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Hallo.
Mein Name ist Markus und ich bin zur Zeit noch Student.
Meine kurzen Urlaube habe ich bisher immer reltav spontan geplant und gemacht.
Meistens bin ich immer per Auto von A nach B gekommen...oder eben mit den öffentlichen Verkehrsmitteln.
Fliegen tue ich wirklich sehr selten.

Jetzt ist es so, dass ich für Juni nächsten Jahres doch auch mal wieder auf den Flieger zurückgreifen möchte.
Ich möchte nach Spanien zu einem Kumpel, der dort sein Auslandssemster macht, fliegen und ihn für 2 Wochen besuchen.

Ein passendes Angebot habe ich dann nach etwas googlen gefunden.
Das klickte ich dann auch an und ich wurde sodann immer zur nächsten Seite weitergeleitet.
Dann schließlich kam die Seite auf der geschrieben steht, wie man bezahlen möchte.
Ich war von den Bezahlungsmöglichkeiten überrascht.
Folgendes wurde mir angezeigt:
„Ihre Zahlweise. Entscheiden Sie sich hier, ob Sie die Buchung sofort bezahlen möchten oder ob Sie sich die Flüge und Preise bis zu 48 Stunden reserviert halten möchten.
> Jetzt bezahlen
> Reservierung mit Preisgarantie
Bitte beachten Sie: Die Buchung muss innerhalb von 48 Stunden aktiv bestätigt und bezahlt werden, (…).“


Ich dachte ehrlich gesagt, dass man zuerst buchen und sich den Flug so rechtzeitig reservieren kann und dann später bezahlen kann/muss.
In diesem Fall muss ich ja sofort nach Abschluss der Buchung bezahlen. Aber vor allem mir als STudenten fällt es schwer, sofort so eine größere Summe zu bezahlen.
Aber je länger ich mit der Buchung warte, desto teurer werden die Angebote oder sind dann ausgebucht.

Ich frage mich, ob das rechtlich wirklich in Ordnung ist, wenn eine Fluggesellschaft sofort mit Abschluss des Flugbeförderungsvertrages die Zahlung dieses Fluges verlangt ?
Ich meine, sie können doch auch etwa eine Teilzahlung bzw. Anzahlung verlangen oder wenigstens eine bestimmte Frist setzten, bis wann das bezahlt werden darf oder nicht?


Danke für die Antworten.
Grüße, Markus.
 

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Hallo Markus,

du wolltest deinen Freund in Spanien besuchen und hast im Internet nach passenden Flügen geschaut. Als du welche gefunden hast, wurdest du beim Bezahlvorgang darauf hingewiesen, dass du entweder die Tickets sofort bezahlen musst oder 48h reservieren kannst. Mit anderen Worten wurde der Ticketpreis mit Abschluss des Buchungsvorgangs sofort fällig. Du fragst, ob diese Vorgehensweise rechtens ist.
Eine ähnliche Frage wurde in diesem Forum bereits hier beantwortet:

Ist die sofortige Fälligkeit des kompletten Reisepreises direkt nach einer Buchung gesetzlich erlaubt?

Auch in diesem Fall wollte der Fragensteller einen Flug buchen, wurde allerdings aufgefordert, den Ticketpreis sofort zu bezahlen.

Ich habe zu deiner Frage außerdem ein paar Urteile gefunden:

LG Hannover, Urteil vom 21.2.2014, Az. 18 O 148/13 (einfach zu finden, indem du bei Google "18 O 148/13 reise-recht-wiki.de" eingibst)
Durch eine sofortige Kaufpreiszahlung entfällt dem Kunden ein Druckmittel gegen das Luftfahrtunternehmen im Falle einer Annullierung. Es ist weiterhin kein Grund ersichtlich, aus dem das Luftfahrtunternehmen im Voraus Geld benötige.

OLG Celle, Urteil vom 18.12.2014, Az. 13 U 19/14 (einfach zu finden, indem du bei Google "13 U 19/14 reise-recht-wiki.de" eingibst)
Eine sofortige Zahlung sei bei Flugbeförderungsverträgen unüblich und die AGB-Klausel somit unwirksam. Eine Anzahlung ist laut dem Gericht nur bedingt  zulässig. Diese darf nur in einer Höhe von Auslagen verlangt werden, die zur Realisierung des Buchungsvorgangs erforderlich sind.

Weil das Luftfahrtunternehmen in Berufung gegangen ist, hat nun der BGH über diese Frage entschieden und wie folgt geurteilt:

BGH, Urt. v. 16.02.2016, Az: X ZR 98/14 (einfach zu finden, indem du auf Google "BGH X ZR 98/14 reise-recht-wiki.de" eingibst)
Die AGB-Klausel eines Portals zur Buchung von Flugdienstleistungen, nach der  Zahlungspflichten der Buchenden mit Vertragsschluss sofort fällig werden, ist nicht unwirksam.

Dies hat der BGH folgendermaßen begründet:

Bei Vertragsschlüssen steht den jeweiligen Parteien ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Dies kann dann als Druckmittel genutzt werden, um die jeweils andere Leistung zu verlangen. Bei einem Reisevertrag ist dieses Leistungsverweigerungsrecht allerdings nicht von großer Bedeutung. Hätte die Fluggesellschaft das Recht, den Flugpreis bspw. einen Monat vor Flugbeginn einfordern zu dürfen, macht es keinen Unterschied, ob das Leistungsverweigerungsrecht nun einen Monat oder noch früher verloren geht. Dies lässt sich damit begründen, dass Leistungsstörungen (z.B. eine Verspätung, Umbuchung,…) in der Regel erst am Abflugtag auftreten und nicht schon Wochen oder Monate vorher. Außerdem kann der Reisende, dank der Europäischen Fluggastrechteverordnung, Druck auf die Fluggesellschaft ausüben, um die vertragsgemäße Leistung zu erbringen. Dies geschieht beispielsweise durch Ausgleichszahlungen bei Verspätungen oder Annullierungen und sonstigen Leistungsansprüche.

Gegen die Interessen des Fluggastes müssen die Interessen der Airline aufgewogen werden:

Eine Airline muss, um die vereinbarte Leistung zum festgelegten Zeitpunkt erbringen zu können, erhebliche Vorkehrungen treffen und ist dabei auf die Planungssicherheit in besonderem Maße angewiesen. Wäre die Airline also berechtigt, lediglich einen Monat vor Abflug den kompletten Reisepreis zu verlangen, wäre bei einem großen Umfang ausbleibender Zahlungen und erfolgloser Mahnungen und diversen Rücktritten vom Vertrag, ein kleiner Zeitraum von wenigen Tagen übrig, um andere Kunden zu finden. Dies ist dahingehend wichtig, um eine hinreichende Flugzeugauslastung für einen wirtschaftlichen Betrieb des aufgestellten Flugplans sicherzustellen.

Wie du siehst ist die Fluggesellschaft durchaus berechtigt, den kompletten Ticketpreis direkt bei der Buchung zu verlangen.

Hierbei handelt es sich allerdings nur um meine persönliche Meinung. Um einen qualifizierten Rechtsrat einzuholen, rate ich dir, einen Anwalt mit deiner Frage zu kontaktieren.
 

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Sie wollten einen Flug buchen. Dabei wurden die Kosten für den Flug direkt nach der Buchung fällig. Sie fragen sich nun, ob das zulässig ist, oder ob nicht die Möglichkeit einer Anzahlung oder Teilzahlung gewährleistet werden muss. 

Ein ähnliches Problem hatte auch ein Verbraucherschutzverband und klagte 2014 vor dem LG Frankfurt auf die Unterlassung eben solcher Klauseln. 

Es trug sich also folgender Sachverhalt zu: 

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, die Beklagte ist ein Flugdienstleistungsunternehmen. Der Kläger verlangte von der Beklagten, die Benutzung der AGB-Klausel, dass Zahlungspflichten der Buchenden mit Vertragsschluss sofort fällig werden, zu unterlassen. Die Beklagte lehnte dies ab. Das Landgericht gab der Klage zwar noch statt, das Oberlandesgericht und der BGH wiesen die Klage jedoch ab. 

Hier noch einmal die Urteile im Einzelnen:

OLG Frankfurt, Urt. v. 04.09.2014, Az: 16 U 15/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 16 U 15/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens, die eine sofortige Kaufpreiszahlung für das Ticket nach der Buchung verlangt, ist zulässig.

BGH, Urt. v. 16.02.2016, Az: X ZR 98/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 98/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die AGB-Klausel eines Portals zur Buchung von Flugdienstleistungen, nach der  Zahlungspflichten der Buchenden mit Vertragsschluss sofort fällig werden, ist nicht unwirksam.

Daher kann ich mir gut vorstellen, dass eine solche Klausel also leider tatsächlich wirksam ist und Sie daher bei einer Buchung verpflichtet sind, den Kaufpreis sofort zu leisten.

Zuletzt möchte ich noch darauf hinweisen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung darstellt. Es steht Ihnen daher selbstverständlich frei einen Anwalt hinzuzuziehen.

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