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Ich befand mich letztes Jahr im Urlaub in der Türkei in einem Robinsonclub. Die Reise kostete für 3 Personen 2700 Euro.  Das Hotel war sehr schick und ordentlich, was auch daran lag, weil jeden Morgen die Natursteinterassen nass abgespritzt und gereinigt wurden. Doch kam es so, dass ich am zweiten Reisetag früh 09:45 auf eben dieser Natursteintreppe im Außenbereich des Hotels ausgerutscht bin, und mir das rechte Fußgelenk gebrochen hatte!

Die Treppe führte von der zweiten Ebene des Hotels mit verschiedenen Geschäften zur ersten Ebene mit eier Bar. Es hatte sich wohl auf dieser Treppe Wasser gesammelt, was dazu führte, dass ich ausgerutscht bin. Zum Glück ereignete sich der Sturz erst am letzten Treppenabsatz, was schlimmere Verletzungen vermieden hat. Auch standen neben der Treppe hohe Bäume, deren Schatten die Treppe verdunkelt hat, was dazu führte, dass die Treppe nicht komplett einsehbar war.

Jetzt stellt sich die Frage, ob ich wegen dieses Unfalls einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld habe, und ob das Hotel ersatzpflichtig für weitere Schäden ist. Denn immerhin hatte ich durch diesen Unfall sehr hohe Schmerzen, und verbrachte viel Zeit im Krankenhaus, und der Urlaub war für mich gestrichen! Die Treppe war so glatt wie Eis und ich habe die Nasse Stelle beim heruntergehen nicht gesehen. Man hätte doch wenigstens ein Schild aufstellen können, mit dem Hinweis, das gerade gewischt wurden ist. Sowieso sind viele Leute um diese Uhrzeit schon unterwegs gewesen, um zum Frühstück zu gehen. Das hätte genauso gut jeden treffen können!

Da man schon hätte früher reinigen können, oder eben wie gesagt ein Schild hätte aufstellen können, bin ich der Meinung, das Hotel hat seine Verkehrssicherungspflichten verletzt, und muss deswegen Schadensersatz leisten. Liege ich mit dieser Vermutung richtig?

Gefragt in Weitergehende Informationen von
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3 Antworten

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Hallo,

 

ich würde Sie zunächst gerne auf ein Urteil aufmerksam machen, welches die rechtliche Lage in Ihrem Fall meiner Meinung nach aufklären sollte.

 

Und zwar geht es mir dabei um das Urteil des Oberlandesgerichts in Celle vom 28.7.2017. Dieses Urteil finden Sie auch im Internet, wenn Sie bei Google eingeben: „11 U 65/17 reise-recht-wiki.de“. 

 

Nun aber zum Sachverhalt des hier verhandelten Falls:

 

Eine Urlauberin in der Türkei stürzte auf der Natursteintreppe im Außenbereich ihres Hotels und brach sich das Fußgelenk. Sie machte Anspruch auf Schmerzensgeld sowie Schadensersatz geltend, da die Hoteltreppe frisch gereinigt und somit nass und der Klägerin zufolge äußerst rutschig war. 

Das Gericht wies die Klage jedoch mit der Begründung ab, es handele sich bei dem Sturz auf der nassen Außentreppe um ein allgemeines Lebensrisiko. Der Unfall sei nicht reisespezifisch und der Hotelbetreiber habe insofern auch die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Glätte in Außenbereichen sei ein normales Vorkommnis und Reisende sollten in der Lage sein angemessen darauf zu reagieren. 

 

Gilt die von Ihnen angesprochene Natursteintreppe also als Außentreppe, so kann dem Hotel leider keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorgeworfen werden, sodass Sie meiner Meinung nach leider keinen Anspruch Schadensersatz geltend machen können.

 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung dar. Für eine professionelle Rechtsberatung ist wohl das hinzuziehen eines Fachanwalts von Nöten.

 

 

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Am letzten Tag stürzten Sie jedoch leider auf einer nassen Natursteintreppe in der Hotelanlage. Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch einen Anspruch auf Schadensersatz haben. 

Meines Erachtens besteht dann ein Anspruch, wenn das Hotel für das Unfallrisiko verantwortlich ist. Sie sind auf einer Natursteintreppe, die von Mitarbeitern des Hotels abgespritzt wurde, ausgerutscht. Ob das Hotel dafür zu haften hat, ist aber nicht ganz eindeutig zu sagen. Zur Orientierung habe ich einige Urteile rausgesucht, bei denen es ebenfalls um Unfälle in Hotelanlagen ging: 

OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2011, Az: 12 U 24/11 (Ganz einfach im Volltext bei Google zu finden. Dafür einfach " Az: 12 U 24/11 reise-recht-wiki" eingeben)

Stürzt ein Hotelgast an einem Hotelpool, so verwirklicht sich das allgemeine Lebensrisiko, weil die Rutschgefahr deutlich erkennbar und üblich ist.

AG Baden-Baden, Urt. v. 28.05.1993, Az: 6 C 288/92 (Ganz einfach im Volltext bei Google zu finden. Dafür einfach "Az: 6 C 288/92 reise-recht-wiki" eingeben)

Der Reiseveranstalter haftet beim Unfall eines Reisenden an einem Hotel-Swimming-Pool nicht auf Schmerzensgeld nach den BGB §§ 847 Abs 831.

LG Frankfurt, Urt. v. 07.05.1999, Az: 2-21 O 467/98 (Ganz einfach im Volltext bei Google zu finden. Dafür einfach "Az: 2-21 O 467/98 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Rutschgefahr im Bereich des Swimming-Pools ist kein Reisemangel.

AG Baden-Baden, Urt. v. 22.12.2004, Az: 16 C 162/04 (Ganz einfach im Volltext bei Google zu finden. Dafür einfach "Az: 16 C 162/04 reise-recht-wiki" eingeben)

Der unsichere Stand auf nassen Poolfliesen gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko und sei dem Veranstalter nicht in Form einer reisevertraglichen Pflichtverletzung zuzurechnen.

Diese Urteile verneinen alle eine Haftung des Hotels bei einem Unfall am Hotelpool, der durch Ausrutschen passiert ist. Ich denke, dass also nur dann eine Haftung anzunehmen ist, wenn eine Gefahrenlage geschaffen wurde, vor der das Hotel die Reisenden hätte schützen müssen. 

Dazu auch folgende Urteile:

OLG Koblenz, Urt. v. 16.12.2009, Az: 2 U 904/09 (Ganz einfach im Volltext bei Google zu finden. Dafür einfach "Az: 2 U 904/09 reise-recht-wiki" eingeben)

Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.

LG Düsseldorf, Urt. v. 11.03.2003, Az: 8 O 388/02 (Ganz einfach im Volltext bei Google zu finden. Dafür einfach "Az: 8 O 388/02 reise-recht-wiki" eingeben)

Kommt es bei einer Reise zu einem Mangel der nicht vom Reiseveranstalter vorhersehbar war, so braucht er für Schmerzensgeld und Schadensersatz nicht aufkommen

Sie haben meines Erachtens also nur dann einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, wenn die nasse Treppe eine Gefahr dargestellt hat, die das Hotel hätte verhindern müssen.

Um eine konkrete Einschätzung zu bekommen, könnte es wegen der komplexen Einzelheiten aber sinnvoll und hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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Sie haben einen Urlaub in der Türkei wahrgenommen, bei dem Sie sich am Hotelpool verletzt haben. Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch einen Anspruch auf Schadensersatz haben. 

Meines Erachtens besteht dann ein Anspruch, wenn das Hotel für das Unfallrisiko verantwortlich ist. Sie sind auf der Hoteltreppe ausgerutscht und gestürzt, nachdem diese durch eine Reinigung rutschig geworden sind.  Ob das Hotel dafür zu haften hat, ist aber nicht ganz eindeutig zu sagen. Ich habe zwei Urteile gefunden, die einen ähnlichen Fall behandelten. Allerdings wurden in den Entscheidungen unterschiedlich entschieden: 

Anspruch verneinend: 

LG Duisburg, Urt. v. 18.11.2004, Az: 4 O 228/04 reise-recht-wiki

Während eines Urlaubs auf Mallorca stürzte die Klägerin in der Hotelhalle. Der geflieste Fußboden war durch heftigen Regen, der teils von der Straße hereinfloss, nass und dadurch glatt geworden. Die Klägerin zog sich einen komplizierten Knöchelbruch zu und klagte auf Schmerzensgeld.

Die Klage wurde abgewiesen, da das Ausrutschen aufgrund von Regennässe kein für den Urlaubsort spezifisches Risiko darstelle und somit nicht im Verantwortungsbereich des Hotels sondern der Reisenden liege.

Anspruch bejahend: 

LG Frankfurt, Urt. v. 17.01.2008, Az: 2-24 S 146/07 reise-recht-wiki

Der Kläger hatte bei der Beklagten als Reiseveranstalterin eine Reise mit Unterbringung in einem Hotel gebucht. Eines abends regnete es stark. Die Treppen, die von der Gartenanlage des Hotels ins Hotel führten waren nass. Der Kläger rutschte darauf aus und zog sich Verletzungen zu. Deswegen klagte er auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Das Gericht gibt dem Kläger recht. Rutscht ein Reisender auf einer regennassen Treppe aus poliertem Marmor aus, so liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Hotelbetreiber vor, wenn der von der Treppe ausgehenden Gefährdung durch eine rutschhemmende Unebenheit vor der Kante der Treppenstufe oder wenigstens durch einen warnenden Hinweis hätte abgeholfen werden können.

Sie haben meines Erachtens also nur dann einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, wenn die nasse Treppe eine Gefahr darstellt, die das Hotel hätte verhindern müssen.

Um eine konkrete Einschätzung zu bekommen, könnte es wegen der komplexen Einzelheiten aber sinnvoll und hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen 

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