Auf Ihrem Flug von Fuerteventura nach Düsseldorf konnte das Flugzeug aufgrund eines Kurzschlusses nicht starten, Sie mussten im Hotel schlafen und konnten erst nächsten Tag fliegen. Dadurch sind Sie erst am übernächsten Tag um 5:50 an Ihrem Zielflughafen angekommen.
Bei einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dazu auch das folgende Urteil:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Die Höhe der Ausgleichsazhlungen bemisst sich nach der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004.
- Bei einer Strecke von bis zu 1500km und einer Verspätung ab 2 Stunden: 250€
- Bei einer Strecke von 1500km bis 3500km und einer Verspätung ab 3 Stunden: 400€
- Bei einer Strecke von 3500km oder mehr und einer Verspätung ab 4 Stunden: 600€
Sie sind von Fuerteventura nach Düsseldorf geflogen. Die Entfernung beträgt 3.081,03 km. Damit hätten Sie einen Anspruch auf 400 EUR.
Allerdings kann die Airline anbringen, dass die Verschiebung aufgrund eines außergewöhnlicher Umstand passierte, wegen dem sie nicht zu zahlen hätte. Dies ist Artikel 5 Absatz 3 zu entnehmen:
(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Was außergewöhnliche Umstände sein können, zeigt dieses Urteil:
LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 - Az.: 21 S 263/06 - (einfach zu finden bei Google unter "Az.: 21 S 263/06 reise-recht-wiki")
Aus Erwägungsgrund14 zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.
Außergewöhnliche Umstände sind also nur Dinge, die außerhalb der Organisationssphäre der Airline liegen.
In Ihrem Fall konnte der Flug aufgrund eines Kurzschlusses nicht starten. Dieses stellt einen technischen Defekt dar. Ob ein technischer Defekt als solches eingestuft werden kann wurde bereits in einigen Urteilen aufgegriffen:
AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (32) (einfach zu finden bei Google unter Az.: 3 C 717/06 (32) im "reise-recht-wiki")
Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.
EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter Az.: C 549/07 im "reise-recht-wiki")
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat
EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07 (einfach bei Google zu finden unter: "Az. C-402/07 reise-recht-wiki"
Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt. Ein technischer Defekt des Flugzeugs zählt nicht als „Außergewöhnlicher Umstand“.
Diesen Urteilen ist zu entnehmen, dass ein technischer Defekt grundsätzlich kein außergewöhnlicher Umstand ist. Das heißt zwar, dass es Ausnahmen geben kann, aber eigentlich zählt er nicht dazu.
Sie haben meines Erachtens also wahrscheinlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen iHv 400 EUR pro Fluggast haben.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine Rechtsmeinung dar. Es könnte daher trotzdem sinnvoll sein, zusätzlich einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.