Hallo,
aufgrund von persönlichen Gründen mussten Sie Ihre Flüge vom 31.6.2016 und 7.8.2016 am 11.2.2016 stornieren. Als Sie daraufhin von der Fluggesellschaft den Ticketpreis zurückverlangten weigerten sich diese, mit der Begründung dass für den von Ihnen gebuchten Basic Tarif eine Rückerstattung des Ticketpreises laut den AGB´s ausgeschlossen sei. Nun stellt sich Ihnen die Frage, ob die Klausel in den AGB´s rechtlich in Ordnung ist oder ob Sie Ihr Geld zurückverlangen können.
Die Rechtssprechung ist in Bezug auf diese Problematik eher zwiegespalten, wie Sie anhand folgender Urteile erkennen können:
LG Köln, Urteil vom 7.2.2017, Az. 11 S 15/16 (den Volltext können Sie gerne nachlesen, wenn Sie auf "reise-recht-wiki.de" eingeben: "11 S 15/16")
Wählt der Fluggast aus mehreren Preiskategorien eine bestimmte aus, zu deren Bedingungen es gehört, dass eine Stornierung und Kostenerstattung nicht möglich ist, und gibt es dazu deutlich gekennzeichnete alternative Angebote, bei denen Stornierung- und Erstattungsmöglichkeiten gegeben sind, so sind diese Vertragsbedingungen gültig.
Sollten also auch bei Ihnen andere Tarife deutlich gekennzeichnet worden sein, die die Erstattung des Ticketpreises nicht ausschließen, so können Sie in Bezug auf dieses Urteil Ihr Geld von der Airline leider nicht zurückverlangen können.
Hier noch ein weiteres Urteil, welches die Rückerstattung der Ticketkosten in Ihrem Fall meiner Meinung nach verneinen würde:
LG Köln, Urteil vom 15.4.2016, Az. 10 S 192/15 (bei Google einfach eingeben: "10 S 192/15 reise-recht-wiki.de")
Ein Fluggast buchte bei einem Luftfahrtunternehmen eine Flugreise nach Nordamerika. Am Tag der Abreise stornierte er den Flug. Die Airline erstattete ihm rund 1/5 des Flugpreises. Der Kläger fordert nun von dem Unternehmen die Rückzahlung des restlichen Reisepreises.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht wiesen die Klage ab, mit der Begründung, dass die vom Kläger gebuchte Flugklasse keine Recht zur kostenlosen Stornierung beinhalte und das Angebot von nicht storierbaren Flugreisen zulässig sei.
Ich konnte jedoch auch 2 Urteile ausfindig machen, die einen möglichen Anspruch auf Ticketpreiserstattung in Ihrem Fall bejahen:
AG Rüsselsheim, Urteil vom 16.5.2012, Az. 3 C 119/12 (36) (bei Google zu finden unter: "3 C 119/12 (36) reise-recht-wiki.de")
Eine AGB-Klausel, die die Flugpreisrückerstattung nach der Stornierung ausschließt ist unzulässig. Ein Luftfahrtunternehmen darf den bezahlten Flugpreis nach der Stornierung nur dann einbehalten, wenn es darlegen kann, dass durch die Stornierung ein Verdienstausfall eintreten wird.
Sie schreiben, dass die Airline Ihnen aufgelistet wie viele Passagiere auf Ihren Flügen geflogen sind. Ein Verdienstausfall ist hier meiner Meinung nach nicht ersichtlich, sodass ich denke, dass Sie in Bezug auf dieses Urteil gute Chancen hätten, den Ticketpreis zurückzubekommen.
LG Frankfurt, Urteil vom 6.6.2014, Az. 2-24 S 152/13 (bei Google einfach eingeben: "2-24 S 152/13 reise-recht-wiki.de")
Ein Luftfahrtunternehmen ist zur Flugkostenrückerstattung verpflichtet, wenn der Reisende die Buchung storniert, da durch den Mangel an der Luftbeförderung auch keine Kosten entstehen die von dem Reisenden zu begleichen wären.
Da ich in diesem Beitrag jedoch nur eine Rechtseinschätzung darlegen kann und es sich bei Ihnen meiner Meinung nach um eine sehr komplizierte Sachlage handelt, denke ich, dass es hilfreich sein könnte zusätzlich einen Anwalt zu Rate zu ziehen.