Sie haben einen Flug von Malta nach Düsseldorf gebucht. Nach Informationen des Reisebüros sollte der Flug um 8 Uhr starten, allerdings stellte sich diese Angabe als Fehler dar und Sie flogen erst um 14:05 nach Düsseldorf. Nun fragen Sie nach Ihren Ansprüchen.
Ansprüche gegen Fluggesellschaft
Zunächst könnte es sein, dass Sie gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 aufgrund einer Flugannullierung haben könnten.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Daher ist meines Erachtens nach Art. 5 der VO ausschlaggebend. Dieser verweist vor allem auf den Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der VO.
Demzufolge ergeben sich folgende Pauschalen:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Allerdings wurde der Flug in Ihrem Fall, wie sich später rausgestellt hat , gar nicht annulliert, sondern fand planmäßig statt. Das Reisebüro hat Ihnen lediglich die falschen Flugzeiten mitgeteilt. Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen bestehen meines Erachtens also eher nicht.
Ansprüche gegen Reisebüro
Sie könnten aber Ansprüche gegen das Reisebüro wegen der falschen Informationen bezüglich Ihres Fluges haben. Das Reisebüro ist der Reisevermittler. Ein solcher stellt ein selbstständiges Unternehmen dar, welches Leistungen eines Dritten an den Kunden vermittelt bzw. besorgt. Diese Leistungen sind vor allem touristische Dienstleistungen, wie bspw. das Vermitteln von Pauschalreisen oder einzelnen Reiseleistungen, wie bspw. Flügen.
Bei einem Vertrag mit einem Vermittler handelt es sich regelmäßig um einen Reisevermittlungsvertrag im Sinne eines Geschäftsbesorgungsauftrag gem. §§675, 631 BGB. Der Vermittler schuldet einen erfolgreichen Abschluss des vermittelten Hauptvertrages und hat diesbezüglich gewisse Informations- und Sorgfaltspflichten gegenüber den Reisenden zu erfüllen. Dabei besteht auch eine Verpflichtung zur sorgfältigen und genauen Überleitung von Informationen.
Dazu könnte Sie auch folgendes Urteil interessieren:
AG Hamburg, Urt. v. 19.01.2010, Az.: 316 C 151/09 (einfach über Suchmaschine unter der Eingabe „reise-recht-wiki.de 316 C 151/09“ zu finden)
Das Amtsgericht sprach der Klägerin einen Schadensersatzanspruch zu, da die Beklagte ihre Informationspflicht aus dem Reisevermittlungsvertrag verletzt hat. Zwar ist das Reisebüro grundsätzlich nur für falsche Angaben bezüglich des Fluges haftbar, die sie zum Zeitpunkt der Vermittlungstätigkeit äußern. Jedoch muss dieses bei Kenntnis von einer wesentlichen Änderung der Umstände, welche die Durchführung der Reise gefährden könnte, ihre Kunden unaufgefordert darüber benachrichtigen. Dies hat die Beklagte vorliegend nicht getan. Die Pflichtverletzung erfolgte auch schuldhaft. Alle Voraussetzungen liegen mithin vor, sodass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch zusteht.
Ich könnte mir daher vorstellen, dass der Reisevermittlungsvertrag in Ihrem Fall nicht vertragsgemäß erfüllt wurde, da Sie falsch über die Flugzeiten informiert wurden. Daher könnte ich mir gut vorstellen, dass Ihnen ein Schadensersatz gegen das Reisebüro zusteht.
Für genauere Informationen, auch bezüglich der Höhe, könnte es für Sie sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.