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Meine Eltern (74 und 68 Jahre alt) haben eine Pauschalreise nach Kreta gebucht. Am Abend des Ankunftstages gegen 21.00 Uhr sollten Sie gleich zum Abendessen. Die Koffer wurden in der Lobby verstaut. Die Zimmer waren also noch nicht mal bezogen. Zum Essen sollten meine Eltern eine Treppe benutzen. Das ist eine Marmortreppe mit Rutschstreifen. 15 Treppenstufen mit Zwischenpodest. Diese Treppe hat keinen Handlauf, woran man hätte sich festhalten können. Sie wurden leider auch nicht darauf aufmerksam gemacht, dass das Hotel einen Aufzug hat. Meine Mutter lief voran und stürzte an der viertletzten Treppenstufe so unglücklich, dass sie mit dem Kopf auf der letzten Treppenstufe aufkam. Sie erlitt ein schweres Schädelhirntrauma und wurde ins künstliche Koma versetzt. Nach einer Woche war sie transportfähig und konnte nach Deutschland ausgeflogen werden. Seither befindet sie sich im künstlichen Koma mit ungewissen Ausgang.

Wir fragen uns, ob der Reiseveranstalter bzw. das Hotel seine Obhuts- und Fürsorgepflicht verletzt haben könnte, da die Treppe keinen Handlauf aufweist. Sie wurden nicht auf die mögliche Benutzung eines Liftes aufmerksam gemacht, den sie auch nicht sahen. (gerade erst angekommen)

Da der Krankheitsverlauf noch nicht erkennbar ist, sehen wir einen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch.

Hat eine entsprechende Klage Erfolgsaussichten? Es besteht keine Rechtsschutzversicherung.
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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1 Antwort

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Hallo,

was Sie beschreiben ist natürlich ein sehr trauriges Ereignis. Fraglich ist also, ob möglicherweise ein Anspruch auf Schadensersatz aussichtsreich ist. 

Ich denke, dass sich eine solche Frage auf jeden Fall nicht so einfach beantworten lässt und dahingehend ein Anwalt um eine Einschätzung gebeten werden sollte.

Allerdings kann ich hier von ein paar Beispielsurteilen berichten, so dass Sie eine grobe Einschätzung erhalten. 

OLG Hamm, Urt. v. 23.06.2009, Az.: 9 U 192/08

Eine Urlauberin stürzte in einem Hotel über eine nicht gekennzeichnete niedrige Stufe und verletzte sich am Arm. Daraufhin forderte diese ein Ausgleich für die entstandenen Behandlungskosten und die Schmerzen. Das OLG Hamm sprach der Klägerin zum Teil Recht zu. In der mittelhohen Stufe sei eine Gefahrenquelle zu sehen, die der Veranstalter hätte verhindern müssen. Allerdings sei der Urlauberin ebenso ein Mitverschulden zuzurechnen, weshalb der Anspruch n. §651 f BGB um 50% zu kürzen ist.

LG Düsseldorf, Urt. v. 11.03.2003, Az.: 8 O 388/02

Hier ist ebenso ein Hotelgast auf einer feuchten und leicht beschädigten Treppe im Hotel gestürzt. Das Gericht entschied, dass wenn es bei einer Reise zu einem Mangel kommt, der nicht vom Reiseveranstalter vorhersehbar war, so braucht er für Schmerzensgeld und Schadensersatz nicht aufkommen.

 

LG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.08.2011, Az.: 2-24 O 126/10

Der Kläger verletzte sich aufgrund einer nicht gekennzeichneten Reinigungsaktion am Bein und bekam ein Schmerzensgeld i.H.v. 2750 Euro zugesprochen.

 

Wie Sie sehen, ist es nicht ganz einfach zu beurteilen, wie gut die Erfolgsaussichten tatsächlich sind. Denn jeder Fall ist einzigartige und durch andere Umstände gekennzeichnet. 

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