Guten Tag,
da du offenbar darüber in Kenntnis bist, dass dir bei einer Ankunftsverspätung von 3 Stunden eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung zusteht, werde ich darauf nicht weiter eingehen.
Nun hat Germania dir diesen Anspruch jedoch mit der Begründung verweigert, dass der Grund für die Verspätung ein außergewöhnlicher Umstand war, um genau zu sein, ist ein Gepäckwagen mit dem geparkten Flugzeug kollidierte.
Aber stellt das tatsächlich einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung dar, wie es Germania behauptet hat?
Hierzu möchte ich zunächst folgendes Urteil anbringen:
BGH, Urteil vom 20.12.2016, Az. X ZR 76/15 (bei Google zu finden unter: "X ZR 76/15 reise-recht-wiki.de")
Es ist nicht als außergewöhnlicher Umstand zu sehen, wenn es dadurch zu einer Flugverspätung kommt, dass das vorgesehene Flugzeug in Parkposition steht und ein unzureichend abgesicherter Gepäckwagen mit ihm kollidiert.
Dies gilt ungeachtet der Tatsache ob Flugzeug oder Gepäckwagen zum Zeitpunkt der Kollision im Einsatz sind.
Wie du siehst liegt bei diesem Vorfall kein außergewöhnlicher Umstand vor, der Germania von der Pflicht, dir eine Ausgleichszahlung zu zahlen, befreit.
Es gibt sogar noch weitere Fälle zu dieser Problematik, die ich gern auch noch einmal aufwerfen würde:
EuGH, Urteil vom 14.11.2014, Az. C-394/14 (den Volltext findest du, wenn du im "reise-recht-wiki" folgendes suchst: "C-394/14")
Kollidiert ein Flugzeug mit einem Treppenfahrzeug, wodurch sich der Flug erheblich verspätet, stellt dies kein außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung dar.
AG Nürtingen, Urteil vom 31.10.2016, Az. 10 C 1551/15 (bei Google zu finden unter: "10 C 1551/15 reise-recht-wiki.de")
Kommt es zu einer Flugannullierung, da das eingesetzte Flugzeug auf dem Weg zur Startbahn unverschuldet mit einem Flugzeug einer anderen Fluggesellschaft kollidiert, so ist darin kein außergewöhnlicher Umstand i.S.v. Artikel 5 III der FluggastrechteVO zu sehen. Dem Fluggast steht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu.
LG Frankfurt, Urteil vom 25.6.2015, Az. 2-24 S 51/15 (bei Google einfach eingeben: "2-24 S 51/15 reise-recht-wiki.de")
Die Beschädigung eines geparkten Flugzeugs durch ein wegrollendes Fahrzeug des Flughafenbetreibers stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Dadurch resultierende Verspätung müssen von der Airline in Form einer Ausgleichszahlung entschädigt werden.
Wie bereits ob schon erwähnt, denke ich, dass es sich aufgrund der Rechtslage in deinem Fall nicht um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, sodass du in meinen Augen einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen Germania hast.
Dieser Beitrag soll jedoch lediglich meine persönliche Gedanken veräußern und ersetzt damit keine juristische Beratung durch einen Rechtsanwalt für Reiserecht.