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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe folgende Situation:

habe im Februar über Check24 eine Pauschalreise nach Djerba gebucht. Die Zeiten haben wir so gelegt, dass wir mit unserer 2Jährigen Tochter keine großen Probleme haben.

Nun ca 3Wochen vor Hinflug haben wir die Info erhalten, dass sich die Flugzeiten von 10.20Uhr auf 4Uhr morgens geändert haben, was aboslut inakzeptabel ist.

Eine Alternativflieger konnte mir auch nicht angeboten werden.

ich möchte nach Rücktritt nach § 651a Abs. 5 BGB gebrauch machen, da meine Nachtruhe gestört wird (1.Kind ist 2Jahre alt + Schwangerschaft 7.Monat)

Folgendes ist die Antwort von Reisevermittler:

'wie eben mit Ihnen telefonisch besprochen, teilte uns Ihr Reiseveranstalter FTI Frosch Touristik folgendes telefonisch zu Ihren Flugzeitenänderungen, für den Rückflug, mit:

"Aktuell ist ein kostenloser Storno der Reise nicht möglich. Die Kunden möchten sich Bitte im Zielgebiet die Abholzeit im Hotel, von der Reiseleitung schriftlich bestätigen lassen und dann Bitte nach Rückreise eine schriftliche Reklamation an kundendienst@fti.de - Betreff Ruhestörung der Nachtruhe und die Buchungsnummer / TOMA-Vorgang - als Reklamation einreichen ..."

Wie muss ich nun vorgehen, gibt es ein Musterschreiben, dass ich an Fti/Check24 senden kann?Sollte ich einen REchtsanwalt einschalten? Ich kann die Reise nicht angehen und finde die Antwort unter aller S*u.

Vg

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Guten Tag, 

Sie haben eine Pauschalreise bei dem Reiseveranstalter FTI gebucht, wobei nun die Flugzeiten von eigentlich 10.20 Uhr auf 4.00 Uhr morgens vorverlegt wurden. Sie wollten daher die Reise stornieren, jedoch wurde dies abgelehnt. 

Da es sich vorliegend um eine Pauschalreise handelt, sind richtigerweise die §§ 651 a ff. BGB einschlägig. Letztes Jahr wurden diese Normen auch überholt. Nunmehr fragen Sie nach einer Stornierungsmöglichkeit.

Eine solche ist einerseits in § 651 h BGB geregelt. Demnach kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurück getreten werden. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.

Ich schätze, dass Sie allerdings eher nach einer kostenfreien Stornierungsmöglichkeit gefragt haben. 

Daher würde ich Sie auf § 651 l BGB verweisen, welcher ein Kündigungsrecht normiert. 

Demnach kann ein Kündigungsrecht im Raum stehen, sollte die Pauschalreise von einem Reisemangel erheblich beeinträchtigt worden sein. Allerdings ist hier zu beachten, dass die Kündigung erst zulässig ist, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne vorherig Abhilfe zu leisten. 

Dies bedeutet, dass zwei Voraussetzungen vorliegen müssen:

  • Die Änderung der Flugzeiten muss einen Reisemangel begründen
  • Sie müssen davor Abhilfe verlangt haben und der Veranstalter muss dies verweigert haben

Zunächst zu der Frage, ob die Verlegung einen Reisemangel darstellt.

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az.: 318c C 128/00(einfach über Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)

Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.

Daher denke ich, dass es besonders angesichts der Tatsache, dass Sie mit einem Kleinkind reisen, sehr gut möglich sein kann, dass es sich vorliegend um einen Reisemangel handelt. 

Zudem müssten Sie also Abhilfe n. § 651 k BGB verlangt haben. Dies bedeutet im Grunde, das vorher nach einer alternativen Flugverbindung gefragt werden musste. Eine Alternativverbindung konnte Ihnen jedoch nicht angeboten werden. 

Daher müsste die Kündigung wohl möglich sein.

LG Düsseldorf, Urt. v. 08.10.10, Az.: 22 S 295/09 (siehe auf reise-recht-wiki.de)

Reisekunden sind nur zur Kündigung eines Reisevertrages berechtigt, wenn sie den Mangel, der die Kündigung begründet, rechtzeitig anzeigen und dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels gesetzt haben, die ergebnislos verstrichen ist.

Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Reiseveranstalter hinsichtlich der erbrachten Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden vom Reiseveranstalter zu erstatten.

Dieser Beitrag stellt allerdings nur meine persönliche Auffassung dar. Ich denke, dass es in solch verzwickten Angelegenheiten tatsächlich eventuell von Vorteil sein kann, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Aber das ist natürlich ihre Entscheidung. Beraten Sie sich doch auch gerne mit anderen Betroffenen in anderen Beiträgen. 

Beantwortet von (9,480 Punkte)
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Sie haben eine Reise nach Djerba gebucht. Nun wurden Sie jedoch darüber informiert, dass sich die Flugzeiten geändert haben. Ihr Hinflug wurde von 10.20 Uhr auf 4 Uhr verlegt. Sie fragen sich nun, ob Sie wegen der Flugänderung Ansprüche geltend machen können. 

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. Sie fragen nach der Möglichkeit der kostenfreien Kündigung gemäß § 651 l BGB: 

§ 651l Kündigung

(1) Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; § 651k Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Damit Sie kündigen können, muss die Reise mit einem Reisemangel behaftet sein: 

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Es könnte sein, dass die zeitliche Verschiebung einen solchen Mangel begründen kann. Solche möglichen Änderungen behalten sich Reiseveranstalter manchmal in den geschlossenen Reiseverträgen vor, sodass sie frei sind solche Verschiebungen vorzunehmen. Dies ist aber unzulässig:

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Zu Verschiebungen kann dieses Urteil helfen:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Ihr Flug wurde um knapp 6 Stunden vorverlegt. Zwar hat das AG Bonn entschieden, dass eine Verschiebung bis zu 8 Stunden noch in Ordnung sein kann. Allerdings muss in Ihrem Fall berücksichtigt werden, dass Sie ein Kleinkind dabei haben und auch, dass Ihre Nachtruhe beeinträchtigt wird. 

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingeben)

Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

Ich könnte mir daher vorstellen, dass ein Reisemangel vorliegt, der zur Kündigung nach § 651 l BGB berechtigt.

Beachten Sie jedoch, dass Sie dem Reiseveranstalter zunächst eine Frist setzten müssen, den Mangel selber zu beheben. Erst wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten, kann dieser kündigen.

LG Düsseldorf, Urt. v. 08.10.2010, Az: 22 S 295/09 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 22 S 295/09 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Reisekunden sind nur zur Kündigung eines Reisevertrages berechtigt, wenn sie den Mangel, der die Kündigung begründet, rechtzeitig anzeigen und dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels gesetzt haben, die ergebnislos verstrichen ist.

Zur Sicherheit könnte es trotzdem sinnvoll sein, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, weil dein Fall doch recht kompliziert ist. 

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