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am 1.5.18 wurde mein Flug von Düsseldorf nach JFK über Amsterdam mit der KLM keine 12 Stunden grundlos vor Abflug annulliert.

Es folgte eine erste, nicht mit mir abgestimmte Umbuchung auf einen Flug der eine halbe Stunde eher vom gleichen Flughafen starten sollte, allerdings mit einem anderen Anschluss ab Amsterdam, sodass sich meine Ankunft um 11 Stunden nach hinten verschoben hätte.

Da die AnnullierungsSMS erst Abends kam und der deutsche Service ab 19Uhr geschlossen hatte, blieb mir in meiner panischen Wut nur die Möglichkeit mit Holland direkt zu telefonieren.

Hier wurde ich dann auf eine ganz andere Route Von Düsseldorf über paris zum JFK umgebucht, allerdings noch immer um die gleiche Abflugzeit wie der ursprünglich gebuchte Flug.

Ich habe meine Reklamationsansprüche selbstverständlich bereits eingefordert und nun, nachdem ich über einen Monat nichts gehört habe telefonisch erfahren, dass plötzlich das Wetter Schuld an dem Ausfall gehabt haben soll. Entsprechend habe ich demnach keinen Anspruch.

Natürlich ist das ganz offensichtlich nicht plausibel, da alle Alternativen zur gleichen Zeit am gleichen Flughafen starteteb, aber welche Möglichkeiten hab ich jetzt innerhalb meines Einspruchs?

Ganz abgesehen davon: Das Wetter am 1.5. war trocken, mild und nicht im geringsten ungewöhnlich.
Gefragt in Flugannullierung von
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Sie wollten einen Flug von von Düsseldorf nach JFK über Amsterdam mit der KLM wahrnehmen. Dieser wurde jedoch annulliert und Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben könnten. 

Im Falle einer Annullierung könnten sich möglich Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben

Dazu für Sie folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. (bei Google einfach zu finden, indem Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

> Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung

Im Falle einer Flugannulierung könnten Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der EU-VO Nr. 261/2004 zustehen.

Sie stellen sich wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft außerdem nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. Die Fluggesellschaft beruft sich nun im Nachhinein auf widrige Wetterbedingungen.

Dazu deshalb für Sie folgende Urteile:

1. OLG Koblenz, Urteil vom 11. Januar 2008, Az. 10 U 385/50 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az: 10 U 385/07 ReiseRechtWiki" eingeben)

Annulierung wegen Nebel, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.

2. AG Rüsselsheim, Urteil vom 21.05.2012, Az. 3 C 491/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 3 C 491/12 ReiseRechtWiki" eingeben)

Annulierung wegen schwerem Regenfall, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.

3. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2013, Az. 29 C 1954/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 29 C 1954/11 ReiseRechtWiki" eingeben)

Annulierung wegen Wetterbedingungen. Für außergewöhnliche Wetterbedingungen spricht, wenn der Luftverkehr ganz oder teilweise zum Erliegen kommt.

Es existieren bezüglich schlechten Wetterverhältnissen als außergewöhnliche Umstände eine Vielzahl von Urteilen. Daher ist es möglich, eindeutig zu sagen, ob in Ihrem Fall ein außergewöhnlicher Umstand anzunehmen ist oder nicht.

> Beweislast im Falle der außergewöhnlichen Umstände

Aus Art. 5 Abs. 3 der EU-Fluggastrechteverordnung geht hervor, dass das Luftfahrtunternehmen nachweisen muss, dass die Annulierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Einem Reisenden ist es unter Umständen nicht möglich die außergewöhnlichen Umstände detailliert nachvollziehen zu können.  

Sie sollten die Fluggesellschaft deshalb kontaktieren und Sie darum bitten, Ihnen nochmal konkret die Umstände und Gründe der Annullierung zu nennen, um Ihnen zu beweisen, dass die FLuggesellschaft alle Maßnahmen ergriffen hat um den Flug stattfinden zu lassen bzw. Ihnen einen FLug mit einer weniger großen Verspätung anzubieten. Der Umstand, dass andere Fluggesellschaften ihre Flüge wie gewohnt durchgeführt haben, könnte ein Hinweis darauf sein, dass keine schlechten Wetterbedingungen vorlagen. Sie geben außerdem an, dass an dem Tag Ihres Erachtens nach gute Wetterbedingungen herrschten. Das deutet daraufhin, dass die Fluggesellschaft sich durch den Hinweis auf schlechte Wetterbedingungen von den Ausgleichszahlungen befreien will. Die Fluggesellschaft trägt jedoch wie bereits erklärt die Beweislast. Solange sie nicht nachweisen kann, dass wirklich widrige Wetterbeidnugnen Grund für die Annullierung wahren, bleibt Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 bestehen.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Da es sich bei dir um einen sehr komplexen Fall handelt, könnte sich das zu Rate ziehen eines Experten als hilfreich erweisen.

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