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Liebes Forum,

ich war aus geschäftlichen Gründen mit der Aufgabe betraut im März des letzten Jahres von Stuttgart nach Berlin zu fliegen.  Dazu wollte ich im Internet einen Flug buchen.  Ich fand einen Flug von Stuttgart nach Berlin am 24.03.

Die dortige trefferliste wurde nach Flugpreisen gestaffelt. Das günstigste Angebot kostete 114,23 Euro.  Wobei, neben dem Preis stand in sehr sehr kleiner Schrift, dass sich dieser Preis nur daher bildet, wenn man mit MasterCard GOLD oder VISA Electron bezahlt.

Unter den weiteren nach der Höhe des Flugpreises gestaffelten Angeboten findet sich die entsprechende Flugverbindung nochmals mit einem höheren Flugpreis, wobei dieser höhere Flugpreis sich auf eine Zahlung mit American Express, Mastercard oder Visa bezieht. Insoweit steht in deutlich kleinerer Schrift unter dem Flugpreis der Hinweis: „Bei Zahlung mit American Express, Mastercard oder Visa“.

Nachdem ich das günstigste und passendste Angebot gefunden hatte, und dort die Verfügbarkeit und die Preise überprüfte, erschien erneut ein Hinweis:

„Leider hat uns die Airline mitgeteilt, dass sich der Flugpreis p.p. von 114,23 Euro auf 134,23 Euro erhöht hat.“

Auch ist mir aufgefallen, dass in den Preisangaben keine wie sonst übliche Service Fee, sondern nur Ticket, Steuern, und eine Zahlungspauschale von 7 Euro berechnet wir, die dann aber bei Zahlung mit MasterCard GOLD oder Visa Electron zurückerstattet wird.

Bei Anklicken der Angebote der Versicherungen „Umbuchungsschutz“ und „Reiseschutz“ wurden lediglich die Monatspreise angegeben, ohne dass diese Preise jedoch in den Gesamtpreis eingerechnet wurden. Aus den Angaben lies sich auch entnehmen, dass es sich dabei um Jahresversicherungen handelt, deren Abgaben jährlich zu zahlen sind.

Und als ich dann bezahlen wollte, ohne MasterCardGold oder Visa Electro, wurde die zahlungspauschale von 7 Euro, UND die Service-Fee von 20 Euro Verlangt! Das heißt im Endeffekt habe ich für das Ticket 181,23 Euro bezahlt!!

Das kam mir alles sehr sehr komisch vor, ich buchte dann woanders. Aber die Seite hat mich nicht mehr losgelassen. Ein paar Tage später war ich wieder auf der Seite, und füllte testweise das Formular aus, ohne jedoch auf den Bestellknopf zu klicken.

Dann erhielt ich doch tatsächlich eine Email mit folgenden Inhalt:

„„Sehr geehrter Frau Kleinschmidt, vielen Dank für Ihre Anfrage zur Flugplatzreservierung um 11:33! Ihre Reservierung Stuttgart-Hamburg, Hinflug: 21.05. 06:35, Rückflug: 24.05. 21:00 wurde nicht vollständig beendet, sodass wir Ihr Ticket nicht final ausstellen konnten.

Um die Buchung bequem und ohne Neueingabe Ihrer Flugdaten abzuschließen, folgen Sie bitte diesem Link: Jetzt meine Buchungsdaten vervollständigen! Achtung! Flugpreise sind sehr dynamisch. Den durch Sie reservierten Tarif von 80,00 € p.P. können wir nicht dauerhaft garantieren. Wir empfehlen Ihnen demnach schnell zu buchen. Wenn Sie bezüglich Ihrer Flugzeiten +/- 2 Tage flexibel sind, klicken Sie bei flug.de auf attraktive Alternativangebote. Sie möchten auf den kostenfreien Erinnerungsdienst zu Ihrer genannten Flugplatzreservierung verzichten? Klicken Sie hier. Sie werden damit auf unsere Webseite geleitet und erhalten dort die Bestätigung, dass der Erinnerungsservice eingestellt ist.“

Ic habe mich jedoch zu keime Zeitpunkt damit einverstanden erklärt, eine Email zu erhalten.

Jetzt die abschließende Frage:

Darf die Seite den Kunden auf optionale Versicherungsangebote aufmerksam machen, die je ein Jahr Laufzeit haben, dann aber nur den monatlichen Preis angeben, so dass der Kunde erst kurz vor Schluss den vollen Preis erfährt?

Und darf die Seite die Zahlung so gestalten, dass dem Kunden keine Möglichkeit bleibt, ein gängiges Zahlungsmittel zu wählen, ohne einen Preisaufschlag auf den gesamtpreis hinnhemen zu müssen?

Gefragt in Weitergehende Informationen von
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2 Antworten

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Hallo,

du wolltest einen Flug von Stuttgart nach Berlin buchen und hast einen, auf den ersten Blick, billigen Flug auf einer Website gefunden. Während des Buchungsvorgangs wurde der Flug allerdings immer teurer, weil du nicht mit den auf der Website angebotenen entgeltfreien Zahlungsmittel bezahlen konntest. Grund ist, dass es sich bei den angebotenen entgeltfreien Zahlungsmitteln um keine gängigen Zahlungsmittel handelt. Nun steht die Frage im Raum, ob es rechtens ist, einen billigen Preis anzubieten, der nur mit nicht gängigen Zahlungsmitteln bezahlt werden kann.

Hierbei hilft ein Blick ins BGB. Genauer auf § 312 a BGB. Dort heißt es in Absatz 4:

(…)

(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn 

1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder

2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

Wichtig für deinen Fall ist hier Nr. 1: Laut Nummer 1 ist eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, wenn er ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel benutzt, unwirksam.

Aber was ist ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel?

Die Gängigkeit eines Zahlungsmittels beschreibt die Verbreitung. Je verbreiteter ein Zahlungsmittel ist, desto gängiger ist es. Die Zumutbarkeit ist mit dem Mehraufwand verbunden, der dem Verbraucher entgegensteht.

Das klingt zunächst einmal kompliziert. Ich versuche es dir, an deinem Fall zu erklären:

Auf der Website, die du besucht hast, konnten Flüge nur billig erworben werden, wenn mit bspw. Visa Electron bezahlt wurde. Dann fiel kein Entgelt an. Wurde hingegen mit bspw. AmEx bezahlt, fiel ein Entgelt an, was also mit einem Mehraufwand verbunden ist. Visa Electron ist, meines Wissens nach, kein weit verbreitetes Zahlungsmittel, deshalb auch nicht gängig. Diese Regelung ist also nach § 312 a BGB unwirksam. Es muss mindestens ein gängiges entgeltfreies Zahlungsmittel für die billigen Flüge angeboten werden.

Auf reise-recht.wiki.de findet sich auch ein passendes Urteil des LG Aschaffenburg (du kannst es ganz einfach selbst finden, indem du auf Google „2 HK O 16/15 reise-recht-wiki.de“ eingibst):

LG Aschaffenburg, Urt. v. 24.11.2015, Az: 2 HK O 16/15
Bei einer Online-Buchung von Flügen muss mindestens ein gängiges Zahlungsmittel ohne Aufpreis verfügbar sein.

Ich hoffe, deine Frage wurde beantwortet. Dennoch rate ich dir, einen Anwalt aufzusuchen, um einen qualifizierten Rechtsrat zu erhalten.
 

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Ihre Frage betrifft die Ausgestaltung einer Buchungsseite für Flüge. 

Sie stellen sich dabei 2 konkrete Fragen. 

1. Darf die Seite den Kunden auf optionale Versicherungsangebote aufmerksam machen, die je ein Jahr Laufzeit haben, dann aber nur den monatlichen Preis angeben, so dass der Kunde erst kurz vor Schluss den vollen Preis erfährt?

2. Und darf die Seite die Zahlung so gestalten, dass dem Kunden keine Möglichkeit bleibt, ein gängiges Zahlungsmittel zu wählen, ohne einen Preisaufschlag auf den Gesamtpreis hinnhemen zu müssen?

Über beide Fragen hat 2016 auch das LG Aschaffenburg entschieden. Die Klägerin ging gerichtlich dagegen vor, dass ein Flugreisevermittler in Buchungsverlauf bei Versicherungsoptionen nur den monatlichen, nicht den kompletten Jahrespreis angab, dass sie die Kundin per E-Mail auf weitere Angebote hinwies obwohl diese nicht in solche Kontaktaufnahmen eingewilligt hatte und dass bei Buchungsabschluss nur zwei Zahlungsoptionen ohne Aufpreis wählbar waren, die beide sehr wenig verbreitet und somit nicht als gängige Zahlungsmethoden zu sehen sind.

LG Aschaffenburg, Urt. v. 24.11.2015, Az: 2 HK O 16/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2 HK O 16/15 reise-recht-wiki")

Die Kundin einer Online-Flugreisevermittlung klagte gegen die Betreiber des Internetportals. Während der Buchung würde der Kunde auf optionale Versicherungsangebote aufmerksam gemacht, die jeweils ein Jahr Laufzeit hätten, für die jedoch nur ein monatlicher Preis angegeben würde. So sei es dem Kunden kurz vor Abschluss der Buchung nicht unmittelbar ersichtlich wie hoch die Gesamtkosten seiner Transaktion seien. Des Weiteren habe die Kundin keine Möglichkeit gehabt ein gängiges Zahlungsmittel auszuwählen ohne einen Preisaufschlag auf den Gesamtpreis hinnehmen zu müssen und sie erhielt, nachdem sie die Buchung abgebrochen hatte, eine E-Mail mit dem Hinweis die Buchung bitte abzuschließen sowie mit einem Verweis auf andere Angebote der Plattform. Die Kundin hatte dem Erhalt von E-Mails allerdings zuvor nicht zugestimmt.

Die Beklagte reichte eine Unterlassungserklärung ein, laut der sie in Zukunft darauf verzichten werde bei zusätzlichen Kaufoptionen nur die monatlichen Kosten zu nennen und E-Mails an Kunden zu versenden, die nicht zuvor in eine Kontaktaufnahme einwilligten.

Die Beklagte, also der Flugreisevermittler unterzeichnete also alle Unterlassungserklärungen. Das deutet daraufhin, dass die Klägerin im Recht war und, dass eine Ausgestaltung der Flugseite in der von Ihnen beschriebene Weise nicht zulässig ist. 

Befragen Sie aber über genauere Informationen gerne zusätzlich noch einen Anwalt für Reisrecht. 

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