Hallo,
bei Ihnen ist ebenso der Fall eingetreten, dass es zu einer Annullierung des Fluges bei Austrian Air gekommen ist. Daraufhin wurden sie auf einen Alternativflug umgebucht. Dieser hatte leider wiederum eine Verspätung von 4, 5 Stunden.
Kann ich Ausgleichszahlung gegen Austrian Airline für die über 4 h Flugverspätung verlangen?
In diesem Forenbeitrag wurde bereits eine ähnliche Frage diskutiert, da der Ersatzflug für den annullierten Flug ebenso verspätet war.
http://flugrechte.eu/12537/anullierung-doppelte-entschädigung-ersatzflug-verspätet?show=13812#a13812
Hier wurde bereits besprochen, dass bei Annullierungen Ausgleichszahlungen gezahlt werden müssen, es sei denn der Ersatzflug ist so ausgestaltet, dasses ihnen ermöglicht wird, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Dies war auch bei ihnen nicht der Fall, weshalb bei einer Strecke Wien-Washington eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro in Frage kommen würde.
Eine doppelte Entschädigung kommt meines Wissens nach nicht in Betracht. Lesen Sie dazu gerne diese Urteile, aber ich möchte gleich vorweg sagen, dass dies nur meine Meinung darstellt. Ein Fachanwalt kann das durchaus anders sehen.
BGH, Urteil vom 10.10.2017, Az. X ZR 73/16 (bei Google zu finden unter: "X ZR 73/16 reise-recht-wiki.de")
Ein Mann klagte auf Ausgleichszahlung, die ihm die Fluggesellschaft nicht gewähren wollte, da sie nicht für die Verspätung des Ersatzfluges verantwortlich sei. Das Gericht gab dem Kläger recht und begründete dies damit, dass eine Ausgleichspflicht wegen Annullierung nur dann erlassen werden könne, wenn ein angebotener Ersatzflug tatsächlich - nicht nur planmäßig - das Ziel mit einer Verspätung von weniger als 2 Stunden erreiche.
AG Frankfurt, Urt. v. 14.10.2015, Az.: 31 C 2494/15 ( einfach zu finden wenn man googelt: „reise-recht-wiki.de 31 C 2494/15“
Eine Fluggesellschaft kann nicht für Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastrechteverordnung in Anspruch genommen werden, wenn sie die Annullierung eines Fluges fristgerecht mitteilt und eine Ersatzbeförderung anbietet, mit der der Fluggast sein Reiseziel planmäßig nicht später als 2 Stunden als mit dem annullierten Flug erreicht. Eine Fluggesellschaft kann nicht für Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastrechteverordnung in Anspruch genommen werden, wenn sich der von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführte Ersatzflug verspätet.
Ist denn nun die Verordnung (EG) 261/2004 bei einer Umbuchung durch die Airline anwendbar oder nicht?
Der Anwendungsbereich der Verordnung ist in Art. 3 geregelt.
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitglied- staats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrt- unternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestim- mungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
(2) Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste
a) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und — außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 — sich
— wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließ- lich auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunter- nehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelas- senen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden
oder, falls keine Zeit angegeben wurde,
— spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflug- zeit zur Abfertigung einfinden oder
b) von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem Flug, für den sie eine Buchung besassen, auf einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlich- keit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gilt jedoch für Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden.
Alle Voraussetzungen des Art. 3 I VO treffen zu. Sie reisen meiner Meinung nach auch nicht kostenlos i.S.d. Art. 3 III VO, da Sie ja trotzdem für die Beförderung gezahlt haben.