Hallo Nadine,
Du wolltest ursprünglich in den Urlaub fliegen, doch Small Planet Airlines konnte den Hinflug nicht wie geplant durchführen. Aus diesem Grund habt ihr euch entschlossen, die Reise komplett zu stornieren.
Deine Frage bezieht sich darauf, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um eine Pauschalreise kostenlos zu stornieren. Außerdem fragst du dich, ob die Stornogebühren in Höhe von 85 % rechtens sind. Ich will dazu sagen, dass man das nicht eindeutig sagen kann, und im Einzelfall vom Gericht entschieden werden muss. Aber ich gebe mein bestes, die ganze Sache ein bisschen zu beleuchten.
Ihr habt eure Reise im Prinzip vor dem Flug und am ersten Urlaubstag storniert. Generell steht jedem Reisenden gem. §651 l I BGB ein Recht zur Kündigung zu, auch ohne die Angabe von Gründen. Allerdings ist dies nicht immer kostenfrei möglich. Denn gem. Abs. 2 kann beim Vertragsrücktritt der Veranstalter der Reise eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
Damit ihr ein Recht zur Kündigung habt, muss die Reise einen Reisemangel aufweisen.
Reisemängel liegen vor, wenn eine Pauschalreise nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Sollte keine Beschaffenheit vertraglich vereinbart worden sein, so liegt ein Reisemangel vor, wenn sie dem vertraglich festgesetzten Nutzen nicht entspricht. Ist auch kein Reisenutzen festgelegt, so liegt ein Reisemangel vor, wenn sich die Reise nicht für den gewöhnlichen Nutzen eignet oder nicht die Beschaffenheit aufweist die bei Pauschalreisen dieser Art üblich ist. Auch das verspätete oder gar Nichterbringen von Reiseleistungen ist ein Reisemangel.
Da der Hinflug nicht nur eine Verspätung von 32 Stunden hatte, sondern ihr dadurch auch noch einen ganzen Urlaubstag verpasst habt, UND mit einem neunmonatigen Baby unterwegs wart, liegt meiner Meinung nach eindeutig ein Reisemangel in dieser Flugverspätung vor.
hier noch einmal der Wortlaut des § 651l BGB:
(1) Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; § 651k Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Reiseveranstalter hinsichtlich der erbrachten und nach Absatz 3 zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 6 und 7 bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden vom Reiseveranstalter zu erstatten.
(3) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Reisenden umfasste, unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem Reiseveranstalter zur Last.
Vorliegend habe ich allerdings noch ein sehr interessantes Urteil gefunden:
LG Frankfurt, Urteil vom 17-03-1986, Az.: 2/24 S 113/85
Bei Kündigungen des Reisenden vor Reisebeginn kommt lediglich §651 l BGB in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn die Abstandnahme des Reisenden auf der Erklärung des Reiseveranstalters beruht, er könne das gebuchte Objekt nicht (oder nur mit einem Mangel behaftet) zur Verfügung stellen. § 651e BGB betrifft nur die Abstandnahme des Reisenden nach Reiseantritt. Bei einer Erklärung des Veranstalters vor Reisebeginn, dass die jeweilig gebuchte Reiseleistung nicht zur Verfügung gestellt werden kann bzw. diese mangelhaft ist, gibt dem Reisenden nach §651 i BGB das Recht von dem Reisevertrag zurücktreten, ohne dass der Reiseveranstalter eine Entschädigung nach § 651k II, III BGB verlangen kann.
Allerdings ist zu sagen, dass der Reiseveranstalter nur für diejenigen Mangelhaften Reiseleistungen haftet, die er auch selbst verschafft hat. So ist zumindest meine Auffassung. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass Ihnen eine klare Aussage nur ein jeweiliger Anwalt machen kann.