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Wir wollten am 11.04.2018 mit einem Flugzeug Ihres Unternehmens von Malta nach Düsseldorf befördert werden. Dieser Flug mit der Flugnummer Km 0352 sollte ursprünglich um 08:00 Uhr starten und um 10:50 Uhr landen. Im Flughafen würde nirgendwo ausgeschildert unser Flug, ca. 7 Stunden saßen wir am Flughafen ohne Verpflegung. 

Wegen mir nicht näher bekannter Details war der Flug aber überbucht / kurzfristig annulliert worden, deswegen starten erst um 14:05 nach Düsseldorf. 

Nach mehreren schreiben mit der Fluggesellschaft hat sich rausgestellt das der Flug nach Plan gestartet ist. Also das war das Fehler von  Reisebüro. Sie hatten  in unseren Unterlagen falsch Uhrzeit eingetragen. Fur enschedigung  wir haben 50 euro fur 2 Personen beckommen.

Gefragt in Rechtsberatung von (120 Punkte)
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2 Antworten

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Hallo, 

Sie haben wohl Probleme mit ihrem Reisebüro gehabt, da diesen Ihnen falsche Flugzeiten angesagt hat. Sie haben eine Entschädigung von 50 Euro erhalten, die Ihnen wohl zu wenig erscheint. 

Reisebüro als Vermittler

Vorliegen würde ich davon ausgehen, dass ihr Reisebüro als Reisevermittler aufgetreten ist. Unter einem Reisevermittler kann man ein selbständiges Unternehmen verstehen, welches Leistungen eines Dritten an den Kunden vermittelt. Dies bedeutet, dass Sie mit dem Reisebüro einen Gechäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen haben. Daher schuldet das Reisebüro Ihnen den Abschluss des vermittelten Hauptvertrages. Diesbezüglich geht der Vermittler allerdings auch gewisse Informations- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Reisenden ein, u.a. also auch die Vermittlung der korrekten Flugzeiten.

Da dies hier wohl nicht geschehen ist, könnten also gewisse Ansprüche auf Schadensersatz o.ä. gegen den Vermittler in Betracht gezogen werden. 

Um einen besseren Überblick über die Sachlage zu erhalten, verweise ich immer gerne auf vergangene Rechtsprechung, die den Fällen ähneln.

AG Hamburg, Urt. v. 19.01.2010, Az.: 316 C 151/09 ( einfach über Suchmaschine unter der Eingabe „reise-recht-wiki.de 316 C 151/09“ zu finden)

Hier buchte eine Klägerin bei der Beklagten, welche ein Reisebüro betreibt, einen Flug nach Lanzarote. Als die Klägerin am Flughafen eintraf, erfuhr sie, dass der Flug vorverlegt wurde, worauf die Beklagte hingewiesen wurde. Folglich verpassten sie ihren Hinflug und verlangt nun von der Beklagten Schadensersatz für alle zusätzlich entstandenen Kosten.

Das Amtsgericht Hamburg-Altona sprach der Klägerin einen Schadensersatzanspruch zu, da die Beklagte ihre Informationspflicht aus dem Reisevermittlungsvertrag verletzt hat. Zwar ist das Reisebüro grundsätzlich nur für falsche Angaben bezüglich des Fluges haftbar, die sie zum Zeitpunkt der Vermittlungstätigkeit äußern. Jedoch muss dieses bei Kenntnis von einer wesentlichen Änderung der Umstände, welche die Durchführung der Reise gefährden könnte, ihre Kunden unaufgefordert darüber benachrichtigen. Dies hat die Beklagte vorliegend nicht getan. Die Pflichtverletzung erfolgte auch schuldhaft. Alle Voraussetzungen liegen mithin vor, sodass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch zusteht.

AG Baden-Baden, Urt. v. 09.06.2011, Az.: 16 C 46/10 ( einfach über Suchmaschine unter der Eingabe „reise-recht-wiki.de 16 C 46/10“ zu finden)

Das AG Baden-Baden urteilt, dass eine Prüfungspflicht des Reisebüros für Unterlagen des Reiseveranstalters sich auf die Vollständigkeit der Reiseunterlagen, wie die Reisebestätigung, Sicherungsschein, Reisepapiere, Tickets etc. beziehe. Das Reisebüro gebe lediglich die Daten und Auskünfte Dritter weiter, deshalb liege bei einer fehlerfreien Weitergabe der Informationen kein Verschulden des Reisebüros vor. Mangels Pflichtwidrigkeit scheidet ein Schadensersatzanspruch gegen den Reisevermittler aus.

Ich denke, dass die Urteile hier ganz gut die Pflichten eines Reisebüros aufzeigen. Besonders da es hier zu einer Flugzeitenänderung kam, hätte der Vermittler dies Ihnen mitteilen müssen. Dies folgt unmittelbar aus § 666 BGB. Denn wenn der Geschäftsbesorger Kenntnis von einer wesentlichen Änderung der Umstände hat, zumal von einer Änderung, die die Durchführung der Reise an sich gefährden kann, eine Pflicht zur unaufgeforderten Benachrichtigung des Kunden besteht. Dies bedeutet also, dass nach Abschluss des Reisevertrages ist das Reisbüro im Rahmen der Vermittlungstätigkeit nur zur sorgfältigen Weiterleitung von Informationen sowie zur Erteilung notwendiger Auskünfte verpflichtet.

Daher denke ich, dass ein Anspruch auf Schadensersatz wohl besteht. Wie hoch dieser genau ist, kann ich Ihnen allerdings nicht sagen. Sind Sie mit der Höhe unzufrieden, so kann ich nur raten, einen Fachanwalt einzuschalten.

Beantwortet von (9,480 Punkte)
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Sie haben einen Flug von Malta nach Düsseldorf gebucht. Nach Informationen des Reisebüros sollte der Flug um 8 Uhr starten, allerdings stellte sich diese Angabe als Fehler dar und Sie flogen erst um 14:05 nach Düsseldorf. Nun fragen Sie nach Ihren Ansprüchen.

Ansprüche gegen Fluggesellschaft

Zunächst könnte es sein, dass Sie gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 aufgrund einer Flugannullierung haben könnten. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10  (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Daher ist meines Erachtens nach Art. 5 der VO ausschlaggebend. Dieser verweist vor allem auf den Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der VO.

Demzufolge ergeben sich folgende Pauschalen:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

Allerdings wurde der Flug in Ihrem Fall, wie sich später rausgestellt hat , gar nicht annulliert, sondern fand planmäßig statt. Das Reisebüro hat Ihnen lediglich die falschen Flugzeiten mitgeteilt. Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen bestehen meines Erachtens also eher nicht. 

Ansprüche gegen Reisebüro 

Sie könnten aber Ansprüche gegen das Reisebüro wegen der falschen Informationen bezüglich Ihres Fluges haben. Das Reisebüro ist der Reisevermittler. Ein solcher stellt ein selbstständiges Unternehmen dar, welches Leistungen eines Dritten an den Kunden vermittelt bzw. besorgt. Diese Leistungen sind vor allem touristische Dienstleistungen, wie bspw. das Vermitteln von Pauschalreisen oder einzelnen Reiseleistungen, wie bspw. Flügen.

Bei einem Vertrag mit einem Vermittler handelt es sich regelmäßig um einen Reisevermittlungsvertrag im Sinne eines Geschäftsbesorgungsauftrag gem. §§675, 631 BGB. Der Vermittler schuldet einen erfolgreichen Abschluss des vermittelten Hauptvertrages und hat diesbezüglich gewisse Informations- und Sorgfaltspflichten gegenüber den Reisenden zu erfüllen. Dabei besteht auch eine Verpflichtung zur sorgfältigen und genauen Überleitung von Informationen

Dazu könnte Sie auch folgendes Urteil interessieren:

AG Hamburg, Urt. v. 19.01.2010, Az.: 316 C 151/09 (einfach über Suchmaschine unter der Eingabe „reise-recht-wiki.de 316 C 151/09“ zu finden)

Das Amtsgericht sprach der Klägerin einen Schadensersatzanspruch zu, da die Beklagte ihre Informationspflicht aus dem Reisevermittlungsvertrag verletzt hat. Zwar ist das Reisebüro grundsätzlich nur für falsche Angaben bezüglich des Fluges haftbar, die sie zum Zeitpunkt der Vermittlungstätigkeit äußern. Jedoch muss dieses bei Kenntnis von einer wesentlichen Änderung der Umstände, welche die Durchführung der Reise gefährden könnte, ihre Kunden unaufgefordert darüber benachrichtigen. Dies hat die Beklagte vorliegend nicht getan. Die Pflichtverletzung erfolgte auch schuldhaft. Alle Voraussetzungen liegen mithin vor, sodass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch zusteht. 

Ich könnte mir daher vorstellen, dass der Reisevermittlungsvertrag in Ihrem Fall nicht vertragsgemäß erfüllt wurde, da Sie falsch über die Flugzeiten informiert wurden. Daher könnte ich mir gut vorstellen, dass Ihnen ein Schadensersatz gegen das Reisebüro zusteht. 

Für genauere Informationen, auch bezüglich der Höhe, könnte es für Sie sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten. 

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