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Guten Tag,

unser diesjähriges Urlaubsziel sollte Namibia werden. Wir lieben dieses Land, die Kultur und die Mentalität der Menschen. Wir lieben aber auch einen gewissen Standard und wollen auf Komfort und Luxus nicht verzichten. Deshalb buchte ich 2 Wochen Vollpension im Hilton Hotel in Windhoek bei Neckermann Reisen. Dieses Hotel besitzt einen luxuriösen Stil und hat alles, was wir lieben und auch zu schätzen wissen. Unter anderem besitzt es einen Wäschereiservice, man hat eine Kissenauswahl, einen Aufweckservice, eine super Gepäckaufbewahrung und vor allem auf einen Concierge-Service legen wir viel Wert. Natürlich hat das Hilton noch mehr Annehmlichkeiten zu bieten. Es liegt mitten in Windhoek und so ergibt sich die Möglichkeit einiges im Umkreis von 10 Gehminuten zu besichtigen. Der Flug sollte um 16:35 Uhr mit Eurowings EW85 von München starten. Eine Zwischenlandung war um 17:45 Uhr in Köln/Bonn vorgesehen, von wo es um 22:35 Uhr mit Flug EW128 nach Windhoek weiter gehen sollte. Ankunft dort wäre um 8:15 Uhr. Zurück hatten wir einen Nonstop-Flug von Windhoek nach München. Abflug war mit EW229 um 18:55 Uhr und Ankunft in München um 5:20 Uhr.

Doch leider wurde meine Frau kurz vor unserem Urlaub krank und somit war es für uns nicht möglich, die Reise anzutreten. Damit wir diesen wundervollen Urlaub nicht verfallen lassen mussten, fand sich schnell ein befreundetes Ehepaar, das bereit war an unserer Stelle den Urlaub zu übernehmen. Ich wollte bei Neckermann Reisen alles Regeln und die Tickets auf unsere Freunde umbuchen lassen, doch leider war dies nicht möglich. Mir wurde mitgeteilt, dass die Flugtickets neu gekauft werden mussten und somit eine Nachzahlung von ca. 1600€ pro Person fällig würde.

Habe ich einen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten? Kann ich nicht Dritte an meiner Stelle in den Urlaub fliegen lassen?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Sie haben für sich und Ihre Frau eine Pauschalreise nach Namibia gebucht. Nun konnten Sie die Reise krankheitsbedingt leider nicht wahrnehmen und wollen die Reise nun auf ein befreundetes Ehepaar übertragen. Der Reiseveranstalter hat Ihnen dafür aber die Mehrkosten für die Umbuchung in Rechnung gestellt. Fraglich ist, ob dieses rechtens ist oder Sie einen Anspruch auf die Erstattung der gesamten Mehrkosten haben.

Dazu hat der BGH folgendes entschieden:

BGH, Urt. v. 27.09.2016, Az. X ZR 107/15 und X ZR 141/15

Verlangt der Reisende, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, gehören zu den dem Reiseveranstalter zu erstattenden Mehrkosten auch diejenigen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Luftbeförderungsvertrag, den der Reiseveranstalter vertragsgemäß für den Reisenden abgeschlossen hat, nicht auf einen Dritten übertragbar ist, so dass der Reiseveranstalter zur Erfüllung der Verpflichtung zur Luftbeförderung einen neuen Vertrag - zu einem höheren Preis - mit dem Luftverkehrsunternehmen abschließen muss, dessen er sich zur Erfüllung seiner Beförderungsverpflichtung bedient.

Nach diesem Urteil müssen Sie also tatsächlich die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten tragen. Beachten Sie jedoch, dass dieses nur eine Rechtseinschätzung darstellt. Deshalb könnte es dennoch sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten. 

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