Hallo,
leider wurden die Flugzeiten im Rahmen ihrer gebuchten Pauschalreise geändert. Mit der Änderung des Hinfluges sind Sie insoweit einverstanden; die Zeit des neuen Rückfluges passt Ihnen allerdings eher weniger, besonders da Sie mit einem Kind reisen und mitten in der Nacht aufstehen müssten.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass seit Juli 2018 das neue deutsche Pauschalreiserecht gilt. Das bedeutet, dass sich die Normen weitestgehend verändert haben. Da diese Änderung noch sehr frisch ist, gibt es mit den neuen Regelungen noch keine genauen Erfahrungen.
In Fällen, in denen die Reisezeiten im Nachhinein geändert wurden, kommen meiner Meinung nach verschiedene Möglichkeiten in Betracht. Richtig ist allerdings, dass die angegebenen Flugdaten im Nachhinein noch geändert werden können. Dies muss allerdings in einen solchen Rahmen geschehen, dass kein Reisemangel vorliegt.
Die rechtlichen Möglichkeiten sind neuerdings in §651 i BGB beschrieben. Demnach hat der Reiseveranstalter dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen. Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.
Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist, Abhilfe verlangen, den Vertrag kündigen, eine Reisepreisminderung verlangen oder einen weitergehenden Schadensersatz geltend machen.
Fraglich ist also, ob die bei Ihnen aufgetretene Verschiebung einen solchen Reisemangel darstellt. Laut früherer Rechtsprechung kann dies bei einer Verlegung in die Nachtstunden tatsächlich der Fall sein.
Dies ist allerdings immer einzelfallabhängig und kann pauschal schlecht beantwortet werden.
Ihre Möglichkeiten sind nun erstmal Abhilfe iSv. §651 k zu verlangen, um eventuell einen neuen Flug angeboten zu bekommen. Dazu muss dem Veranstalter auch eine angemessene Frist gesetzt werden. Sollte ein Mangel vorliegen und der Reiseveranstalter der Abhilfeleistung nicht nachkommen, so könnte eine Kündigung n. §651 l BGB in Betracht kommen.
Sollten Sie die Reise allerdings mit den neuen Flugzeiten antreten, so könnte im Nachhinein ein Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises für die Dauer des Mangels in Betracht kommen. Dabei ist gem. §651 m I die Minderung des Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
Damit würde ich empfehlen, sich in erster Linie an den Veranstalter der Reise zu wenden und nach einer neuen Flugverbindung zu fragen. Da es wie gesagt eine Änderung der Rechtsnormen gab, so ist es sicherlich nützlich sich in einem solchen Fall Rat von einem Fachanwalt zu holen.
Hier noch ein paar vergleichbare Urteile:
LG Bonn, Urt. v. 07.03.01, Az.: 5 S 165/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 5 S 165/00)
Grundsätzlich sind Flugverschiebungen im Unterschied zu Flugverspätungen zwar nicht als Reisemängel anzusehen, wenn sich der Reiseveranstalter eine Änderungsmöglichkeit in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat und die neue Flugzeit dem Reisenden auch zugemutet werden kann.
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden“ reise-recht-wiki.de 318c C 128/00 “)
Hier hat das Gericht die Überzeugung vertreten, dass eine Flugzeitenänderung dann nicht mehr unzumutbar sei, wenn durch sie ein Reisetag verloren ginge oder die Nachtruhe beeinträchtigt werde. Dann könne der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung geltend machen.