Hallo,
ihr wolltet einen Urlaub in Bukarest verbringen und habt dafür einen Flug von Hamburg über Wien nach Bukarest gebucht. Der Flug sollte von Austrian Airlines durchgeführt werden. Bei der Buchung hat sich allerdings herausgestellt, dass für diesen Flug mit Austrian Airlines eine Anzahlung von 40% des Reisepreises fällig wurde, mit anderen Airlines betrug diese Anzahlung nur 20%. Jetzt fragst du also völlig zurecht, ob das rechtens ist.
Zu dieser Thematik gibt es verschiedene Gerichtsurteile, die ich dir hier einmal aufgelistet habe:
LG Bamberg, Urteil vom 12.4.2011, Az. 1 O 218/10 (einfach zu finden, wenn du bei Google „1 O 218/10 reise-recht-wiki.de" eingibst)
Eine Klausel in den AGB´s eines Reiseveranstalters, die eine 40%ige Anzahlung binnen einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung fordert, ist unzulässig.
LG Frankfurt, Urteil vom 28.3.2013, Az. 2-24 O 196/12 (einfach zu finden, wenn du auf Google „2-24 O 196/12 reise-recht-wiki.de" eingibst)
Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters, die den Reisenden zu einer Anzahlung in Höhe von über 20% des Reisepreises und eine Restbetragszahlung bis zum 40. Tag vor der geplanten Abreise auffordern, sind unzulässig.
OLG Celle, Urteil vom 28.11.2013, Az. 11 U 279/12 (einfach zu finden, wenn du bei Google „11 U 279/12 reise-recht-wiki.de" eingibst)
Eine Klausel in den AGB eines Reiseveranstalters ist unwirksam, wenn sie den Reisenden zu einer Anzahlung verpflichtet, die ein Drittel des Gesamtpreises übersteigt.
Der BGH hat sich ebenfalls dieser Thematik angnommen:
BGH, Urteil vom 25.7.2017, Az. X ZR 71/16 (einfach zu finden, indem du auf Google „X ZR 71/16 reise-recht-wiki.de" eingibst)
Eine Anzahlung bei Vertragsschluss, die 20% des Reisepreises übersteigt, kann nur dann vorgesehen sein, wenn sie ihr eine entsprechende Vorleistungsquote des Reiseveranstalters entspricht.
Sollten die Anzahlungen im Einzelfall unterschiedlich hoch sein, sollte ein Durchschnitt der Anzahlungsquote für die entsprechenden Vorleistungen repräsentativ sein, solange kein sachlicher Zusammenhang zwischen Art, Umfang und Qualität der vertraglich versprochenen Reiseleistungen und den unterschiedlich hohen Vorleistungen besteht.
Grund dafür ist, dass der Reiseveranstalter durch die Anzahlung von mehr als 20% des Reisepreises einen erheblichen Liquiditätsvorteil auf Kosten des Reisenden erlangt. Der Reisende hingegen verliert diesen Vorteil, weil er einen erheblichen Teil des Reisepreises bereits eine längere Zeit vor Reisebeginn zahlen muss. Das ist nur angemessen, wen der Reiseveranstalter die Anzahlung nicht als liquide Mittel behält, sondern zur Deckung von Kosten der Reise benötigt. Voraussetzung ist aber, dass dem Reiseveranstalter diese Kosten bereits vor Reisebeginn anfallen.
Es ist also so, dass eine höhere Anzahlung als 20% zulässig ist, wenn der Reiseveranstalter eine höhere Vorleistungsquote leisten muss. Ist dem nicht so, ist die Klausel, meiner Meinung nach, unwirksam.
Hier sei allerdings hinzugefügt, dass es sich um keinen qualifizierten Rechtsrat handelt. Ich empfehle daher, einen Anwalt aufzusuchen und ihn um Hilfe zu bitten.