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Hallo,

vor einem halben Jahr wollte ich auf der Internetseite von Ryanair einen Flug nach Dublin buchen. Als ich alles eingegeben hatte, und auch den richtigen Flug gefunden hatte, erscheinen, wie allgemein bekannt, die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ich habe sie nur schnell überflogen, aber dabei fielen mir doch zwei Sachen auf, von denen ich denke, dass sie nicht so ganz rechtmäßig sind.

Zum Beispiel Artikel 17:

„Wegen der erhöhten Sicherheits- und Verwaltungskosten wird von Ryanair kein Bargeld für die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung akzeptiert. Einige Flughäfen haben gegebenenfalls Sonderregelungen für die Zahlung mit Bargeld und akzeptieren vielfach gängige Zahlungskarten, die in dem jeweiligen Land ausgestellt sind. Fluggäste, die Flugscheine, Gebühren oder Kosten am Flughafen bezahlen möchten, sollten den Flughafen im Voraus kontaktieren, um Informationen darüber einzuholen, ob die Zahlung mit Bargeld möglich ist und/ oder welche Zahlungskarten akzeptiert werden. Flugtickets können mit einer Kreditkarte bezahlt werden. …“

Und später, bei der Zahlung erschein auch eine Gebührentabelle, die folgendes vorsah:

„Kreditkartengebühr:

Pro Fluggast und einfachen Flug: 4, 00 EUR

Zahlungskartengebühr: Pro Fluggast und einfachen Flug: 1, 50 EUR.

Ausgenommen hiervor ist lediglich die Zahlung mit Visa Electron-Karte.“

Werden dann aber die Fluggäste, die halt wirklich gerne bar, oder mit einer anderen Kreditkarte zahlen möchten, nicht unfair behandelt?

Gefragt in Weitergehende Informationen von
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2 Antworten

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Guten Tag,

als Sie bei Ryanair einen Flug nach Dublin buchen wollten und Ihnen im Lauf des Buchungsvorgangs die AGB`s aufgezeigt wurden, ist Ihnen aufgefallen, dass eine Barzahlung der Flugscheine ausgeschlossen ist und für eine spezielle Kreditkarte keine Gebühr erhoben wird. Für alle anderen Flüge würde eine Gebühr erhoben.

Werden andere Fluggäste durch Ryanair benachteiligt, indem sie die Barzahlung verweigern und nur Rabatt für die Zahlung mit bestimmten Kreditkarten gewähren?

Für die Beantwortung Ihrer Frage, würde ich gern folgendes Urteil heranziehen, welches ich bei meiner Recherche ausfindig machen konnte:

BGH, Urteil vom 20.5.2010, Az. Xa ZR 68/09 (bei Interesse können Sie dieses Urteil auch gerne im Volltext nachlesen unter: "Xa ZR 68/09 reise-recht-wiki.de")

Der Dachverband der Verbraucherzentralen in den Bundesländern fordert vom beklagten Luftfahrtunternehmen die Unterlassung der Verwendung zweier Klauseln. Diese verbieten zum Einen Barzahlungen für die Flugangebote. Zum anderen werden Kreditkartengebühren festgelegt, was der Kläger für unrechtmäßig hält, weil durch die Regelungen die Reisekunden der Beklagten unzulässig benachteiligt würden.

Der BGH hält die Klage lediglich eine der zwei beanstandeten Klauseln für unrechtmäßig. Der stellt klar, dass Kreditkartenzahlungsgebühren hier als rechtswidrig anzusehen seien, weil gleichzeitig die Barzahlung ausgeschlossen würde. Auf diese Weise entsteht eine unzulässige Benachteiligung der Reisenden bzw. Kunden der Beklagten. Ein Barzahlungsverbot für sich sei jedoch zulässig, solange es keine Kreditkartenzahlungsgebühr gebe.

Aufgrund dieses Urteils, bin ich der Ansicht, dass das Barzahlungsverbot an sich zulässig wäre, wenn es dann gleichzeitig keine Kreditkartenzahlungsgebühr gebe.

In Ihrem Fall ist es jedoch so, dass Ryanair die Barzahlung ausschließt und gleichzeitig Gebühren für die Zahlung mit bestimmten Kreditkarten erhebt. Diese Klausel wäre damit meiner Meinung nach und in Bezug auf das eben zitierte Urteil unzulässig. 

Insofern könnte man in meinen Augen durchaus von einer unfairen Behandlung andere Fluggäste sprechen.

Bei solchen schwierigen Fragen, könnte ein Fachanwalt aber vielleicht mehr Aufschluss bieten.

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Ihre Frage betrifft die AGBs von Ryanair, welche zum einen besagen, dass ein Zahlung mit Bargeld ausgeschlossen ist und zum anderen, dass eine Kreditkartengebühr beim Buchen von Flügen erhoben wird. 

Zu diesen AGBs hat der BGH im Jahre 2010 folgende Grundsatzentscheidung getroffen: 

BGH, Urt. v. 20.05.2010, Az: Xa ZR 68/09 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: Xa ZR 68/09 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

BGH: AGB der Ryanair bzgl. Kreditkartengebühr rechtswidrig

Der Dachverband der Verbraucherzentralen in den Bundesländern fordert vom beklagten Luftfahrtunternehmen die Unterlassung der Verwendung zweier Klauseln. Diese verbieten zum Einen Barzahlungen für die Flugangebote. Zum anderen werden Kreditkartengebühren festgelegt, was der Kläger für unrechtmäßig hält, weil  durch die Regelungen die Reisekunden der Beklagten unzulässig benachteiligt würden.

Der Bundesgerichtshof hält die Klage lediglich eine der zwei beanstandeten Klauseln für unrechtmäßig. Der stellt klar, dass Kreditkartenzahlungsgebühren hier als rechtswidrig anzusehen seien, weil gleichzeitig die Barzahlung ausgeschlossen würde. Auf diese Weise entsteht eine unzulässige Benachteiligung der Reisenden bzw. Kunden der Beklagten. Eine Barzahlungsverbot für sich sei jedoch zulässig, solange es keine Kreditkartenzahlungsgebühr gebe.

Kurz gefasst lässt sich also sagen:

1. Der Ausschluss der Barzahlung ist rechtens, solange keine Gebühren für Kartenzahlungen erhoben werden.

2. Ein Luftfahrtunternehmen darf in Klausel seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen weder Kreditkarten- noch Zahlkartengebühren festschreiben.

Gebühren für die Bezahlung mit Kreditkarten sind also nicht zulässig. So auch folgendes Urteil:

LG Aschaffenburg, Urt. v. 13.07.2016 – Az.: 1 HK O 66/15

Bei der Online-Buchung von Flügen auf der Seite flug.de wurde bisher ein Aufpreis verlangt, wenn man als Zahlungsmittel die Kreditkarte auswählte. Das Landgericht Aschaffenburg stufte dies nun als wettbewerbswidrig ein, sofern der verlangte Aufpreis über die Kosten hinaus geht, die das Unternehmen selbst aufzuwenden hat. 

Bei einem testweise ausgewählten Flug von Stuttgart nach Berlin war bei Bezahlung mit den Kreditkarten „MasterCard“ „VISA“ und „American-Express“ nicht nur jeweils eine „ServiceFee „ in Höhe von 14,99 pro Strecke, sondern auch eine „Zahlungspauschale für Linienflüge pro Reisenden“ in Höhe von 7,00 .€ verlangt worden.

Diese Geschäftspraxis verstoße gegen §§ 34 Nr. 11 UWG in Verbindung mit 312 a. Abs. 4 Nr. 2 BGB. Flug.de dürfe für die Nutzung bestimmter Zahlungsmittel kein Entgelt verlangen, das über die Kosten hinausgehe, die dem Unternehmen durch die Nutzung des Zahlungsmittels selbst entstünden. Bei dem Betrag von 7,00 € sei es ausgeschlossen, dass es sich um diejenigen Kosten handele, die flug.de durch die Verwendung der ihr angebotenen Kreditkarten zur Zahlung eines Flugpreises von gerade einmal 47,00 € selbst entstünden, so die Ansicht des klagenden Verbraucherverbandes.

Ein Aufpreis bei Bezahlung mit einer Kreditkarte ist also grundsätzlich unzulässig, während der Ausschluss der Barzahlung rechtens ist, solange er nicht mit Gebühren verbunden ist. 

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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