Hallo Herr Kasbohm,
Ihre Frage dreht sich um den Fall einer verspäteten Ankunft eines Fluges. Deshalb musste Sie ein Taxi nach Hause nehmen, wessen Kosten sich auf eine stolze Summe beliefen. Nun würden Sie diese Kosten von Ryan Air gerne zurück verlangen; diese verweigern dies.
Anspruch auf Ausgleichsleistungen?
Zuerst fällt mir dazu ein, dass Sie eventuell einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 haben könnten. Dies wäre der Fall, wenn es zu einer erheblichen Verspätung von mind. 3 Stunden am Endziel, also Hamburg kam.
EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Flug derart, dass Reisende den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.
Sie beschreiben lediglich, dass sich der Abflug um 2, 5 Stunden verschoben hat. Anerkannt ist allerdings mittlerweile, dass nicht auf die Abflugs- sondern auf die Ankunftsverspätung abzustellen ist. Daher müssten Sie nochmal genau überprüfen, mit wie viel Verspätung Sie tatsächlich gelandet sind. Beläuft sich diese auf mehr als drei Stunden, so könnte Ihnen eventuell ein Ausgleichsleistungsanspruch in Höhe von 250 Euro pro Person zustehen.
Allerdings beschreiben Sie zudem, dass das Flugzeug keine Landeerlaubnis erhalten hatte. In Art. 5 III der Verordnung ist nämlich normiert, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet ist, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Hier könnte man diesen in der fehlenden Slotvergabe sehen.
AG Erding, Urt. v. 18.04.2011, Az.: 2 C 1053/10 (bei Google zu finden unter: "2 C 1053/10 reise-recht-wiki.de")
Die Vergabe von sog. Slots also den Zeiträumen, in der einer Airline das Starten oder Landen seiner Maschinen an einem bestimmten Flughafen zusteht, stellt so eine Entscheidung der allgemeinen Luftsicherheit wohl dar.Daher besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen wohl dann nicht, wenn die Slotvergabe den außergewöhnlichen Umstand begründet.
Vorliegend kam es allerdings zu der Nichtvergabe des Landeslots, weil der Flug schon zu Beginn verspätet abgeflogen ist. Fraglich ist daher, wie es zu der Verspätung des Abflugs kam. Da Sie dazu keine näheren Informationen geschrieben haben, ist es nun schwer zu vermuten, ob Ryan Air von der Zahlungspflicht befreit sein könnte oder nicht.
Übernahme der Taxikosten?
Bezüglich dieses Themas könnte man vermuten, dass Sie hier einen zusätzlichen Schadensersatzanspruch stellen könnten. Rechtlich würde sich ein solcher meiner Meinung nach aus Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ergeben. Demnach hat nämlich der Luftfrachtführer für alle Schäden aufzukommen, die aus der Personenverspätung resultieren. Dies könnte meines Erachtens nach der finanzielle Schaden für die Taxikosten darstellen.
LG Frankfurt a.M., Urt.v. 26.07.2007 – 2-24 S 290/06 (einfach auf reise-recht-wiki.de zu finden)
Der Schadensersatzanspruch besteht zum einen in den Kosten, die der Kläger in Folge der Flugverzögerung aufwenden musste. Die Fahrtkosten für seine Heimreise und die Rückkehr zum Flughafen stellen einen adäquat kausalen Schaden aus der Flugverzögerung dar.
Insofern denke ich, dass Sie zumindest die Taxikosten gegenüber Ryan Air in Rechnung stellen können. Wie es hinsichtlich des Ausgleichsleistungsanspruchs steht, lässt sich aus den oben genannten Gründen nicht näher konkretisieren. Ich könnte mir deshalb vorstellen, dass es hilfreich wäre, wegen der diffusen Einzelheiten einen Fachanwalt bzw. eine Fachanwältin einzuschalten, besonders da Ryan Air schon jetzt abblockt. Zudem sind Sie allerdings nicht mit solchen Problemen alleine. Hier lassen sich in vielen Artikeln ähnliche Schilderungen entnehmen; vielleicht können diese Beiträge Ihnen auch bei ihrem Vorhaben helfen.