Hallo Carlos,
deine Fluggesellschaft hat deinen Flug von Amsterdam nach Nairobi dahingehend geändert, dass dein Flug aufgrund eines weiteren Zwischenstopps nicht mehr 4:50h dauert, sondern 8:05h. Dadurch kommst du viel später als geplant am Zielort an. In diesem Fall wäre wichtig zu wissen, ob sich noch etwas anderes ändert, wie etwa das Flugzeug oder die Flugnummer. Da du aber von einem „technical stop“ schreibst, gehe ich davon aus, dass dies bei dir nicht der Fall ist.
Eine ähnliche Frage wurde in diesem Forum bereits beantwortet:
http://flugrechte.eu/9109/flugplan%C3%A4nderung-airberlin-statt-non-stop-mit-zwischenstop
hier wurde der ursprünglich gebuchte Nonstop-Flug durch eine Zwischenlandung unterbrochen.
In deinem Fall kommt eine Ausgleichszahlung in Betracht, die in der Europäischen Fluggastrechteverordnung geregelt wird.
Da dein Flug 3:15h länger dauert, ist die Frage, ob von einer bloßen Verspätung oder einer Annullierung auszugehen ist. Hierbei ist folgendes Urteil hilfreich:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn du „C-83/10 reise-recht-wiki.de“ eingibst):
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
In deinem Fall wurde ein weiterer Zwischenstopp auf deinem Flug eingefügt wodurch du später ankommst als geplant. Meiner Auffassung nach wurde dein Flug also anders durchgeführt als geplant, weshalb hier von einer Annullierung gesprochen werden kann.
Die Ansprüche, die sich aus einer Annullierung ergeben, sind Artikel 7 der Verordnung zu entnehemn:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
Die Entfernung Amsterdam – Nairobi beträgt, denke ich, unzweifelhaft mehr als 3.500 km, weshalb dir nach Artikel 7 ein Ausgleich in Höhe von 600€ zustehen würde.
Zu beachten ist jedoch, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Artikel 5 Absatz 1 c) i) der Verordnung entfällt, wenn der Reisende mindestens 2 Wochen vor Flugantritt über die Annullierung informiert wurde. Deiner Angabe entnehme ich, dass der Flug am 01.12.2018 stattfinden wird.
Du wurdest also rechtzeitig informiert und hast somit leider keinen Anspruch auf die Ausgleichszahlung.
Du hast aber in jedem Fall auch einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung aus Artikel 8 der Verordnung. Dort heißt es:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Du kannst dir also aussuchen, ob du den Flug so wahrnehmen möchtest, wie die Fluggesellschaft ihn dir anbietet oder du den Flug stornieren möchtest.
Ich lege dir dennoch den Rat ans Herzen, einen Anwalt mit deiner Frage zu kontaktieren. Das Reiserecht ist sehr komplex und ein Fachanwalt kennt sich mit dieser Thematik besser aus. Er kann dir sagen, wie du weiter vorgehen sollst.