Ihnen angeboten. Sollte Ihnen diese Alternative nicht passen, dann können Sie wie bereits erwähnt die erste Alternative wählen und die Kosten für die Flugtickets zurückverlangen. Dann wird allerdings der komplette Beförderungsvertrag rückabgewickelt und Sie müssten sich selbst um neue Flüge kümmern. 

 

Dies ist zumindest meine Ansicht zu ihrer Frage, wünschen Sie jedoch einen professionellen Rechtsrat, so ist es unumgänglich einen Fachanwalt einzuschalten.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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