Ihre Frage bezieht sich auf die Erstattung der Bahnkosten bei einer Annullierung und deren Beziehung zu den Ausgleichszahlungen aus der EG-Verordnung 261/2004.
Eine ganz ähnliche Frage wurde bereits im Rahmen folgendes Beitrages erläutert:
EUROWINGS Flug annuliert Erstattung Bahnkosten
Dort ging es ebenso wie in Ihrem Fall um eine Annullierung eines Fluges. Die Fluggäste bekamen eine Ausgleichszahlung aus der EG-Verordnung 261/2004 zugesprochen. Daneben verlangten Sie außerdem die Erstattung der Bahnkosten, da der Flughafen, wie in Ihrem Fall auch ein anderer war.
Die Fluggesellschaft gab dazu an, dass die Bahnkosten auf den Anspruch auf Ausgleichszahlungen angerechnet werden und dem Fluggast deshalb nichts mehr zusteht.
Werden die Bahnkosten auf die bereits geleistete Ausgleichszahlung angerechnet?
Eine Anrechnung ergibt sich aus Art. 12 VO Weiter gehender Schadensersatz:
(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.
(2) Unbeschadet der einschlägigen Grundsätze und Vorschriften des einzel- staatlichen Rechts, einschließlich der Rechtsprechung, gilt Absatz 1 nicht für Fluggäste, die nach Artikel 4 Absatz 1 freiwillig auf eine Buchung verzichtet haben.
Art. 12 VO Nr. 261/2004 besagt also, dass Schadensersatzansprüche tatsächlich auf die Ausgleichszahlungen angerechnet werden. Das würde in Ihrem Fall bedeuten, dass tatsächlich kein Anspruch auf die Erstattung der Bahnkosten besteht.
So auch folgendes Urteil:
LG Frankfurt, Urt. v. 05.12.2014, Az: 2-24 S 66/14 (bei Google einfach zu finden, indem Sie eingeben: „Az: 2-24 S 66/14 reise-recht-wiki“)
Ein Ehepaar buchte bei einer Fluggesellschaft einen Flug. Der Flug des Ehepaars sollte in Berlin landen. Am Tag des Fluges wurde dieser jedoch annulliert und das Ehepaar musste einen Flug nach Frankfurt nehmen. Von Frankfurt aus musste das Ehepaar dann mit der Bahn nach Berlin fahren.
Das Ehepaar forderte deshalb von der Fluggesellschaft die Zahlung einer Ausgleichsleistung sowie die Übernahme der Kosten für die Zugfahrt. Die Fluggesellschaft verweigerte die Zahlung, woraufhin das Ehepaar sie verklagte.
Vor dem Amtsgericht (kurz: AG) Frankfurt klagt das Ehepaar auf Zahlung der Ausgleichsleistung, des Schadensersatz und der Übernahme der Rechtsanwaltsgebühren. Dem Ehepaar wurde die Ausgleichsleistung zugesprochen, der Rest der Klage wurde abgewiesen. Das Ehepaar zog zur Berufung vor das Landgericht (kurz: LG) Frankfurt. Dieses bestätigte das Urteil des AG Frankfurt.
Ich könnte mir daher vorstellen, dass auch in Ihrem Fall ebenfalls die Bahnkosten angerechnet werden.
Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.