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Hallo zusammen,

nachdem ich einen traumhaften Urlaub in Norwegen verbracht hatte und völlig entspannt am Flughafen ankam, bekam ich im ersten Moment einen riesen großen Schrecken. An der Anzeigetafel stand, dass mein Flug von Oslo mit dem Norwegian Air Shuttle-Flug DY1104 um 17:40 Uhr nach Berlin, Ankunft um 19:15 Uhr annulliert sei. Ich konnte es nicht fassen und machte mich umgehend auf zum Schalter und fragte die zuständige Dame um eine Erklärung. Sie meinte, dass alles halb so schlimm sei und ich schon zur angegebenen Uhrzeit nach Deutschland fliegen könne. Allerdings sei mein Flug nach Frankfurt umgebucht worden. Ich erklärte der Dame, dass ich in Berlin wohne und wollte wissen, ob es einen Anschlussflug in Frankfurt gäbe. Doch leider war dies nicht möglich. Mir blieb also nichts anders übrig als von Oslo nach Frankfurt zu fliegen.

Immerhin befand ich mich nach dem Flug schon einmal auf deutschem Boden. Da es keinen Weiterflug nach Berlin gab, war ich gezwungen mit der Bahn zu fahren. Zu Hause angekommen, erhob ich einen Anspruch bei Norwegian Air Shuttle eine Ausgleichszahlung zu bezahlen. Ebenso verlangte ich meine Bahngebühren zurück.

Eine Ausgleichszahlung wurde mir gezahlt, aber die Erstattung der Bahngebühren wurde abgelehnt, mit der Begründung, dass der Schaden mit der Anrechnung auf die Ausgleichszahlung beglichen sei.

Habe ich etwa keinen Anspruch auf die Erstattung der Bahnkosten?

Gefragt in Flugannullierung von
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2 Antworten

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Guten Tag,

Werden die Bahnkosten auf die bereits geleistete Ausgleichszahlung angerechnet?

Zunächst sollte zur Klärung dieser Frage auf Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 hingewiesen werden:

1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichszahlung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

Ich könnte mir gut vorstellen, das die Bahnkosten einen solchen weitergehenden Schadensersatzanspruch darstellen, womit diese auf die von Norwegian Air Shuttle geleistete Ausgleichszahlung angerechnet werden würden. 

Aber zum Vergleich möchte ich zusätzlich auf ein Urteil verweisen, welches ich zu diesem Problem ausfindig machen konnte:

LG Frankfurt, Urteil vom 5.12.2014, Az. 2-24 S 66/14 (bei Google einfach eingeben: "2-24 S 66/14 reise-recht-wiki.de") 

Die Kläger haben bei der Beklagten einen Flug nach Berlin gebucht. Am Tag des Abfluges wurde dieser annulliert und die Kläger mussten einen Flug nach Frankfurt nehmen. Von Frankfurt aus reisten die Kläger mit der Eisenbahn weiter bis nach Berlin, ihrem eigentlichen Zielort.

Die Kläger verlangten von der Beklagten außergerichtlich die Zahlung einer Ausgleichsleistung, sowie die Erstattung der Bahnkosten. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab. Die Kläger zogen deshalb vor das AG Frankfurt und verklagten die Beklagte auf Leistung der Ausgleichsleistung, Erstattung der Bahntickets und Übernahme der Anwaltskosten. Das Gericht sprach den Klägern  die Ausgleichsleistung zu. Die Beklagte erkannte dies an und erklärte die Anrechnung des Schadens auf die Ausgleichszahlung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der FluggastrechteVO. Das AG gab dem statt.

Die Kläger zogen zur Berufung vor das LG Frankfurt und forderten die Übernahme der Anwaltskosten und die Erstattung der Bahnkosten. Das Berufungsgericht schloss sich dem Urteil des AG an. Es wurde damit begründet, dass die Anrechnung von Schäden auf die Ausgleichsleistung nach Artikel 12 Absatz 1 der FluggastrechteVO zulässig ist, da die Regelung dazu dient eine Überkompensation der Kläger zu vermeiden. 

Fazit

Aufgrund der Ähnlichkeit des hier verhandelten Falls zu deinem, bin ich der Meinung, dass auch in deinem Fall die Bahnkosten auf die Ausgleichszahlung angerechnet werden. Damit kannst du gegen Norwegian Air Shuttle meiner Meinung nach leider keinen zusätzlichen Anspruch auf Erstattung der Bahnkosten geltend machen.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung dar und ersetzt daher keinesfalls die juristische Beratung durch einen Experten.

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Ihre Frage bezieht sich auf die Erstattung der Bahnkosten bei einer Annullierung und deren Beziehung zu den Ausgleichszahlungen aus der EG-Verordnung 261/2004

Eine ganz ähnliche Frage wurde bereits im Rahmen folgendes Beitrages erläutert:

EUROWINGS Flug annuliert Erstattung Bahnkosten

Dort ging es ebenso wie in Ihrem Fall um eine Annullierung eines Fluges. Die Fluggäste bekamen eine Ausgleichszahlung aus der EG-Verordnung 261/2004 zugesprochen. Daneben verlangten Sie außerdem die Erstattung der Bahnkosten, da der Flughafen, wie in Ihrem Fall auch ein anderer war. 

Die Fluggesellschaft gab dazu an, dass die Bahnkosten auf den Anspruch auf Ausgleichszahlungen angerechnet werden und dem Fluggast deshalb nichts mehr zusteht. 

Werden die Bahnkosten auf die bereits geleistete Ausgleichszahlung angerechnet?

Eine Anrechnung ergibt sich aus Art. 12 VO Weiter gehender Schadensersatz:

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

(2) Unbeschadet der einschlägigen Grundsätze und Vorschriften des einzel- staatlichen Rechts, einschließlich der Rechtsprechung, gilt Absatz 1 nicht für Fluggäste, die nach Artikel 4 Absatz 1 freiwillig auf eine Buchung verzichtet haben.

Art. 12 VO Nr. 261/2004 besagt also, dass Schadensersatzansprüche tatsächlich auf die Ausgleichszahlungen angerechnet werden. Das würde in Ihrem Fall bedeuten, dass tatsächlich kein Anspruch auf die Erstattung der Bahnkosten besteht. 

So auch folgendes Urteil:

LG Frankfurt, Urt. v. 05.12.2014, Az: 2-24 S 66/14 (bei Google einfach zu finden, indem Sie eingeben: „Az: 2-24 S 66/14 reise-recht-wiki“)

Ein Ehepaar buchte bei einer Fluggesellschaft einen Flug. Der Flug des Ehepaars sollte in Berlin landen. Am Tag des Fluges wurde dieser jedoch annulliert und das Ehepaar musste einen Flug nach Frankfurt nehmen. Von Frankfurt aus musste das Ehepaar dann mit der Bahn nach Berlin fahren.

Das Ehepaar forderte deshalb von der Fluggesellschaft die Zahlung einer Ausgleichsleistung sowie die Übernahme der Kosten für die Zugfahrt. Die Fluggesellschaft verweigerte die Zahlung, woraufhin das Ehepaar sie verklagte.

Vor dem Amtsgericht (kurz: AG) Frankfurt klagt das Ehepaar auf Zahlung der Ausgleichsleistung, des Schadensersatz und der Übernahme der Rechtsanwaltsgebühren. Dem Ehepaar wurde die Ausgleichsleistung zugesprochen, der Rest der Klage wurde abgewiesen. Das Ehepaar zog zur Berufung vor das Landgericht (kurz: LG) Frankfurt. Dieses bestätigte das Urteil des AG Frankfurt.

Ich könnte mir daher vorstellen, dass auch in Ihrem Fall ebenfalls die Bahnkosten angerechnet werden. 

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

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