Ihre Frage betrifft die AGBs von Ryanair, welche zum einen besagen, dass ein Zahlung mit Bargeld ausgeschlossen ist und zum anderen, dass eine Kreditkartengebühr beim Buchen von Flügen erhoben wird.
Zu diesen AGBs hat der BGH im Jahre 2010 folgende Grundsatzentscheidung getroffen:
BGH, Urt. v. 20.05.2010, Az: Xa ZR 68/09 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: Xa ZR 68/09 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
BGH: AGB der Ryanair bzgl. Kreditkartengebühr rechtswidrig
Der Dachverband der Verbraucherzentralen in den Bundesländern fordert vom beklagten Luftfahrtunternehmen die Unterlassung der Verwendung zweier Klauseln. Diese verbieten zum Einen Barzahlungen für die Flugangebote. Zum anderen werden Kreditkartengebühren festgelegt, was der Kläger für unrechtmäßig hält, weil durch die Regelungen die Reisekunden der Beklagten unzulässig benachteiligt würden.
Der Bundesgerichtshof hält die Klage lediglich eine der zwei beanstandeten Klauseln für unrechtmäßig. Der stellt klar, dass Kreditkartenzahlungsgebühren hier als rechtswidrig anzusehen seien, weil gleichzeitig die Barzahlung ausgeschlossen würde. Auf diese Weise entsteht eine unzulässige Benachteiligung der Reisenden bzw. Kunden der Beklagten. Eine Barzahlungsverbot für sich sei jedoch zulässig, solange es keine Kreditkartenzahlungsgebühr gebe.
Kurz gefasst lässt sich also sagen:
1. Der Ausschluss der Barzahlung ist rechtens, solange keine Gebühren für Kartenzahlungen erhoben werden.
2. Ein Luftfahrtunternehmen darf in Klausel seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen weder Kreditkarten- noch Zahlkartengebühren festschreiben.
Gebühren für die Bezahlung mit Kreditkarten sind also nicht zulässig. So auch folgendes Urteil:
LG Aschaffenburg, Urt. v. 13.07.2016 – Az.: 1 HK O 66/15
Bei der Online-Buchung von Flügen auf der Seite flug.de wurde bisher ein Aufpreis verlangt, wenn man als Zahlungsmittel die Kreditkarte auswählte. Das Landgericht Aschaffenburg stufte dies nun als wettbewerbswidrig ein, sofern der verlangte Aufpreis über die Kosten hinaus geht, die das Unternehmen selbst aufzuwenden hat.
Bei einem testweise ausgewählten Flug von Stuttgart nach Berlin war bei Bezahlung mit den Kreditkarten „MasterCard“ „VISA“ und „American-Express“ nicht nur jeweils eine „ServiceFee „ in Höhe von 14,99 pro Strecke, sondern auch eine „Zahlungspauschale für Linienflüge pro Reisenden“ in Höhe von 7,00 .€ verlangt worden.
Diese Geschäftspraxis verstoße gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit 312 a. Abs. 4 Nr. 2 BGB. Flug.de dürfe für die Nutzung bestimmter Zahlungsmittel kein Entgelt verlangen, das über die Kosten hinausgehe, die dem Unternehmen durch die Nutzung des Zahlungsmittels selbst entstünden. Bei dem Betrag von 7,00 € sei es ausgeschlossen, dass es sich um diejenigen Kosten handele, die flug.de durch die Verwendung der ihr angebotenen Kreditkarten zur Zahlung eines Flugpreises von gerade einmal 47,00 € selbst entstünden, so die Ansicht des klagenden Verbraucherverbandes.
Ein Aufpreis bei Bezahlung mit einer Kreditkarte ist also grundsätzlich unzulässig, während der Ausschluss der Barzahlung rechtens ist, solange er nicht mit Gebühren verbunden ist.