Hallo Markus,
du wolltest deinen Freund in Spanien besuchen und hast im Internet nach passenden Flügen geschaut. Als du welche gefunden hast, wurdest du beim Bezahlvorgang darauf hingewiesen, dass du entweder die Tickets sofort bezahlen musst oder 48h reservieren kannst. Mit anderen Worten wurde der Ticketpreis mit Abschluss des Buchungsvorgangs sofort fällig. Du fragst, ob diese Vorgehensweise rechtens ist.
Eine ähnliche Frage wurde in diesem Forum bereits hier beantwortet:
Ist die sofortige Fälligkeit des kompletten Reisepreises direkt nach einer Buchung gesetzlich erlaubt?
Auch in diesem Fall wollte der Fragensteller einen Flug buchen, wurde allerdings aufgefordert, den Ticketpreis sofort zu bezahlen.
Ich habe zu deiner Frage außerdem ein paar Urteile gefunden:
LG Hannover, Urteil vom 21.2.2014, Az. 18 O 148/13 (einfach zu finden, indem du bei Google "18 O 148/13 reise-recht-wiki.de" eingibst)
Durch eine sofortige Kaufpreiszahlung entfällt dem Kunden ein Druckmittel gegen das Luftfahrtunternehmen im Falle einer Annullierung. Es ist weiterhin kein Grund ersichtlich, aus dem das Luftfahrtunternehmen im Voraus Geld benötige.
OLG Celle, Urteil vom 18.12.2014, Az. 13 U 19/14 (einfach zu finden, indem du bei Google "13 U 19/14 reise-recht-wiki.de" eingibst)
Eine sofortige Zahlung sei bei Flugbeförderungsverträgen unüblich und die AGB-Klausel somit unwirksam. Eine Anzahlung ist laut dem Gericht nur bedingt zulässig. Diese darf nur in einer Höhe von Auslagen verlangt werden, die zur Realisierung des Buchungsvorgangs erforderlich sind.
Weil das Luftfahrtunternehmen in Berufung gegangen ist, hat nun der BGH über diese Frage entschieden und wie folgt geurteilt:
BGH, Urt. v. 16.02.2016, Az: X ZR 98/14 (einfach zu finden, indem du auf Google "BGH X ZR 98/14 reise-recht-wiki.de" eingibst)
Die AGB-Klausel eines Portals zur Buchung von Flugdienstleistungen, nach der Zahlungspflichten der Buchenden mit Vertragsschluss sofort fällig werden, ist nicht unwirksam.
Dies hat der BGH folgendermaßen begründet:
Bei Vertragsschlüssen steht den jeweiligen Parteien ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Dies kann dann als Druckmittel genutzt werden, um die jeweils andere Leistung zu verlangen. Bei einem Reisevertrag ist dieses Leistungsverweigerungsrecht allerdings nicht von großer Bedeutung. Hätte die Fluggesellschaft das Recht, den Flugpreis bspw. einen Monat vor Flugbeginn einfordern zu dürfen, macht es keinen Unterschied, ob das Leistungsverweigerungsrecht nun einen Monat oder noch früher verloren geht. Dies lässt sich damit begründen, dass Leistungsstörungen (z.B. eine Verspätung, Umbuchung,…) in der Regel erst am Abflugtag auftreten und nicht schon Wochen oder Monate vorher. Außerdem kann der Reisende, dank der Europäischen Fluggastrechteverordnung, Druck auf die Fluggesellschaft ausüben, um die vertragsgemäße Leistung zu erbringen. Dies geschieht beispielsweise durch Ausgleichszahlungen bei Verspätungen oder Annullierungen und sonstigen Leistungsansprüche.
Gegen die Interessen des Fluggastes müssen die Interessen der Airline aufgewogen werden:
Eine Airline muss, um die vereinbarte Leistung zum festgelegten Zeitpunkt erbringen zu können, erhebliche Vorkehrungen treffen und ist dabei auf die Planungssicherheit in besonderem Maße angewiesen. Wäre die Airline also berechtigt, lediglich einen Monat vor Abflug den kompletten Reisepreis zu verlangen, wäre bei einem großen Umfang ausbleibender Zahlungen und erfolgloser Mahnungen und diversen Rücktritten vom Vertrag, ein kleiner Zeitraum von wenigen Tagen übrig, um andere Kunden zu finden. Dies ist dahingehend wichtig, um eine hinreichende Flugzeugauslastung für einen wirtschaftlichen Betrieb des aufgestellten Flugplans sicherzustellen.
Wie du siehst ist die Fluggesellschaft durchaus berechtigt, den kompletten Ticketpreis direkt bei der Buchung zu verlangen.
Hierbei handelt es sich allerdings nur um meine persönliche Meinung. Um einen qualifizierten Rechtsrat einzuholen, rate ich dir, einen Anwalt mit deiner Frage zu kontaktieren.