Hallo,
leider kam es bei Ihrem Ryanair Flug dazu, dass sich dieser um 2, 5 Stunden verspätet hatte. Zudem bekam dieser Flug dann keine Landeerlaubnis mehr in Hamburg, weshalb der Flug nach Hannover umgeleitet wurde. Sie mussten sich deshalb ein Taxi nach Hamburg bestellen. Nun hätten Sie gerne die Kosten von Ryanair erstattet bekommen.
Bei Nur-Flug-Verbindungen lohnt sich ein Blick in die europäische Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004. Diese regelt die Ansprüche von Flugreisenden bei Annullierungen, Verspätungen oder Nichtbeförderungen.
Ansprüche auf Ausgleichsleistungen kommen allerdings in der Regel nur dann in Frage, wenn eine Annullierung oder eine große Verspätung vorliegt. Wann man von einer solchen großen Verspätung sprechen kann, hat der EuGH einheitlich geklärt:
EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.
Sie schreiben, dass der Flug eine Verspätung von 2,5 Stunden aufweist. Ich gehe mal davon aus, dass es sich bei dieser Zeitangabe um die die Abflugverspätung handelt. Denn letztendlich konnte ihr Flug nicht in Hamburg, also dem eigentlich gebuchten Endziel landen. Eigentlich sollte auch ein Shuttle fahren, was allerdings kurzfristig abgesagt wurde. Meines Erachtens nach schuldete Ihnen Ryanair die Beförderung nach Hamburg. Letztendlich sind Sie in Hamburg wahrscheinlich mit einer höheren Verspätung angekommen, weshalb ein Anspruch aus Art. 7 der VO eventuell doch in Betracht gezogen werden könnte. Allerdings entfallen solche Ansprüche, wenn ein sog. Außergewöhlicher Umstand i. S. V. Art. 5 III der EG-VO vorliegt. Ob dies bei einer fehlenden Landeerlaubnis der Fall ist, könnten folgende Urteile klären:
AG Offenbach, Urt. v. 06.01.2006, Az.: 33 C 2/06 (bei Google zu finden unter: "33 C 2/06 reise-recht-wiki.de")
Es ist regelmäßig von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen, wenn keine Start- bzw. Landeerlaubnis vorliegt.
BGH, Urt. v. 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12 (bei Google zu finden unter: "X ZR 115/12 reise-recht-wiki.de")
Ein Reisender, der aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges seinen Anschlussflug verpasst, hat in der Regel auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Fluggastrechteverordnung. Dies gilt nicht, wenn sich die Fluggesellschaft wirksam auf "außergewöhnliche Umstände berufen kann, etwa weil das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhält.
Allerdings ist es bei Ihnen gerade nicht der Fall, dass das Flugzeug pünktlich startete. Konnte wegen des verspäteten Starts keine Landeerlaubnis eingeholt werden, so liegt die Annahme nahe, dass dies ein Verschulden von Ryanair darstellt.
Deshalb müsste meiner Meinung nach auch folgendes Erfordernis gem. Art. 8 III VO eingehalten werden:
Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.
Dies würde wiederum heißen, dass die Airline die entstandenen Taxikosten zu übernehmen hätte. Allerdings stellt ihre Frage einen sehr komplexen Sachverhalt dar. Ich denke, es wäre vorteilhaft, wenn Sie sich da an einen Experten wenden. Viel Erfolg!